Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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3. Soweit sich die Aufrechnungslage we<strong>de</strong>r aus § 226 Abs. 1 aufgrund <strong>de</strong>r Ertragsberechtigung noch aus § 226<br />
Abs. 4 aufgrund <strong>de</strong>r Verwaltungshoheit ergibt, kann in geeigneten Fällen die erfor<strong>de</strong>rliche Gegenseitigkeit<br />
seitens <strong>de</strong>r Finanzverwaltung dadurch hergestellt wer<strong>de</strong>n, dass zwecks Einziehung <strong>de</strong>r zu erheben<strong>de</strong> (ggf.<br />
anteilige) Anspruch an die Körperschaft, die <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Anspruch zu erfüllen hat, abgetreten und damit die<br />
Gläubiger-/Schuldneri<strong>de</strong>ntität i. S. d. § 226 Abs. 1 herbeigeführt wird (BFH-Urteil vom 5.9.1989 –<br />
VII R 33/87 – BStBl. II, S. 1004).<br />
4. Für die Erklärung <strong>de</strong>r Aufrechnung ist grundsätzlich die Behör<strong>de</strong> zuständig, die <strong>de</strong>n Anspruch, gegen <strong>de</strong>n<br />
aufgerechnet wer<strong>de</strong>n soll, zu erfüllen hat.<br />
5. Liegen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht vor, bleibt die Möglichkeit einer vertraglichen<br />
Verrechnung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen. Ein solcher Verrechnungsvertrag kommt z. B. dadurch zustan<strong>de</strong>, dass <strong>de</strong>r<br />
Unternehmer (eine Personengesellschaft) gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Voranmeldung <strong>de</strong>m Finanzamt<br />
die Verrechnung seines Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs mit <strong>de</strong>r Einkommensteuer-For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
Finanzamts an einen <strong>de</strong>r Gesellschafter anbietet und das Finanzamt dieses Angebot ausdrücklich o<strong>de</strong>r<br />
stillschweigend annimmt. Die Rechtswirksamkeit eines Verrechnungsvertrags ist nach <strong>de</strong>n allgemeinen<br />
Rechtsgrundsätzen über <strong>de</strong>n Abschluss von Verträgen zu beurteilen (BFH-Urteile vom 13.10.1972 –<br />
III R 11/72 – BStBl. 1973 II, S. 66, vom 21.3.1978 – VIII R 60/73 – BStBl. II, S. 606, und vom 30.10.1984 –<br />
VII R 70/81 – BStBl. 1985 II, S. 114).<br />
Zu § 228 – Gegenstand <strong>de</strong>r Verjährung, Verjährungsfrist:<br />
1. Die Zahlungsverjährung erstreckt sich auch auf Ansprüche <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen. Der einheitliche Anspruch<br />
aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis (z. B. für die Steuer eines Veranlagungszeitraums) kann bei – ggf.<br />
mehrfach – geän<strong>de</strong>rter Festsetzung nicht in unterschiedliche Zahlungs- und Erstattungsansprüche<br />
aufgespalten wer<strong>de</strong>n, die bezogen auf die jeweils ergangenen Verwaltungsakte unterschiedlichen<br />
Verjährungsfristen unterliegen (BFH-Urteil vom 6.2.1996 – VII R 50/95 – BStBl. 1997 II, S. 112).<br />
2. Fällt das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag o<strong>de</strong>r einen Sonnabend, so<br />
en<strong>de</strong>t die Verjährungsfrist erst mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s nächstfolgen<strong>de</strong>n Werktages (§ 108 Abs. 3).<br />
3. Die Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen <strong>de</strong>s Anspruchs (§§ 47, 232).<br />
Zu § 229 – Beginn <strong>de</strong>r Verjährung:<br />
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Die Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch erstmals<br />
fällig gewor<strong>de</strong>n ist. Wird durch eine Steueranmeldung o<strong>de</strong>r Steuerfestsetzung erst die Voraussetzung für die<br />
Durchsetzung <strong>de</strong>s Anspruchs geschaffen, so beginnt die Verjährung auch bei früherer Fälligkeit <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
(z. B. bei <strong>de</strong>n sog. Fälligkeitssteuern) nicht vor Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m die Steueranmeldung o<strong>de</strong>r die<br />
Festsetzung, die Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Festsetzung eines Anspruchs wirksam gewor<strong>de</strong>n ist. Dies gilt<br />
unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Bescheid angefochten wird o<strong>de</strong>r nicht.<br />
Zu § 231 – Unterbrechung <strong>de</strong>r Verjährung:<br />
1. Zu <strong>de</strong>n Unterbrechungstatbestän<strong>de</strong>n gehört auch die schriftliche bzw. elektronische Geltendmachung eines<br />
Zahlungsanspruchs durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen.<br />
2. Eine <strong>de</strong>m Zahlungspflichtigen von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bekannt gegebene Maßnahme i. S. d. § 231 Abs. 1<br />
unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn es sich bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt<br />
han<strong>de</strong>lt, <strong>de</strong>r rechtswidrig o<strong>de</strong>r nichtig o<strong>de</strong>r rückwirkend aufgehoben wor<strong>de</strong>n ist (vgl. BFH-Beschluss vom<br />
21.6.2010 – VII R 27/08 – BStBl. 2011 II, S. 331).<br />
Zu § 233a – Verzinsung von Steuernachfor<strong>de</strong>rungen und Steuererstattungen:<br />
Inhaltsübersicht<br />
1. Allgemeines<br />
2. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich<br />
3. Zinsschuldner/-gläubiger<br />
4.–9. Zinslauf<br />
10. Zinslaufbeginn bei rückwirken<strong>de</strong>n Ereignissen und Verlustrückträgen<br />
11.–13. Grundsätze <strong>de</strong>r Zinsberechnung<br />
14.–40. Zinsberechnung bei <strong>de</strong>r erstmaligen Steuerfestsetzung<br />
41.–59. Zinsberechnung bei einer Korrektur <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anrechnung von Steuerbeträgen<br />
60. Zinsberechnung bei sog. NV-Fällen<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 177 von 235