Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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c) Die Vorlage von Urkun<strong>de</strong>n kann ohne vorherige Befragung <strong>de</strong>s Vorlagepflichtigen verlangt und die<br />
Einsichtnahme in diese Urkun<strong>de</strong>n unabhängig von <strong>de</strong>ssen Einverständnis erwirkt wer<strong>de</strong>n (§ 97 Abs. 2<br />
und 3).<br />
In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Buchstaben a) und c) ist § 30a Abs. 5 zu beachten.<br />
5. Mitwirkungspflichten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, die sich aus <strong>de</strong>n Vorschriften über die Außenprüfung ergeben,<br />
bleiben bestehen (§ 208 Abs. 1 Satz 3). Die Mitwirkungspflicht kann allerdings nicht erzwungen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige dadurch <strong>de</strong>r Gefahr aussetzen wür<strong>de</strong>, sich selbst wegen einer von ihm<br />
begangenen Steuerstraftat o<strong>de</strong>r Steuerordnungswidrigkeit belasten zu müssen o<strong>de</strong>r wenn gegen ihn bereits<br />
ein Steuerstraf- o<strong>de</strong>r Bußgeldverfahren eingeleitet wor<strong>de</strong>n ist. Über diese Rechtslage muss <strong>de</strong>r<br />
Steuerpflichtige belehrt wer<strong>de</strong>n.<br />
6. Beamte <strong>de</strong>r Steuerfahndung können mit sonstigen Aufgaben betraut wer<strong>de</strong>n (§ 208 Abs. 2).<br />
Zu § 218 – Verwirklichung von Ansprüchen aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis:<br />
1. Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis (§ 37) wer<strong>de</strong>n durch Verwaltungsakt konkretisiert. Der – ggf.<br />
materiellrechtliche unrichtige – Verwaltungsakt beeinflusst zwar nicht die materielle Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis, solange er jedoch besteht, legt er fest, ob und in welcher Höhe ein Anspruch<br />
durchgesetzt wer<strong>de</strong>n kann. Maßgebend ist allein <strong>de</strong>r letzte Verwaltungsakt (z. B. <strong>de</strong>r letzte<br />
Än<strong>de</strong>rungsbescheid o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r letzte Abrechnungsbescheid). Der einheitliche Anspruch aus <strong>de</strong>m<br />
Steuerschuldverhältnis kann <strong>de</strong>shalb bei – ggf. mehrfacher – Än<strong>de</strong>rung einer Festsetzung nicht in<br />
unterschiedliche Zahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 6.2.1996 –<br />
VII R 50/95 – BStBl. 1997 II, S. 112).<br />
Der Verwaltungsakt wirkt konstitutiv, wenn es sich um steuerliche Nebenleistungen han<strong>de</strong>lt, <strong>de</strong>ren<br />
Festsetzung in das Ermessen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> gestellt ist, z. B. beim Verspätungszuschlag (§ 152).<br />
2. Bei Säumniszuschlägen bedarf es keines Leistungsgebotes, wenn sie zusammen mit <strong>de</strong>r Steuer beigetrieben<br />
wer<strong>de</strong>n (§ 254 Abs. 2).<br />
3. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis betreffen,<br />
entschei<strong>de</strong>n die Finanzbehör<strong>de</strong>n durch Abrechnungsbescheid. Als Rechtsbehelf ist <strong>de</strong>r Einspruch gegeben.<br />
Die Korrekturmöglichkeiten richten sich nach <strong>de</strong>n §§ 129 bis 131.<br />
Eine Verfügung über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, Steuervorauszahlungen und anrechenbarer<br />
Körperschaftsteuer (Anrechnungsverfügung) ist ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung. Diese<br />
Bindungswirkung muss auch beim Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Deshalb kann im Rahmen eines Abrechnungsbeschei<strong>de</strong>s die Steueranrechnung zugunsten o<strong>de</strong>r zuungunsten<br />
<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen nur dann korrigiert wer<strong>de</strong>n, wenn eine <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 129 bis 131<br />
gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.1997 – VII R 100/96 – BStBl. II, S. 787).<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 219 – Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung bei Haftungsbeschei<strong>de</strong>n:<br />
1. Es ist zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>r gesetzlichen Entstehung <strong>de</strong>r Haftungsschuld, <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>s<br />
Haftungsbeschei<strong>de</strong>s (§ 191) und <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Haftungsschuldners durch Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung<br />
(Leistungsgebot). § 219 regelt nur die Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung. Der Erlass <strong>de</strong>s Haftungsbeschei<strong>de</strong>s selbst wird<br />
durch die Einschränkung in <strong>de</strong>r Vorschrift nicht gehin<strong>de</strong>rt. Die Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung darf jedoch mit <strong>de</strong>m<br />
Haftungsbescheid nur verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 219 vorliegen. Ist ein<br />
Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot ergangen, beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf <strong>de</strong>s<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m dieser Bescheid wirksam gewor<strong>de</strong>n ist (§ 229 Abs. 2).<br />
2. § 219 ist Ausdruck <strong>de</strong>s Grundsatzes, dass <strong>de</strong>r Haftungsschuldner nur nach <strong>de</strong>m Steuerschuldner (subsidiär)<br />
für die Steuerschuld einzustehen hat. Auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 219 Satz 2, in <strong>de</strong>nen das Gesetz eine<br />
unmittelbare Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Haftungsschuldners erlaubt, kann es <strong>de</strong>r Ausübung pflichtgemäßen<br />
Ermessens entsprechen, sich zunächst an <strong>de</strong>n Steuerschuldner zu halten.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 175 von 235