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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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23. Besteht <strong>de</strong>r zu erstatten<strong>de</strong> Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich <strong>de</strong>r Zinsberechnungszeitraum nach<br />

<strong>de</strong>r Einzahlung <strong>de</strong>s jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die Erstattung zuerst aus <strong>de</strong>m zuletzt<br />

gezahlten Betrag erfolgt.<br />

24. Der Erstattungsbetrag ist für die Zinsberechnung auf <strong>de</strong>n nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag<br />

ab<strong>zur</strong>un<strong>de</strong>n (z. B. ist ein Erstattungsbetrag von 375 € auf 350 € ab<strong>zur</strong>un<strong>de</strong>n). Ist mehr als ein Betrag<br />

(mehrere Einzahlungen) zu verzinsen, so ist <strong>de</strong>r durch die Rundung auf volle fünfzig Euro sich ergeben<strong>de</strong><br />

Spitzenbetrag vom Teilbetrag mit <strong>de</strong>m ältesten Wertstellungstag abzuziehen.<br />

25. Die Verzinsung <strong>de</strong>s zu erstatten<strong>de</strong>n Betrages erfolgt nur bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>rsolls. Freiwillig geleistete<br />

Zahlungen sollen zum Anlass genommen wer<strong>de</strong>n, die bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzupassen (vgl.<br />

Nrn. 15 und 16) o<strong>de</strong>r die Jahressteuer unverzüglich festzusetzen (vgl. Nr. 17). Bis <strong>zur</strong> Festsetzung <strong>de</strong>r<br />

Vorauszahlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jahressteuer sind sie aber <strong>zur</strong> Vermeidung von Missbräuchen von <strong>de</strong>r Verzinsung<br />

ausgeschlossen.<br />

Beispiel 3:<br />

Einkommensteuer 2004<br />

Steuerfestsetzung vom 19.7.2006,<br />

14 000 €<br />

bekannt gegeben am 24.7.2006:<br />

abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge: ./. 2 000 €<br />

Soll: 12 000 €<br />

abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen: ./. 13 000 €<br />

Unterschiedsbetrag (Min<strong>de</strong>rsoll): ./. 1 000 €<br />

Der Steuerpflichtige hat die Vorauszahlungen jeweils bei Fälligkeit entrichtet; am 20.6.2006 zahlte er zusätzlich<br />

freiwillig 7 000 €. Zu erstatten sind daher insgesamt 8 000 €.<br />

Zu verzinsen sind 1 000 € zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen für<br />

die Zeit vom 1.4.2006 bis 24.7.2006<br />

(3 volle Monate × 0,5 v. H. = 1,5 v. H.).<br />

festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen (Erstattungszinsen): ./. 15 €<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

27. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung freiwilliger (Über-)Zahlungen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, die bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r<br />

Erstattungszinsen außer Ansatz bleiben, sind die zuletzt eingegangenen, das Vorauszahlungssoll<br />

übersteigen<strong>de</strong>n Zahlungen als freiwillig anzusehen.<br />

28. Wenn bei <strong>de</strong>r erstmaligen Steuerfestsetzung ein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis o<strong>de</strong>r ein Verlustrücktrag<br />

berücksichtigt wur<strong>de</strong>, beginnt <strong>de</strong>r Zinslauf insoweit erst 15 Monate nach Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m<br />

dieses rückwirken<strong>de</strong> Ereignis eingetreten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verlust entstan<strong>de</strong>n ist (§ 233a Abs. 2a). Der<br />

Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 Satz 1 ist <strong>de</strong>shalb in Teil-Unterschiedsbeträge aufzuteilen, soweit<br />

diese einen unterschiedlichen Zinslaufbeginn nach § 233a Abs. 2 und Abs. 2a haben (§ 233a Abs. 7 Satz 1<br />

1. Halbsatz). Innerhalb dieser Teil-Unterschiedsbeträge sind Sollmin<strong>de</strong>rungen und Sollerhöhungen mit<br />

gleichem Zinslaufbeginn zu saldieren.<br />

29. Die Teil-Unterschiedsbeträge sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, beginnend mit <strong>de</strong>m ältesten<br />

Zinslaufbeginn, zu ermitteln (§ 233a Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei ist unerheblich, ob sich <strong>de</strong>r einzelne<br />

Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten o<strong>de</strong>r zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen auswirkt.<br />

Zunächst ist die fiktive Steuer zu ermitteln, die sich ohne Berücksichtigung rückwirken<strong>de</strong>r Ereignisse und<br />

Verlustrückträge ergeben wür<strong>de</strong>. Die Differenz zwischen dieser fiktiven Steuer, vermin<strong>de</strong>rt um<br />

an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge und an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Körperschaftsteuer, und <strong>de</strong>n festgesetzten<br />

Vorauszahlungen ist <strong>de</strong>r erste für die Zinsberechnung maßgebliche Teil-Unterschiedsbetrag.<br />

Im nächsten Schritt ist auf <strong>de</strong>r Grundlage dieser fiktiven Steuerermittlung die fiktive Steuer zu berechnen,<br />

die sich unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r rückwirken<strong>de</strong>n Ereignisse o<strong>de</strong>r Verlustrückträge mit <strong>de</strong>m ältesten<br />

Zinslaufbeginn ergeben wür<strong>de</strong>. Die Differenz zwischen dieser und <strong>de</strong>r zuvor ermittelten fiktiven Steuer,<br />

jeweils vermin<strong>de</strong>rt um an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge und an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Körperschaftsteuer, ist <strong>de</strong>r<br />

für die Zinsberechnung maßgebliche zweite Teil-Unterschiedsbetrag. Dies gilt entsprechend für weitere Teil-<br />

Unterschiedsbeträge mit späterem Zinslaufbeginn.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 182 von 235

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