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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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6. Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2) ist erreicht, wenn <strong>de</strong>r Tag, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Zinslauf en<strong>de</strong>t,<br />

hinsichtlich seiner Zahl <strong>de</strong>m Tag entspricht, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Tag vorhergeht, an <strong>de</strong>m die Frist begann (BFH-<br />

Urteil vom 24.7.1996 – X R 119/92 – BStBl. 1997 II, S. 6). Begann <strong>de</strong>r Zinslauf z. B. am 1.4. und wur<strong>de</strong><br />

die Steuerfestsetzung am 30.4. bekannt gegeben, ist bereits ein voller Zinsmonat gegeben.<br />

7. Behauptet <strong>de</strong>r Steuerpflichtige, ihm sei <strong>de</strong>r Steuerbescheid bzw. die erweiterte Abrechnungsmitteilung<br />

später als nach <strong>de</strong>r Zugangsvermutung <strong>de</strong>s § 122 Abs. 2 zugegangen, bleibt <strong>de</strong>r ursprüngliche<br />

Bekanntgabetag für die Zinsberechnung maßgebend, wenn das Guthaben bereits erstattet wur<strong>de</strong>. Gleiches<br />

gilt, wenn <strong>de</strong>r Steuerbescheid bzw. die Abrechnungsmitteilung nach einem erfolglosen<br />

Bekanntgabeversuch erneut abgesandt wird und das Guthaben bereits erstattet wur<strong>de</strong>. Wur<strong>de</strong> bei einer<br />

Än<strong>de</strong>rung/Berichtigung einer Steuerfestsetzung vor ihrer Bekanntgabe ein Guthaben bereits erstattet, ist<br />

allerdings die Zinsfestsetzung im bekannt gegebenen Bescheid so durchzuführen, als ob das Guthaben<br />

noch nicht erstattet wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

8. Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beträgt die Karenzzeit 23 Monate (bei Steuern, die vor <strong>de</strong>m<br />

1.1.2010 entstehen, 21 Monate; vgl. Art. 97 § 15 Abs. 11 EGAO), wenn die Einkünfte aus Land- und<br />

Forstwirtschaft bei <strong>de</strong>r erstmaligen Steuerfestsetzung für das jeweilige Jahr überwiegen (§ 233a Abs. 2<br />

Satz 2); vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 13.7.2006 – IV R 5/05 – BStBl. II, S. 881. Unter dieser<br />

Voraussetzung beginnt <strong>de</strong>r Zinslauf für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2010 daher nicht bereits<br />

am 1.4.2012, son<strong>de</strong>rn am 1.12.2012. Eine über die Karenzzeit hinaus gewährte Frist <strong>zur</strong> Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Steuererklärung ist für die Verzinsung unbeachtlich.<br />

9. Stellt sich später heraus, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die an<strong>de</strong>ren Einkünfte nicht<br />

überwiegen, bleibt es gleichwohl bei <strong>de</strong>r Karenzzeit von 23 Monaten. Umgekehrt bleibt es bei <strong>de</strong>r<br />

Karenzzeit von 15 Monaten, wenn sich später herausstellt, dass entgegen <strong>de</strong>n Verhältnissen bei <strong>de</strong>r<br />

erstmaligen Steuerfestsetzung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die übrigen Einkünfte<br />

überwiegen. Sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft negativ, überwiegen die an<strong>de</strong>ren<br />

Einkünfte, wenn diese positiv o<strong>de</strong>r in geringerem Maße negativ sind.<br />

10. Zinslaufbeginn bei rückwirken<strong>de</strong>n Ereignissen und Verlustrückträgen<br />

10.1 Soweit die Steuerfestsetzung auf <strong>de</strong>r erstmaligen Berücksichtigung eines rückwirken<strong>de</strong>n Ereignisses o<strong>de</strong>r<br />

eines Verlustrücktrags beruht, beginnt <strong>de</strong>r Zinslauf nach § 233a Abs. 2a erst 15 Monate nach Ablauf <strong>de</strong>s<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m das rückwirken<strong>de</strong> Ereignis eingetreten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verlust entstan<strong>de</strong>n ist. Die<br />

steuerlichen Auswirkungen eines Verlustrücktrags bzw. eines rückwirken<strong>de</strong>n Ereignisses wer<strong>de</strong>n daher<br />

bei <strong>de</strong>r Berechnung von Zinsen nach § 233a erst ab einem vom Regelfall abweichen<strong>de</strong>n späteren<br />

Zinslaufbeginn berücksichtigt. Soweit § 10d Abs. 1 EStG entsprechend gilt bzw. Verluste nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>s § 10d Abs. 1 EStG rücktragsfähig sind, ist § 233a Abs. 2a entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n (vgl. z. B. § 10b<br />

Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).<br />

10.2 Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung hat, beurteilt sich nach <strong>de</strong>m jeweils anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Steuergesetz (BFH-Urteil vom 26.7.1984 – IV R 10/83 – BStBl. II, S. 786). Beispiele siehe Nr. 2.4 zu<br />

§ 175.<br />

§ 233a Abs. 2a ist auch dann anzuwen<strong>de</strong>n, wenn ein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis bereits bei <strong>de</strong>r erstmaligen<br />

Steuerfestsetzung berücksichtigt wird.<br />

10.2.1 Bei einem zulässigen Wechsel <strong>de</strong>r Veranlagungsart (Zusammenveranlagung nach bereits erfolgter<br />

getrennter Veranlagung; getrennte Veranlagung nach bereits erfolgter Zusammenveranlagung) beruhen<br />

sowohl die Aufhebung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r ursprünglichen Beschei<strong>de</strong>(s) als auch <strong>de</strong>r Erlass <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s neuen<br />

Beschei<strong>de</strong>(s) auf einem rückwirken<strong>de</strong>n Ereignis. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um <strong>de</strong>n<br />

antragstellen<strong>de</strong>n Ehegatten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ehegatten han<strong>de</strong>lt. Dass die verfahrensrechtliche<br />

Umsetzung <strong>de</strong>s Wechsels <strong>de</strong>r Veranlagungsart beim antragstellen<strong>de</strong>n Ehegatten nicht nach § 175 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 erfolgt, steht <strong>de</strong>m nicht entgegen. § 233a Abs. 2a fin<strong>de</strong>t sowohl bei <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

ursprünglichen Veranlagung(en) als auch beim Erlass <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s neuen Steuerbeschei<strong>de</strong>(s) für bei<strong>de</strong><br />

Ehegatten Anwendung.<br />

10.3 Ausnahmen<br />

10.3.1 Durch <strong>de</strong>n erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes<br />

Wirtschaftsjahr wur<strong>de</strong> – im Rahmen <strong>de</strong>s Anrechnungsverfahrens (§ 34 Abs. 12 Nr. 1 KStG) – kein<br />

abweichen<strong>de</strong>r Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a ausgelöst. Dies gilt auch dann, wenn dieser Beschluss erst<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahres gefasst wur<strong>de</strong> (BFH-Urteil vom 29.11.2000 – I R 45/00 –<br />

BStBl. 2001 II, S. 326). Um einen erstmaligen Gewinnverteilungsbeschluss in diesem Sinne han<strong>de</strong>lt es<br />

sich jedoch nicht, wenn <strong>de</strong>r Beschluss einen vorangegangenen Beschluss <strong>de</strong>r Gesellschaft ersetzte, durch<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gewinn <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahres thesauriert wor<strong>de</strong>n war (BFH-Urteil vom<br />

22.10.2003 – I R 15/03 – BStBl. 2004 II, S. 398).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 179 von 235

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