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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

10.3.2 Die Korrektur eines für das Betriebsvermögen am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Wertansatzes, <strong>de</strong>r sich auf die Höhe <strong>de</strong>s Gewinns <strong>de</strong>r Folgejahre auswirkt, löst keinen abweichen<strong>de</strong>n<br />

Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a aus. Zur Anwendung <strong>de</strong>s § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vgl. zu § 175 Nr. 2.4.<br />

10.4 Bei ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttungen unter Geltung <strong>de</strong>s Anrechnungsverfahrens stellt die nachträgliche<br />

Vorlage einer Bescheinigung gemäß §§ 44 bis 46 KStG über anrechenbare Körperschaftsteuer, aufgrund<br />

<strong>de</strong>rer Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen sind, ein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis dar (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 18.4.2000 – VIII R 75/98 – BStBl. II, S. 423; siehe auch Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO). Der<br />

beson<strong>de</strong>re Zinslauf ist dabei sowohl auf die Steuerfestsetzung als auch auf die Anrechnung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

10.5 Der beson<strong>de</strong>re Zinslauf nach § 233a Abs. 2a en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages, an <strong>de</strong>m die Steuerfestsetzung<br />

wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3). Sind Steuern zu verzinsen, die vor <strong>de</strong>m 1.1.1994 entstan<strong>de</strong>n sind,<br />

en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Zinslauf spätestens vier Jahre nach seinem Beginn (Art. 97 § 15 Abs. 9 EGAO).<br />

§ 233a Abs. 2a ist erstmals anzuwen<strong>de</strong>n, soweit die Verluste o<strong>de</strong>r rückwirken<strong>de</strong>n Ereignisse nach <strong>de</strong>m<br />

31.12.1995 entstan<strong>de</strong>n bzw. eingetreten sind (Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO).<br />

Grundsätze <strong>de</strong>r Zinsberechnung<br />

11. Die Zinsen betragen für je<strong>de</strong>n vollen Monat <strong>de</strong>s Zinslaufs einhalb vom Hun<strong>de</strong>rt (§ 238 Abs. 1 Satz 1). Für<br />

ihre Berechnung wird <strong>de</strong>r zu verzinsen<strong>de</strong> Betrag je<strong>de</strong>r Steuerart auf <strong>de</strong>n nächsten durch fünfzig Euro<br />

teilbaren Betrag abgerun<strong>de</strong>t (§ 238 Abs. 2). Dabei sind die zu verzinsen<strong>de</strong>n Ansprüche zu trennen, wenn<br />

Steuerart, Zeitraum o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>s Zinslaufs voneinan<strong>de</strong>r abweichen (vgl. zu § 238, Nr. 2).<br />

Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gerun<strong>de</strong>t festzusetzen (§ 239 Abs. 2 Satz 1); sie<br />

wer<strong>de</strong>n nur dann festgesetzt, wenn sie min<strong>de</strong>stens zehn Euro betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2). Die durch das<br />

StEuglG geän<strong>de</strong>rten Regelungen in §§ 238 Abs. 2 und 239 Abs. 2 gelten in allen Fällen, in <strong>de</strong>nen Zinsen<br />

nach <strong>de</strong>m 31.12.2001 festgesetzt wer<strong>de</strong>n (Art. 97 § 15 Abs. 10 EGAO); entschei<strong>de</strong>nd ist damit, wann die<br />

Zinsfestsetzung bekannt gegeben wird, und nicht, wann <strong>de</strong>r Zinslauf begonnen o<strong>de</strong>r geen<strong>de</strong>t hat.<br />

12. Für die Zinsberechnung gelten die Grundsätze <strong>de</strong>r sog. Sollverzinsung. Berechnungsgrundlage ist <strong>de</strong>r<br />

Unterschied zwischen <strong>de</strong>m festgesetzten Soll und <strong>de</strong>m vorher festgesetzten Soll (Vorsoll). Bei <strong>de</strong>r<br />

Berechnung von Erstattungszinsen gelten allerdings Beson<strong>de</strong>rheiten, wenn Steuerbeträge nicht o<strong>de</strong>r nicht<br />

fristgerecht gezahlt wur<strong>de</strong>n (§ 233a Abs. 3 Satz 3).<br />

13. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob das Vorsoll bei Fälligkeit getilgt wor<strong>de</strong>n ist. Ggf. treten insoweit<br />

beson<strong>de</strong>re Zins- und Säumnisfolgen (z. B. Stundungszinsen, Säumniszuschläge) ein. Nachzahlungszinsen<br />

nach § 233a sind an<strong>de</strong>rerseits auch dann festzusetzen, wenn das Finanzamt vor Festsetzung <strong>de</strong>r Steuer<br />

freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld angenommen hat und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld<br />

insgesamt erfüllt wird. Voraussetzung für die Verzinsung ist lediglich, dass die Steuerfestsetzung zu einem<br />

Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 führt (§ 233a Abs. 1 Satz 1). Wegen <strong>de</strong>s zeitanteiligen Erlasses von<br />

Nachzahlungszinsen in diesen Fällen vgl. Nr. 70.<br />

Zinsberechnung bei <strong>de</strong>r erstmaligen Steuerfestsetzung<br />

14. Bei <strong>de</strong>r erstmaligen Steuerfestsetzung (endgültige Steuerfestsetzung, vorläufige Steuerfestsetzung,<br />

Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung) ist Berechnungsgrundlage <strong>de</strong>r Unterschied zwischen<br />

<strong>de</strong>m dabei festgesetzten Soll (festgesetzte Steuer abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong>r Steuerabzugsbeträge und<br />

an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer) und <strong>de</strong>m Vorauszahlungssoll. Maßgebend sind die bis zum Beginn <strong>de</strong>s<br />

Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (§ 233a Abs. 3 Satz 1). Einbehaltene und an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong><br />

Steuerabzugsbeträge sind unabhängig vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung durch <strong>de</strong>n Abzugsverpflichteten zu<br />

berücksichtigen.<br />

15. Vorauszahlungen können innerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen Fristen (z. B. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG) von Amts wegen<br />

o<strong>de</strong>r auf Antrag <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen angepasst wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 10.7.2002 – X R 65/96 –<br />

BFH/NV 2002 S. 1567). Leistet <strong>de</strong>r Steuerpflichtige vor Ablauf <strong>de</strong>r Karenzzeit eine freiwillige Zahlung, ist<br />

dies als Antrag auf Anpassung <strong>de</strong>r bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzusehen. Zahlungen <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen, die ohne wirksame Festsetzung <strong>de</strong>r Vorauszahlungen erfolgen, sind als freiwillige<br />

Zahlungen i. S. d. Nr. 70.1 zu behan<strong>de</strong>ln. Eine nachträgliche Erhöhung <strong>de</strong>r Vorauszahlungen <strong>zur</strong><br />

Einkommen- o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer erfolgt nur dann, wenn <strong>de</strong>r Erhöhungsbetrag min<strong>de</strong>stens 5 000 €<br />

beträgt (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 31 Abs. 1 KStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 5.6.1996 – X R 234/93 –<br />

BStBl. II, S. 503).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 180 von 235

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