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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

<strong>zur</strong>ückgenommen o<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rrufen wen<strong>de</strong>n. Die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Arbeitsbehör<strong>de</strong> hat sich dabei<br />

auch auf das steuerliche Verhalten – insbeson<strong>de</strong>re die Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Einbehaltung und<br />

Abführung <strong>de</strong>r Lohnsteuer – zu erstrecken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).<br />

3.2 Zuständige Stellen<br />

Zuständig für die Durchführung <strong>de</strong>s AÜG ist die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit (§ 17 AÜG).<br />

3.3 Mitteilungen<br />

Die Finanzbehör<strong>de</strong>n unterrichten die zuständigen Dienststellen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit von Amts wegen<br />

über je<strong>de</strong> Verletzung steuerlicher Pflichten eines Arbeitnehmerverleihers, die mit <strong>de</strong>r Ausübung seiner<br />

gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um Pflichtverletzungen, die nach<br />

ihrem betragsmäßigen Umfang und ihrer Be<strong>de</strong>utung als geringfügig anzusehen sind.<br />

Solche Pflichtverletzungen, die nach ihrem betragsmäßigen Umfang und ihrer Be<strong>de</strong>utung als geringfügig<br />

anzusehen sind, sind jedoch auf Anfrage <strong>de</strong>n Dienststellen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit mitzuteilen, wenn in <strong>de</strong>r<br />

Anfrage von ihnen bescheinigt wird, dass die Informationen für ein nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b<br />

Doppelbuchstabe aa genanntes Verfahren erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

Zu <strong>de</strong>n mitzuteilen<strong>de</strong>n Tatsachen gehören zum Beispiel:<br />

– Die Nichtanmeldung von Lohnsteuer,<br />

– die verspätete Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen,<br />

– die verspätete Abführung o<strong>de</strong>r Nichtabführung <strong>de</strong>r einbehaltenen Steuerabzugsbeträge,<br />

– bestehen<strong>de</strong> Steuerrückstän<strong>de</strong>, soweit diese durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wur<strong>de</strong>n,<br />

– erhebliche Nachfor<strong>de</strong>rungen aus Lohnsteuer-Außenprüfungen,<br />

– wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit.<br />

3.4 Verfahren<br />

Damit die Finanzbehör<strong>de</strong>n zwischen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (vgl. Tz. 2.1) und genehmigter<br />

Arbeitnehmerüberlassung unterschei<strong>de</strong>n und überprüfen können, ob ein Verleiher seinen steuerlichen Pflichten<br />

nachkommt, unterrichten die Dienststellen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit die Finanzbehör<strong>de</strong>n von Amts wegen<br />

über die Erteilung, Versagung, Verlängerung, Rücknahme und <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf sowie das Erlöschen <strong>de</strong>r Erlaubnis<br />

<strong>zur</strong> gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Dienststellen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit unterrichten die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong>n ferner über je<strong>de</strong>n Antrag eines Unternehmers mit Sitz im Ausland auf Erteilung einer Erlaubnis<br />

nach <strong>de</strong>m AÜG, über Anfragen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, ob ihre im Inland beabsichtigte Tätigkeit<br />

erlaubnispflichtig sei, und über Anfragen inländischer Unternehmer, ob einem bestimmten ausländischen<br />

Unternehmen eine Erlaubnis nach <strong>de</strong>m AÜG erteilt wur<strong>de</strong>.<br />

4. Entscheidung über Leistungen aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b<br />

Doppelbuchstabe bb)<br />

4.1 Leistungen aus öffentlichen Mitteln<br />

Unter <strong>de</strong>m Begriff „Leistungen aus öffentlichen Mitteln“ sind alle Leistungen <strong>de</strong>r öffentlichen Hand zu<br />

verstehen. Insbeson<strong>de</strong>re fallen darunter Sozialleistungen und Subventionen.<br />

4.1.1 Sozialleistungen<br />

Sozialleistungen sind gemäß § 11 SGB I die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Hierzu<br />

zählen die in §§ 18 bis 29 SGB I und die in § 68 SGB I aufgezählten Leistungen. Sozialleistungen sind danach<br />

zum Beispiel die Leistungen <strong>de</strong>r Agenturen für Arbeit, <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenkassen, <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherungsträger, <strong>de</strong>r Sozialämter und <strong>de</strong>r Unterhaltsvorschussbehör<strong>de</strong>n.<br />

4.1.2 Subventionen<br />

Subventionen sind gemäß § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen<br />

(Subventionsgesetz – SubvG –) i. V. m. § 264 Abs. 7 StGB Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln nach<br />

Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srecht o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften an Betriebe o<strong>de</strong>r<br />

Unternehmen wenigstens zum Teil ohne marktübliche Gegenleistung gewährt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Wirtschaft dienen sollen.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 18 von 235

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