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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Zu § 220 – Fälligkeit:<br />

1. Die angemel<strong>de</strong>te Steuervergütung bzw. das angemel<strong>de</strong>te Min<strong>de</strong>rsoll ist erst fällig, sobald <strong>de</strong>m<br />

Steuerpflichtigen die Zustimmung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bekannt wird (§ 220 Abs. 2 Satz 2). Wird <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige schriftlich bzw. elektronisch über die Zustimmung unterrichtet (z. B. zusammen mit einer<br />

Abrechnungsmitteilung), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm die Zustimmung erst am dritten Tag<br />

nach Aufgabe <strong>zur</strong> Post bzw. nach <strong>de</strong>r Absendung bekannt gewor<strong>de</strong>n ist. Ergeht keine Mitteilung, wird die<br />

Zustimmung <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen grundsätzlich mit <strong>de</strong>r Zahlung (§ 224 Abs. 3) <strong>de</strong>r Steuervergütung bzw.<br />

<strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>rsolls bekannt.<br />

2. Zur Fälligkeit von Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen siehe zu § 251, Nr. 5.1.<br />

Zu § 224 – Leistungsort, Tag <strong>de</strong>r Zahlung:<br />

1. § 224 Abs. 2 Nr. 3 stellt sicher, dass Verzögerungen bei <strong>de</strong>r Einziehung aufgrund einer Einzugsermächtigung<br />

nicht zu Lasten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gehen.<br />

2. Die Regelungen zum Tag <strong>de</strong>r Zahlung (§ 224 Abs. 2 und 3) gelten nur bei wirksam geleisteten Zahlungen,<br />

d. h. wenn <strong>de</strong>r geleistete Betrag <strong>de</strong>n Empfänger erreicht hat.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 226 – Aufrechnung:<br />

1. Für die Aufrechnung gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 387 bis 396 BGB)<br />

sinngemäß. Eine Aufrechnung kann danach erst erklärt wer<strong>de</strong>n, wenn die Aufrechnungslage gegeben ist; dies<br />

be<strong>de</strong>utet Erfüllbarkeit (d. h. abstrakte Entstehung) <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>s Aufrechnen<strong>de</strong>n (Hauptfor<strong>de</strong>rung)<br />

und gleichzeitige Fälligkeit seiner For<strong>de</strong>rung (Gegenfor<strong>de</strong>rung). Das Finanzamt ist allerdings an <strong>de</strong>r<br />

Aufrechnung gehin<strong>de</strong>rt, wenn die Durchsetzbarkeit <strong>de</strong>r Gegenfor<strong>de</strong>rung durch Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung<br />

o<strong>de</strong>r Stundung ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.8.1995 – VII R 58/94 – BStBl. 1996 II, S. 55).<br />

Die Aufrechnungslage wird durch eine nachträgliche rückwirken<strong>de</strong> Stundung nicht beseitigt (BFH-Urteil<br />

vom 8.7.2004 – VII R 55/03 – BStBl. 2005 II, S. 7).<br />

§ 215 erste Alternative BGB wird durch § 226 Abs. 2 AO ausgeschlossen. Die Gegenseitigkeit von<br />

For<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>m Schuldverhältnis ist gewahrt, wenn die Abgabe <strong>de</strong>rselben Körperschaft zusteht (§ 226<br />

Abs. 1) o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>rselben Körperschaft verwaltet wird (§ 226 Abs. 4). Das Finanzamt kann daher von<br />

einem Steuerpflichtigen gefor<strong>de</strong>rte Erbschaftsteuer (<strong>de</strong>m Land allein zustehen<strong>de</strong> Abgabe) gegen an diesen<br />

Steuerpflichtigen zu erstatten<strong>de</strong>n Solidaritätszuschlag (<strong>de</strong>m Bund allein zustehen<strong>de</strong> Abgabe) aufrechnen. Bei<br />

<strong>de</strong>r Aufrechnung durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen fin<strong>de</strong>t § 395 BGB keine Anwendung (BFH-Urteil vom<br />

25.4.1989 – VII R 105/87 – BStBl. II, S. 949).<br />

2. Eine Aufrechnung bewirkt nach § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 389 BGB, dass die For<strong>de</strong>rungen, soweit sie sich<br />

<strong>de</strong>cken, als in <strong>de</strong>m Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie <strong>zur</strong> Aufrechnung geeignet einan<strong>de</strong>r<br />

gegenüberstehen. Dabei ist nicht auf die Festsetzung o<strong>de</strong>r die Fälligkeit eines Steueranspruchs bzw. eines<br />

Steuererstattungsanspruchs abzustellen, son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>ssen abstrakte materiellrechtliche Entstehung (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 3.5.1991 – V R 105/86 – BFH/NV 1992 S. 77). Materiellrechtlich entstehen Ansprüche aus<br />

<strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis bereits mit Verwirklichung <strong>de</strong>s gesetzlichen Tatbestan<strong>de</strong>s, d. h. z. B. die<br />

veranlagte Einkommensteuer bereits mit Ablauf <strong>de</strong>s Veranlagungszeitraumes; auf die Kenntnis <strong>de</strong>s<br />

Finanzamts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen über Grund und Höhe <strong>de</strong>r abstrakt entstan<strong>de</strong>nen Ansprüche kommt es<br />

nicht an.<br />

Das Steuererhebungsverfahren knüpft aber – an<strong>de</strong>rs als das Zivilrecht – nicht an die abstrakte Entstehung,<br />

son<strong>de</strong>rn an die Konkretisierung <strong>de</strong>s Steueranspruchs bzw. Steuererstattungsanspruchs durch <strong>de</strong>ssen<br />

Festsetzung im Steuerbescheid und seine hieran anschließen<strong>de</strong> Fälligkeit an (vgl. § 218 Abs. 1). Deshalb<br />

geht die Rückwirkung einer Aufrechnung bei <strong>de</strong>r Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen nicht über<br />

<strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Schuld <strong>de</strong>s Aufrechnen<strong>de</strong>n hinaus (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 3 und § 240<br />

Abs. 1 Satz 5). Rechnet das Finanzamt mit einer Steuerfor<strong>de</strong>rung gegen eine später als die Steuerfor<strong>de</strong>rung<br />

fällig gewor<strong>de</strong>ne Erstattungsfor<strong>de</strong>rung auf, bleiben <strong>de</strong>shalb Säumniszuschläge hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>zur</strong><br />

Aufrechnung gestellten Steuerfor<strong>de</strong>rung für die Zeit vor <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Erstattungsfor<strong>de</strong>rung bestehen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Umbuchung von Steuererstattungs- o<strong>de</strong>r Steuervergütungsansprüchen, die sich aus<br />

Steueranmeldungen ergeben, gilt die Erstattung/Vergütung aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n als am Tag <strong>de</strong>s Eingangs<br />

<strong>de</strong>r Steueranmeldung, frühestens jedoch als am ersten Tag <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Anmeldungszeitraum folgen<strong>de</strong>n<br />

Monats geleistet (Wertstellung). Dies gilt entsprechend, wenn die Steuererstattung o<strong>de</strong>r Steuervergütung<br />

abweichend von <strong>de</strong>r Steueranmeldung festgesetzt wird.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 176 von 235

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