Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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16. Bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige eine Anpassung <strong>de</strong>r Vorauszahlungen durch die Abgabe<br />
einer berichtigten Voranmeldung (§ 153 Abs. 1) herbeiführen. Die berichtigte Voranmeldung steht einer<br />
geän<strong>de</strong>rten Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung gleich und bedarf keiner Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
Finanzbehör<strong>de</strong>, wenn sie zu einer Erhöhung <strong>de</strong>r bisher zu entrichten<strong>de</strong>n Steuer o<strong>de</strong>r einem geringeren<br />
Erstattungsbetrag führt (vgl. zu § 168, Nr. 12). Eine nach Ablauf <strong>de</strong>r Karenzzeit abgegebene (erstmalige o<strong>de</strong>r<br />
berichtigte) Voranmeldung ist bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages nach § 233a Abs. 3 Satz 1 nicht<br />
zu berücksichtigen. In diesem Fall soll aber unverzüglich eine Festsetzung <strong>de</strong>r Jahressteuer unter Vorbehalt<br />
<strong>de</strong>r Nachprüfung erfolgen.<br />
17. Leistet <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nach Ablauf <strong>de</strong>r Karenzzeit eine freiwillige Zahlung, soll bei Vorliegen <strong>de</strong>r<br />
Steuererklärung unverzüglich eine Steuerfestsetzung erfolgen. Diese Steuerfestsetzung kann <strong>zur</strong><br />
Beschleunigung auch durch eine personelle Festsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung erfolgen. In<br />
diesem Fall kann sich die Steuerfestsetzung auf die bisher festgesetzten Vorauszahlungen zuzüglich <strong>de</strong>r<br />
freiwillig geleisteten Zahlung beschränken. Auf die Angabe <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen kann dabei<br />
verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
18. Bei <strong>de</strong>r freiwilligen Zahlung kann grundsätzlich unterstellt wer<strong>de</strong>n, dass die Zahlung ausschließlich auf die<br />
Hauptsteuer (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) entfällt. Die Folgesteuern sind ggf. daneben<br />
festzusetzen und zu erheben.<br />
19. Ergibt sich bei <strong>de</strong>r ersten Steuerfestsetzung ein Unterschiedsbetrag zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />
(Mehrsoll), wer<strong>de</strong>n Nachzahlungszinsen für die Zeit ab Beginn <strong>de</strong>s Zinslaufs bis <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />
Steuerfestsetzung berechnet (§ 233a Abs. 2 Satz 3).<br />
Beispiel 1:<br />
Einkommensteuer 2004<br />
Steuerfestsetzung vom 8.12.2006,<br />
21 000 €<br />
bekannt gegeben am 11.12.2006:<br />
abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge: ./. 1 000 €<br />
Soll: 20 000 €<br />
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen: ./. 13 000 €<br />
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll): 7 000 €<br />
Zu verzinsen sind 7 000 € zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen für die Zeit vom 1.4.2006<br />
bis 11.12.2006<br />
(8 volle Monate × 0,5 v. H. = 4 v. H.).<br />
Festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen (Nachzahlungszinsen): 280 €<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
21. Ergibt sich ein Unterschiedsbetrag zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen (Min<strong>de</strong>rsoll), ist dieser ebenfalls<br />
Grundlage <strong>de</strong>r Zinsberechnung. Um Erstattungszinsen auf festgesetzte, aber nicht entrichtete<br />
Vorauszahlungen zu verhin<strong>de</strong>rn, ist nur <strong>de</strong>r tatsächlich zu erstatten<strong>de</strong> Betrag – und zwar für <strong>de</strong>n Zeitraum<br />
zwischen <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r zu erstatten<strong>de</strong>n Beträge und <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung – zu verzinsen<br />
(§ 233a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3).<br />
Beispiel 2:<br />
Einkommensteuer 2004<br />
Steuerfestsetzung vom 8.12.2006,<br />
1 000 €<br />
bekannt gegeben am 11.12.2006:<br />
abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge: ./. 1 000 €<br />
Soll: 0 €<br />
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen: ./. 13 000 €<br />
Unterschiedsbetrag (Min<strong>de</strong>rsoll): ./. 13 000 €<br />
Da <strong>de</strong>r Steuerpflichtige am 8.6.2006 5 000 € gezahlt hat und darüber hinaus keine weiteren Zahlungen erfolgt sind,<br />
sind lediglich 5 000 € zu erstatten.<br />
Zu verzinsen sind 5 000 € zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen für die Zeit vom 8.6.2006<br />
bis 11.12.2006<br />
(6 volle Monate × 0,5 v. H. = 3 v. H.).<br />
Festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen (Erstattungszinsen): ./. 150 €<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 181 von 235