Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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VI 269/60 S – BStBl. III, S. 562). Die verbindliche Zusage hat im Hinblick auf die Regelung in § 207 Abs. 1 die Rechtsvorschriften zu enthalten, auf die die Entscheidung gestützt wird (BFH-Urteil vom 3.7.1986 – IV R 66/84 – BFH/NV 1987 S. 89). Zu § 206 – Bindungswirkung: Entspricht der nach Erteilung der verbindlichen Zusage festgestellte und steuerlich zu beurteilende Sachverhalt nicht dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt, so ist die Finanzbehörde an die erteilte Zusage auch ohne besonderen Widerruf nicht gebunden (§ 206 Abs. 1). Trifft die Finanzbehörde in einer Steuerfestsetzung eine andere Entscheidung als bei der Erteilung der verbindlichen Zusage, so kann der Steuerpflichtige im Rechtsbehelfsverfahren gegen den betreffenden Bescheid die Bindungswirkung geltend machen. Der Steuerpflichtige andererseits ist nicht gebunden, wenn die verbindliche Zusage zu seinen Ungunsten dem geltenden Recht widerspricht (§ 206 Abs. 2). Er kann also den Steuerbescheid, dem eine verbindliche Zusage zugrunde liegt, anfechten, um eine günstigere Regelung zu erreichen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Fehlerhaftigkeit der Zusage bereits bei ihrer Erteilung erkennbar war oder erst später (z. B. durch eine Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen) erkennbar geworden ist. Zu § 207 – Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage: 1. Unter Rechtsvorschriften i. S. d. § 207 Abs. 1 sind nur Rechtsnormen zu verstehen, nicht jedoch Verwaltungsanweisungen oder eine geänderte Rechtsprechung. 2. Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern (§ 207 Abs. 2), z. B. wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung des der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalts durch die Rechtsprechung oder Verwaltung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändert. Im Einzelfall kann es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, von einem Widerruf der verbindlichen Zusage abzusehen oder die Wirkung des Widerrufs zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Eine solche Billigkeitsmaßnahme wird in der Regel jedoch nur dann geboten sein, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Zusage getroffenen Dispositionen oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen vermag. Der Steuerpflichtige ist vor einer Aufhebung oder Änderung zu hören (§ 91 Abs. 1). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 208 – Steuerfahndung, Zollfahndung: 1. Der Steuerfahndung weist das Gesetz folgende Aufgaben zu: a) Vorfeldermittlungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen (§ 85 Satz 2), die auf die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gerichtet sind (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3); b) die Verfolgung bekannt gewordener Steuerstraftaten gem. § 386 Abs. 1 Satz 1 und Steuerordnungswidrigkeiten einschließlich der Ermittlung des steuerlich erheblichen Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2). § 208 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bestimmen, welche Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung von Steuerfahndungsmaßnahmen maßgebend sind. 2. Die Steuerfahndung übt die Rechte und Pflichten aus, a) die den Finanzämtern im Besteuerungsverfahren zustehen (§§ 85 ff.); b) die sich aus § 404 Satz 2 ergeben: erster Zugriff; Durchsuchung; Beschlagnahme; Durchsicht von Papieren sowie sonstige Maßnahmen nach den für die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften. 3. Zu Maßnahmen im Besteuerungsverfahren ist die Steuerfahndung auch berechtigt, wenn bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.10.1986 – I B 28/86 – BStBl. 1987 II, S. 440). Für Einwendungen gegen ihre Maßnahmen im Besteuerungsverfahren ist der Finanzrechtsweg, für Einwendungen gegen Maßnahmen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten der ordentliche Rechtsweg gegeben. 4. Für die Steuerfahndung gelten bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und bei Vorfeldermittlungen folgende Einschränkungen aus Vorschriften über das Besteuerungsverfahren nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 3): a) Andere Personen als die Beteiligten können sofort um Auskunft angehalten werden (§ 93 Abs. 1 Satz 3). b) Das Auskunftsersuchen bedarf entgegen § 93 Abs. 2 Satz 2 nicht der Schriftform. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 174 von 235
c) Die Vorlage von Urkunden kann ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen verlangt und die Einsichtnahme in diese Urkunden unabhängig von dessen Einverständnis erwirkt werden (§ 97 Abs. 2 und 3). In den Fällen der Buchstaben a) und c) ist § 30a Abs. 5 zu beachten. 5. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, die sich aus den Vorschriften über die Außenprüfung ergeben, bleiben bestehen (§ 208 Abs. 1 Satz 3). Die Mitwirkungspflicht kann allerdings nicht erzwungen werden, wenn sich der Steuerpflichtige dadurch der Gefahr aussetzen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit belasten zu müssen oder wenn gegen ihn bereits ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Über diese Rechtslage muss der Steuerpflichtige belehrt werden. 6. Beamte der Steuerfahndung können mit sonstigen Aufgaben betraut werden (§ 208 Abs. 2). Zu § 218 – Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: 1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden durch Verwaltungsakt konkretisiert. Der – ggf. materiellrechtliche unrichtige – Verwaltungsakt beeinflusst zwar nicht die materielle Höhe des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, solange er jedoch besteht, legt er fest, ob und in welcher Höhe ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Maßgebend ist allein der letzte Verwaltungsakt (z. B. der letzte Änderungsbescheid oder der letzte Abrechnungsbescheid). Der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis kann deshalb bei – ggf. mehrfacher – Änderung einer Festsetzung nicht in unterschiedliche Zahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten werden (BFH-Urteil vom 6.2.1996 – VII R 50/95 – BStBl. 1997 II, S. 112). Der Verwaltungsakt wirkt konstitutiv, wenn es sich um steuerliche Nebenleistungen handelt, deren Festsetzung in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist, z. B. beim Verspätungszuschlag (§ 152). 2. Bei Säumniszuschlägen bedarf es keines Leistungsgebotes, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2). 3. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheiden die Finanzbehörden durch Abrechnungsbescheid. Als Rechtsbehelf ist der Einspruch gegeben. Die Korrekturmöglichkeiten richten sich nach den §§ 129 bis 131. Eine Verfügung über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, Steuervorauszahlungen und anrechenbarer Körperschaftsteuer (Anrechnungsverfügung) ist ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung muss auch beim Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 beachtet werden. Deshalb kann im Rahmen eines Abrechnungsbescheides die Steueranrechnung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen nur dann korrigiert werden, wenn eine der Voraussetzungen der §§ 129 bis 131 gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.1997 – VII R 100/96 – BStBl. II, S. 787). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 219 – Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden: 1. Es ist zu unterscheiden zwischen der gesetzlichen Entstehung der Haftungsschuld, dem Erlass des Haftungsbescheides (§ 191) und der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot). § 219 regelt nur die Zahlungsaufforderung. Der Erlass des Haftungsbescheides selbst wird durch die Einschränkung in der Vorschrift nicht gehindert. Die Zahlungsaufforderung darf jedoch mit dem Haftungsbescheid nur verbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 219 vorliegen. Ist ein Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot ergangen, beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieser Bescheid wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 2). 2. § 219 ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Haftungsschuldner nur nach dem Steuerschuldner (subsidiär) für die Steuerschuld einzustehen hat. Auch in den Fällen des § 219 Satz 2, in denen das Gesetz eine unmittelbare Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erlaubt, kann es der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entsprechen, sich zunächst an den Steuerschuldner zu halten. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 175 von 235
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VI 269/60 S – BStBl. III, S. 562). Die verbindliche Zusage hat im Hinblick auf die Regelung in § 207 Abs. 1 die<br />
Rechtsvorschriften zu enthalten, auf die die Entscheidung gestützt wird (BFH-Urteil vom 3.7.1986 –<br />
IV R 66/84 – BFH/NV 1987 S. 89).<br />
Zu § 206 – Bindungswirkung:<br />
Entspricht <strong>de</strong>r nach Erteilung <strong>de</strong>r verbindlichen Zusage festgestellte und steuerlich zu beurteilen<strong>de</strong> Sachverhalt<br />
nicht <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r verbindlichen Zusage zugrun<strong>de</strong> gelegten Sachverhalt, so ist die Finanzbehör<strong>de</strong> an die erteilte<br />
Zusage auch ohne beson<strong>de</strong>ren Wi<strong>de</strong>rruf nicht gebun<strong>de</strong>n (§ 206 Abs. 1). Trifft die Finanzbehör<strong>de</strong> in einer<br />
Steuerfestsetzung eine an<strong>de</strong>re Entscheidung als bei <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r verbindlichen Zusage, so kann <strong>de</strong>r<br />
Steuerpflichtige im Rechtsbehelfsverfahren gegen <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Bescheid die Bindungswirkung geltend<br />
machen. Der Steuerpflichtige an<strong>de</strong>rerseits ist nicht gebun<strong>de</strong>n, wenn die verbindliche Zusage zu seinen<br />
Ungunsten <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n Recht wi<strong>de</strong>rspricht (§ 206 Abs. 2). Er kann also <strong>de</strong>n Steuerbescheid, <strong>de</strong>m eine<br />
verbindliche Zusage zugrun<strong>de</strong> liegt, anfechten, um eine günstigere Regelung zu erreichen. Hierbei ist es<br />
unerheblich, ob die Fehlerhaftigkeit <strong>de</strong>r Zusage bereits bei ihrer Erteilung erkennbar war o<strong>de</strong>r erst später (z. B.<br />
durch eine Rechtsprechung zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen) erkennbar gewor<strong>de</strong>n ist.<br />
Zu § 207 – Außerkrafttreten, Aufhebung und Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r verbindlichen Zusage:<br />
1. Unter Rechtsvorschriften i. S. d. § 207 Abs. 1 sind nur Rechtsnormen zu verstehen, nicht jedoch<br />
Verwaltungsanweisungen o<strong>de</strong>r eine geän<strong>de</strong>rte Rechtsprechung.<br />
2. Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft wi<strong>de</strong>rrufen o<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rn<br />
(§ 207 Abs. 2), z. B. wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r verbindlichen Zusage zugrun<strong>de</strong><br />
gelegten Sachverhalts durch die Rechtsprechung o<strong>de</strong>r Verwaltung zum Nachteil <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen än<strong>de</strong>rt.<br />
Im Einzelfall kann es aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n gerechtfertigt sein, von einem Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r verbindlichen<br />
Zusage abzusehen o<strong>de</strong>r die Wirkung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Eine<br />
solche Billigkeitsmaßnahme wird in <strong>de</strong>r Regel jedoch nur dann geboten sein, wenn sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />
nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von <strong>de</strong>n im Vertrauen auf<br />
die Zusage getroffenen Dispositionen o<strong>de</strong>r eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen vermag.<br />
Der Steuerpflichtige ist vor einer Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung zu hören (§ 91 Abs. 1).<br />
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Zu § 208 – Steuerfahndung, Zollfahndung:<br />
1. Der Steuerfahndung weist das Gesetz folgen<strong>de</strong> Aufgaben zu:<br />
a) Vorfel<strong>de</strong>rmittlungen <strong>zur</strong> Verhin<strong>de</strong>rung von Steuerverkürzungen (§ 85 Satz 2), die auf die Auf<strong>de</strong>ckung<br />
und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gerichtet sind (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3);<br />
b) die Verfolgung bekannt gewor<strong>de</strong>ner Steuerstraftaten gem. § 386 Abs. 1 Satz 1 und<br />
Steuerordnungswidrigkeiten einschließlich <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s steuerlich erheblichen Sachverhalts und<br />
<strong>de</strong>ssen rechtlicher Würdigung (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2). § 208 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bestimmen,<br />
welche Vorschriften für das Verfahren <strong>zur</strong> Durchführung von Steuerfahndungsmaßnahmen maßgebend<br />
sind.<br />
2. Die Steuerfahndung übt die Rechte und Pflichten aus,<br />
a) die <strong>de</strong>n Finanzämtern im Besteuerungsverfahren zustehen (§§ 85 ff.);<br />
b) die sich aus § 404 Satz 2 ergeben: erster Zugriff; Durchsuchung; Beschlagnahme; Durchsicht von<br />
Papieren sowie sonstige Maßnahmen nach <strong>de</strong>n für die Ermittlungspersonen <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />
3. Zu Maßnahmen im Besteuerungsverfahren ist die Steuerfahndung auch berechtigt, wenn bereits ein<br />
Steuerstrafverfahren eingeleitet wor<strong>de</strong>n ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.10.1986 – I B 28/86 – BStBl. 1987<br />
II, S. 440). Für Einwendungen gegen ihre Maßnahmen im Besteuerungsverfahren ist <strong>de</strong>r Finanzrechtsweg,<br />
für Einwendungen gegen Maßnahmen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntliche Rechtsweg<br />
gegeben.<br />
4. Für die Steuerfahndung gelten bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen und bei Vorfel<strong>de</strong>rmittlungen<br />
folgen<strong>de</strong> Einschränkungen aus Vorschriften über das Besteuerungsverfahren nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 3):<br />
a) An<strong>de</strong>re Personen als die Beteiligten können sofort um Auskunft angehalten wer<strong>de</strong>n (§ 93 Abs. 1 Satz 3).<br />
b) Das Auskunftsersuchen bedarf entgegen § 93 Abs. 2 Satz 2 nicht <strong>de</strong>r Schriftform.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 174 von 235