Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b) oder der Schätzung (§ 162) Gebrauch gemacht werden. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen sind die Regelungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung und der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (BMF-Schreiben vom 12.4.2005, BStBl. I, S. 570) zu beachten. Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Außenprüfer Angaben zur Identität der Bankkunden zu machen. Das bankseitige Ausblenden eindeutiger Ordnungsmerkmale der Bankkunden im Hinblick auf § 30a ist nicht zulässig. 2. Eine Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen verstößt nicht gegen Art. 13 GG (BFH- Urteil vom 20.10.1988 – IV R 104/86 – BStBl. 1989 II, S. 180). Ist ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden, so muss die Außenprüfung dort stattfinden. Ob ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden ist, richtet sich nach der objektiven Beschaffenheit der Räume, den betriebsüblichen Verhältnissen sowie arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Der Vorrang der Geschäftsräume vor allen anderen Orten ergibt sich aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 und aus dem Sinn und Zweck der Außenprüfung. Sind keine geeigneten Geschäftsräume vorhanden, ist in den Wohnräumen oder an Amtsstelle zu prüfen. Nur im Ausnahmefall und nur auf Antrag kommen andere Prüfungsorte in Betracht, wenn schützenswerte Interessen des Steuerpflichtigen von besonders großem Gewicht die Interessen der Finanzbehörden an einem effizienten Prüfungsablauf in den Geschäftsräumen verdrängen. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 201 – Schlussbesprechung: 1. Rechtsirrtümer, die die Finanzbehörde nach der Schlussbesprechung erkennt, können bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen auch dann richtiggestellt werden, wenn an der Schlussbesprechung der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte teilgenommen hat (BFH-Urteile vom 6.11.1962 – I 298/614 – BStBl. 1963 III, S. 104 und vom 1.3.1963 – VI 119/61 U – BStBl. III, S. 212). Zusagen im Rahmen einer Schlussbesprechung, die im Betriebsprüfungsbericht nicht aufrechterhalten werden, erzeugen schon aus diesem Grund keine Bindung der Finanzbehörde nach Treu und Glauben (BFH-Urteil vom 27.4.1977 – I R 211/74 – BStBl. II, S. 623). 2. Die Außenprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt. I. d. R. kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1) als abgeschlossen angesehen wenden (BFH-Urteile vom 17.7.1985 – I R 214/82 – BStBl. 1986 II, S. 21 und vom 4.2.1988 – V R 57/83 – BStBl. II, S. 413). Reicht der Steuerpflichtige nach Zusendung des Betriebsprüfungsberichts eine – ausdrücklich vorbehaltene – Stellungnahme und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgt dies noch im Rahmen der Außenprüfung (BFH-Urteil vom 8.7.2009 – XI R 64/07 – BStBl. 2010 II, S. 4). 3. Der Steuerpflichtige kann den Verzicht nach § 201 Abs. 1 Satz 1 auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung formlos erklären. Die Finanzbehörde vereinbart mit dem Steuerpflichtigen einen Termin zur Abhaltung der Schlussbesprechung, der innerhalb eines Monats seit Beendigung der Ermittlungshandlungen liegt. Kommt eine Terminabsprache nicht zustande, lädt die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen schriftlich zur Schlussbesprechung an Amtsstelle und weist gleichzeitig darauf hin, dass die Nichtwahrnehmung des Termins ohne Angabe von Gründen als Verzicht i. S. d. § 201 Abs. 1 Satz 1 zu werten ist. 4. Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen hängt nicht davon ab, ob eine Schlussbesprechung abgehalten worden ist. Das Unterlassen einer Schlussbesprechung führt nicht „ohne weiteres“ zu einer Fehlerhaftigkeit der aufgrund des Berichts über die Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide (BFH-Beschluss vom 15.12.1997 – X B 182/96 – BFH/NV 1998 S. 811). 5. Zu der Zulässigkeit und den Rechtsfolgen einer tatsächlichen Verständigung siehe BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl. I, S. 831. 6. Der Hinweis nach § 201 Abs. 2 ist zu erteilen, wenn es nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung möglich erscheint, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Nr. 131 Abs. 2 AStBV (St). Durch den Hinweis nach § 201 Abs. 2 wird noch nicht das Straf- und Bußgeldverfahren i. S. d. §§ 397, 410 Abs. 1 Nr. 6 eröffnet, weil das Aussprechen eines strafrechtlichen Vorbehalts i. S. d. § 201 Abs. 2 noch im Rahmen der Außenprüfung bei Durchführung der Besteuerung geschieht. Der Hinweis nach § 201 Abs. 2 ist kein Verwaltungsakt. Zu § 202 – Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts: Der Prüfungsbericht und die Mitteilung über die ergebnislose Prüfung (§ 202 Abs. 1 Satz 3) sind keine Verwaltungsakte und können deshalb nicht mit dem Einspruch angefochten werden (BFH-Urteile vom 17.7.1985 – I R 214/82 – BStBl. 1986 II, S. 21 und vom 29.4.1987 – I R 118/83 – BStBl. 1988 II, S. 168). In der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 172 von 235

Übersendung des Prüfungsberichts, der keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, kann keine konkludente Mitteilung i. S. d. § 202 Abs. 1 Satz 3 gesehen werden (BFH-Urteil vom 14.12.1989 – III R 158/85 – BStBl. 1990 II, S. 283). Für den Innendienst bestimmte oder spätere Besteuerungszeiträume betreffende Mitteilungen des Außenprüfers sind in den Prüfungsbericht nicht aufzunehmen (BFH-Urteil vom 27.3.1961 – I 276/60 U – BStBl. III, S. 290). Zu § 203 – Abgekürzte Außenprüfung: 1. Die Vorschrift des § 203 soll auch eine im Interesse des Steuerpflichtigen liegende rasche Durchführung einer Außenprüfung ermöglichen (BFH-Urteil vom 25.11.1989 – V R 158/87 – BStBl. II, S. 483). 2. Bei einer abgekürzten Außenprüfung finden die Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff.) Anwendung, mit Ausnahme der §§ 201 Abs. 1 und 202 Abs. 2. Sie ist bei allen unter § 193 fallenden Steuerpflichtigen zulässig. Eine Beschränkung der in Frage kommenden Fälle nach der Einordnung der Betriebe in Größenklassen besteht nicht. Die abgekürzte Außenprüfung unterscheidet sich von einer im Prüfungsstoff schon eingeschränkten Außenprüfung, indem sie darüber hinaus auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume beschränkt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BpO). 3. In der Prüfungsanordnung ist die Außenprüfung als abgekürzte Außenprüfung i. S. d. §§ 193, 203 ausdrücklich zu bezeichnen. Ein Wechsel von der abgekürzten zur nicht abgekürzten Außenprüfung und umgekehrt ist zulässig. Hierzu bedarf es einer ergänzenden Prüfungsanordnung. 4. Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 entbindet nicht von der Verpflichtung zur Fertigung eines Prüfungsberichts. 5. Die abgekürzte Außenprüfung löst dieselben Rechtsfolgen wie eine nicht abgekürzte Außenprüfung aus. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 204 – Voraussetzung der verbindlichen Zusage: 1. Von der verbindlichen Zusage nach § 204 sind zu unterscheiden: – die tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl. I, S. 831), – die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und – die Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG). 2. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage entscheidet die für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zuständige Finanzbehörde. Im Fall einer Auftragsprüfung nach § 195 kann die beauftragte Finanzbehörde nur im Einvernehmen mit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde eine verbindliche Zusage erteilen. 3. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf für die Vergangenheit geprüfte (verwirklichte) Sachverhalte mit Wirkung in die Zukunft (z. B. Gesellschaftsverträge, Erwerb von Grundstücken). Zwischen der Außenprüfung und dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage muss der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleiben (BFH-Urteil vom 13.12.1995 – XI R 43–45/89 – BStBl. 1996 II, S. 232). Bei einem nach der Schlussbesprechung gestellten Antrag ist i. d. R. keine verbindliche Zusage mehr zu erteilen, wenn hierzu umfangreiche Prüfungshandlungen erforderlich sind. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage soll schriftlich bzw. elektronisch gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 4.8.1961 – VI 269/60 S – BStBl. III, S. 562). Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 13.12.1989 – X R 208/87 – BStBl. 1990 II, S. 274). 4. Die Beurteilung eines Sachverhalts im Prüfungsbericht oder in einem aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid steht einer verbindlichen Zusage nicht gleich (BFH-Urteil vom 23.9.1992 – X R 129/90 – BFH/NV 1993 S. 294). Auch die Tatsache, dass eine bestimmte Gestaltung von vorangegangenen Außenprüfungen nicht beanstandet wurde, schafft keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben (BFH-Urteil vom 29.1.1997 – XI R 27/95 – BFH/NV 1997 S. 816). 5. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage kann ausnahmsweise abgelehnt werden, insbesondere, wenn sich der Sachverhalt nicht für eine verbindliche Zusage eignet (z. B. zukünftige Angemessenheit von Verrechnungspreisen bei unübersichtlichen Marktverhältnissen) oder wenn zu dem betreffenden Sachverhalt die Herausgabe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder eine Grundsatzentscheidung des BFH nahe bevorsteht. Zu § 205 – Form der verbindlichen Zusage: Vorbehalte in der erteilten verbindlichen Zusage (z. B. „vorbehaltlich des Ergebnisses einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder“) schließen die Bindung aus (BFH-Urteil vom 4.8.1961 – Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 173 von 235

Übersendung <strong>de</strong>s Prüfungsberichts, <strong>de</strong>r keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Außenprüfung<br />

nicht zu einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen geführt hat, kann keine konklu<strong>de</strong>nte Mitteilung i. S. d.<br />

§ 202 Abs. 1 Satz 3 gesehen wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 14.12.1989 – III R 158/85 – BStBl. 1990 II, S. 283).<br />

Für <strong>de</strong>n Innendienst bestimmte o<strong>de</strong>r spätere Besteuerungszeiträume betreffen<strong>de</strong> Mitteilungen <strong>de</strong>s Außenprüfers<br />

sind in <strong>de</strong>n Prüfungsbericht nicht aufzunehmen (BFH-Urteil vom 27.3.1961 – I 276/60 U – BStBl. III, S. 290).<br />

Zu § 203 – Abgekürzte Außenprüfung:<br />

1. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 203 soll auch eine im Interesse <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen liegen<strong>de</strong> rasche Durchführung<br />

einer Außenprüfung ermöglichen (BFH-Urteil vom 25.11.1989 – V R 158/87 – BStBl. II, S. 483).<br />

2. Bei einer abgekürzten Außenprüfung fin<strong>de</strong>n die Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff.)<br />

Anwendung, mit Ausnahme <strong>de</strong>r §§ 201 Abs. 1 und 202 Abs. 2. Sie ist bei allen unter § 193 fallen<strong>de</strong>n<br />

Steuerpflichtigen zulässig.<br />

Eine Beschränkung <strong>de</strong>r in Frage kommen<strong>de</strong>n Fälle nach <strong>de</strong>r Einordnung <strong>de</strong>r Betriebe in Größenklassen<br />

besteht nicht. Die abgekürzte Außenprüfung unterschei<strong>de</strong>t sich von einer im Prüfungsstoff schon<br />

eingeschränkten Außenprüfung, in<strong>de</strong>m sie darüber hinaus auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen<br />

eines Besteuerungszeitraums o<strong>de</strong>r mehrerer Besteuerungszeiträume beschränkt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BpO).<br />

3. In <strong>de</strong>r Prüfungsanordnung ist die Außenprüfung als abgekürzte Außenprüfung i. S. d. §§ 193, 203<br />

ausdrücklich zu bezeichnen. Ein Wechsel von <strong>de</strong>r abgekürzten <strong>zur</strong> nicht abgekürzten Außenprüfung und<br />

umgekehrt ist zulässig. Hierzu bedarf es einer ergänzen<strong>de</strong>n Prüfungsanordnung.<br />

4. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 203 Abs. 2 entbin<strong>de</strong>t nicht von <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>zur</strong> Fertigung eines Prüfungsberichts.<br />

5. Die abgekürzte Außenprüfung löst dieselben Rechtsfolgen wie eine nicht abgekürzte Außenprüfung aus.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 204 – Voraussetzung <strong>de</strong>r verbindlichen Zusage:<br />

1. Von <strong>de</strong>r verbindlichen Zusage nach § 204 sind zu unterschei<strong>de</strong>n:<br />

– die tatsächliche Verständigung über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Sachverhalt (vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl. I, S. 831),<br />

– die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und<br />

– die Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG).<br />

2. Über <strong>de</strong>n Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage entschei<strong>de</strong>t die für die Auswertung <strong>de</strong>r<br />

Prüfungsfeststellungen zuständige Finanzbehör<strong>de</strong>. Im Fall einer Auftragsprüfung nach § 195 kann die<br />

beauftragte Finanzbehör<strong>de</strong> nur im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r für die Besteuerung zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong><br />

eine verbindliche Zusage erteilen.<br />

3. Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Vorschrift erstreckt sich auf für die Vergangenheit geprüfte (verwirklichte)<br />

Sachverhalte mit Wirkung in die Zukunft (z. B. Gesellschaftsverträge, Erwerb von Grundstücken). Zwischen<br />

<strong>de</strong>r Außenprüfung und <strong>de</strong>m Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage muss <strong>de</strong>r zeitliche<br />

Zusammenhang gewahrt bleiben (BFH-Urteil vom 13.12.1995 – XI R 43–45/89 – BStBl. 1996 II, S. 232).<br />

Bei einem nach <strong>de</strong>r Schlussbesprechung gestellten Antrag ist i. d. R. keine verbindliche Zusage mehr zu<br />

erteilen, wenn hierzu umfangreiche Prüfungshandlungen erfor<strong>de</strong>rlich sind. Der Antrag auf Erteilung einer<br />

verbindlichen Zusage soll schriftlich bzw. elektronisch gestellt wer<strong>de</strong>n (vgl. BFH-Urteil vom 4.8.1961 –<br />

VI 269/60 S – BStBl. III, S. 562). Unklarheiten gehen zu Lasten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom<br />

13.12.1989 – X R 208/87 – BStBl. 1990 II, S. 274).<br />

4. Die Beurteilung eines Sachverhalts im Prüfungsbericht o<strong>de</strong>r in einem aufgrund einer Außenprüfung<br />

ergangenen Steuerbescheid steht einer verbindlichen Zusage nicht gleich (BFH-Urteil vom 23.9.1992 –<br />

X R 129/90 – BFH/NV 1993 S. 294). Auch die Tatsache, dass eine bestimmte Gestaltung von<br />

vorangegangenen Außenprüfungen nicht beanstan<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>, schafft keine Bindungswirkung nach Treu und<br />

Glauben (BFH-Urteil vom 29.1.1997 – XI R 27/95 – BFH/NV 1997 S. 816).<br />

5. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage kann ausnahmsweise abgelehnt wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re,<br />

wenn sich <strong>de</strong>r Sachverhalt nicht für eine verbindliche Zusage eignet (z. B. zukünftige Angemessenheit von<br />

Verrechnungspreisen bei unübersichtlichen Marktverhältnissen) o<strong>de</strong>r wenn zu <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Sachverhalt<br />

die Herausgabe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften o<strong>de</strong>r eine Grundsatzentscheidung <strong>de</strong>s BFH nahe<br />

bevorsteht.<br />

Zu § 205 – Form <strong>de</strong>r verbindlichen Zusage:<br />

Vorbehalte in <strong>de</strong>r erteilten verbindlichen Zusage (z. B. „vorbehaltlich <strong>de</strong>s Ergebnisses einer Besprechung mit<br />

<strong>de</strong>n obersten Finanzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r“) schließen die Bindung aus (BFH-Urteil vom 4.8.1961 –<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 173 von 235

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