Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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„. . . ordne ich an, dass bei Ihrer Mandantin Antonia Huber bezüglich der steuerlichen Verhältnisse ihres verstorbenen Ehemanns Anton Huber eine Außenprüfung durchgeführt wird.“ Zusatz: „. . . ergeht an Sie für Frau Antonia Huber als Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach Anton Huber.“ c) Anschrift: Herrn Steuerberater Klaus Schulz Text: „. . . ordne ich an, dass bei Ihren Mandanten Emilia Müller, Fritz Müller (usw., alle Erben namentlich aufzuzählen) bezüglich der steuerlichen Verhältnisse des verstorbenen Emil Müller eine Außenprüfung durchgeführt wird.“ Zusatz: „. . . ergeht an Sie für Frau Emilia Müller, Herrn Fritz Müller usw. als Erben und Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Emil Müller.“ © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 8.2 Hat die Erbengemeinschaft keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, ist jedem Miterben eine Prüfungsanordnung bekannt zu geben. Im Anschriftenfeld ist sie jeweils an den einzelnen Miterben zu adressieren. Im Übrigen ist sie inhaltsgleich allen Miterben bekannt zu geben. Die Prüfung ist „bei dem“ jeweiligen Miterben vorzusehen. Außerdem ist in der Prüfungsanordnung in einem Zusatz darzustellen, welche weiteren Miterben zur Erbengemeinschaft gehören (Darstellung mit vollständigen Namen und ggf. Anschriften). 8.3 Ist ein Miterbe gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter aller Miterben, so ist die Prüfungsanordnung nur diesem Miterben wie folgt bekannt zu geben: Anschrift: Anna Müller, Anschrift Text: „. . . ordne ich an, dass bei Ihnen bezüglich der steuerlichen Verhältnisse Ihres verstorbenen Ehemanns Herbert Müller eine Außenprüfung durchgeführt wird.“ Zusatz: „Die Prüfungsanordnung ergeht an Sie mit Wirkung für alle Miterben und Gesamtrechtsnachfolger nach Herbert Müller: Frau Anna Müller, Frau Eva Müller, . . . (alle weiteren Miterben namentlich, ggf. mit Anschrift, nennen).“ Zweckmäßigerweise sollten getrennte Prüfungsanordnungen für folgende gleichzeitig vorliegende und zu prüfende Fallgestaltungen ergehen: – Prüfungszeitraum des Erblassers als Einzelunternehmer (s. o.), – Prüfungszeitraum der Fortführung des Unternehmens durch die Erbengemeinschaft (Prüfung „bei der Erbengemeinschaft, Anna Müller, ggf. Anschrift, sowie Eva Müller, ggf. Anschrift, und Thomas Müller, ggf. Anschrift etc. Alle Beteiligten sind Erben und Gesamtsrechtsnachfolger nach Herbert Müller.“), – Prüfung eines eigenen Betriebs eines Miterben (z. B. der Ehefrau des Erblassers). 9. Umwandlungen 9.1 In den übrigen Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 45 Abs. 1 (vgl. zu § 45) gelten grundsätzlich die Anweisungen zu § 122, Nrn. 2.12.1 und 2.12.2. 9.2 Nach einer Verschmelzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2 ff. UmwG) ist sowohl hinsichtlich der Betriebssteuern als auch hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen Nr. 5.7.3 sinngemäß anzuwenden. 9.3 In Fällen einer Abspaltung oder Ausgliederung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 123 ff. UmwG) sowie einer Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 2, §§ 175, 177, 179, 184 ff., 189 UmwG) liegt keine Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 45 Abs. 1 vor (vgl. zu § 45, Nr. 2). Eine Prüfungsanordnung, die sich auf Zeiträume bis zur Abspaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung bezieht, ist daher stets an den abspaltenden, ausgliedernden bzw. an den das Vermögen übertragenden Rechtsträger zu richten. 9.4 In den Fällen einer Aufspaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 1 UmwG) ist jedoch § 45 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Prüfungsanordnung, die sich auf Zeiträume bis zur Aufspaltung bezieht, ist an alle spaltungsgeborenen Gesellschaften zu richten. Dies gilt nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. zu § 45, Nr. 2). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 170 von 235
9.5 Bei einer formwechselnden Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff. UmwG) handelt es sich lediglich um den Wechsel der Rechtsform. Das Prüfungssubjekt bleibt identisch; es ändert sich lediglich dessen Bezeichnung. Die Prüfungsanordnung ist an die Gesellschaft unter ihrer neuen Bezeichnung zu richten. Dies gilt auch, wenn sich – wie z. B. in Fällen der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft – das Steuersubjekt ändert und daher eine steuerliche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt (vgl. zu § 45, Nr. 3). Wurde eine Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt hat, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, ist eine Prüfungsanordnung, die sich auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft erstreckt, nach den Grundsätzen der Nr. 5.2.1 an die Kapitalgesellschaft zu richten. Hat die umgewandelte Personengesellschaft Überschusseinkünfte erzielt, ist die Prüfungsanordnung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach den Grundsätzen von Nr. 5.2.2 an die Gesellschafter der ehemaligen Personengesellschaft zu richten. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 198 – Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung: 1. Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Außenprüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenträgerüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten. Die Handlungen brauchen für den Betroffenen nicht erkennbar zu sein; es genügt vielmehr, dass der Außenprüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit dem Studium der den Steuerfall betreffenden Akten beginnt (BFH-Urteile vom 7.8.1980 – II R 119/77 – BStBl. 1981 II, S. 409, vom 11.10.1983 – VIII R 11/82 – BStBl. 1984 II, S. 125 und vom 18.12.1986 – I R 49/83 – BStBl. 1987 II, S. 408). Als Beginn der Außenprüfung ist auch ein Auskunfts- und Vorlageersuchen der Finanzbehörde anzusehen, mit dem unter Hinweis auf die Außenprüfung um Beantwortung verschiedener Fragen und Vorlage bestimmter Unterlagen gebeten wird (BFH-Urteil vom 2.2.1994 – I R 57/93 – und BFH-Beschluss vom 3.3.2009 – IV S 12/08 – BFH/NV S. 958–961). Ein Aktenstudium, das vor dem in der Betriebsprüfungsanordnung genannten Termin des Beginns der Prüfung durchgeführt wird, gehört hingegen noch zu den Prüfungsvorbereitungen (BFH-Urteil vom 8.7.2009 – XI R 64/07 – BStBl. 2010 II, S. 4). 2. Bei der Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen i. S. d. §§ 13 bis 19 BpO gelten keine Besonderheiten. Da es sich um rechtlich selbstständige Unternehmen handelt, fällt der Beginn der Außenprüfung grundsätzlich auf den Tag, an dem mit der Prüfung des jeweiligen Unternehmens begonnen wird. Werden mehrere konzernzugehörige Unternehmen von einer Finanzbehörde geprüft und hat sie sich mit allen von ihr zu prüfenden Betrieben befasst, um sich einen Überblick über die prüfungsrelevanten Sachverhalte zu verschaffen, sowie die wirtschaftlichen, bilanziellen und liquiditätsmäßigen Verflechtungen zwischen den Unternehmen aus den unterschiedlichen Perspektiven untersucht, ist damit bereits ein einheitlicher Prüfungsbeginn gegeben. Wenn dagegen ein konzernzugehöriges Unternehmen von einer anderen Finanzbehörde geprüft wird, beginnt die Außenprüfung erst dann, wenn konkrete Prüfungshandlungen in diesem Einzelfall vorgenommen worden sind. Der Zeitpunkt des Beginns der Außenprüfung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 3. Zur Ablaufhemmung vgl. zu § 171, Nr. 3. Zu § 200 – Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen: 1. Die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung des Steuerpflichtigen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf. Konzernunternehmen haben auf Anforderung insbesondere vorzulegen: – den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers über die Konzernabschlüsse der Konzernmuttergesellschaft, – die Richtlinie der Konzernmuttergesellschaft zur Erstellung des Konzernabschlusses, – die konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) der Konzernmuttergesellschaft, – Einzelabschlüsse und konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) von in- und ausländischen Konzernunternehmen. Bei Auslandssachverhalten trägt der Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht (BFH-Beschluss vom 9.7.1986 – I B 36/86 – BStBl. 1987 II, S. 487). Im Falle von Verzögerungen durch den Steuerpflichtigen oder der von ihm benannten Auskunftspersonen soll nach den Umständen des Einzelfalls von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 328), der Festsetzung von Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 171 von 235
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9.5 Bei einer formwechseln<strong>de</strong>n Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff. UmwG) han<strong>de</strong>lt es sich lediglich um<br />
<strong>de</strong>n Wechsel <strong>de</strong>r Rechtsform. Das Prüfungssubjekt bleibt i<strong>de</strong>ntisch; es än<strong>de</strong>rt sich lediglich <strong>de</strong>ssen Bezeichnung.<br />
Die Prüfungsanordnung ist an die Gesellschaft unter ihrer neuen Bezeichnung zu richten. Dies gilt auch, wenn<br />
sich – wie z. B. in Fällen <strong>de</strong>r Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft – das Steuersubjekt än<strong>de</strong>rt und daher eine<br />
steuerliche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt (vgl. zu § 45, Nr. 3). Wur<strong>de</strong> eine Personengesellschaft, die<br />
Gewinneinkünfte erzielt hat, in eine Kapitalgesellschaft umgewan<strong>de</strong>lt, ist eine Prüfungsanordnung, die sich auf<br />
die geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen <strong>de</strong>r Personengesellschaft erstreckt,<br />
nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Nr. 5.2.1 an die Kapitalgesellschaft zu richten. Hat die umgewan<strong>de</strong>lte<br />
Personengesellschaft Überschusseinkünfte erzielt, ist die Prüfungsanordnung für die geson<strong>de</strong>rte und einheitliche<br />
Feststellung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen nach <strong>de</strong>n Grundsätzen von Nr. 5.2.2 an die Gesellschafter <strong>de</strong>r<br />
ehemaligen Personengesellschaft zu richten.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 198 – Ausweispflicht, Beginn <strong>de</strong>r Außenprüfung:<br />
1. Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Außenprüfer nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r<br />
Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenträgerüberlassung beginnt<br />
die Außenprüfung spätestens mit <strong>de</strong>r Auswertung <strong>de</strong>r Daten. Die Handlungen brauchen für <strong>de</strong>n Betroffenen<br />
nicht erkennbar zu sein; es genügt vielmehr, dass <strong>de</strong>r Außenprüfer nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Prüfungsanordnung<br />
mit <strong>de</strong>m Studium <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Steuerfall betreffen<strong>de</strong>n Akten beginnt (BFH-Urteile vom 7.8.1980 – II R 119/77 –<br />
BStBl. 1981 II, S. 409, vom 11.10.1983 – VIII R 11/82 – BStBl. 1984 II, S. 125 und vom 18.12.1986 – I<br />
R 49/83 – BStBl. 1987 II, S. 408). Als Beginn <strong>de</strong>r Außenprüfung ist auch ein Auskunfts- und<br />
Vorlageersuchen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> anzusehen, mit <strong>de</strong>m unter Hinweis auf die Außenprüfung um<br />
Beantwortung verschie<strong>de</strong>ner Fragen und Vorlage bestimmter Unterlagen gebeten wird (BFH-Urteil vom<br />
2.2.1994 – I R 57/93 – und BFH-Beschluss vom 3.3.2009 – IV S 12/08 – BFH/NV S. 958–961). Ein<br />
Aktenstudium, das vor <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Betriebsprüfungsanordnung genannten Termin <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Prüfung<br />
durchgeführt wird, gehört hingegen noch zu <strong>de</strong>n Prüfungsvorbereitungen (BFH-Urteil vom 8.7.2009 – XI R<br />
64/07 – BStBl. 2010 II, S. 4).<br />
2. Bei <strong>de</strong>r Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängen<strong>de</strong>n Unternehmen i. S. d. §§ 13 bis 19<br />
BpO gelten keine Beson<strong>de</strong>rheiten. Da es sich um rechtlich selbstständige Unternehmen han<strong>de</strong>lt, fällt <strong>de</strong>r<br />
Beginn <strong>de</strong>r Außenprüfung grundsätzlich auf <strong>de</strong>n Tag, an <strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s jeweiligen Unternehmens<br />
begonnen wird. Wer<strong>de</strong>n mehrere konzernzugehörige Unternehmen von einer Finanzbehör<strong>de</strong> geprüft und hat<br />
sie sich mit allen von ihr zu prüfen<strong>de</strong>n Betrieben befasst, um sich einen Überblick über die<br />
prüfungsrelevanten Sachverhalte zu verschaffen, sowie die wirtschaftlichen, bilanziellen und<br />
liquiditätsmäßigen Verflechtungen zwischen <strong>de</strong>n Unternehmen aus <strong>de</strong>n unterschiedlichen Perspektiven<br />
untersucht, ist damit bereits ein einheitlicher Prüfungsbeginn gegeben.<br />
Wenn dagegen ein konzernzugehöriges Unternehmen von einer an<strong>de</strong>ren Finanzbehör<strong>de</strong> geprüft wird, beginnt<br />
die Außenprüfung erst dann, wenn konkrete Prüfungshandlungen in diesem Einzelfall vorgenommen wor<strong>de</strong>n<br />
sind. Der Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Außenprüfung ist in <strong>de</strong>n Prüfungsbericht aufzunehmen.<br />
3. Zur Ablaufhemmung vgl. zu § 171, Nr. 3.<br />
Zu § 200 – Mitwirkungspflichten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen:<br />
1. Die Bestimmung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Mitwirkung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen liegt im pflichtgemäßen Ermessen <strong>de</strong>r<br />
Finanzbehör<strong>de</strong>. Auf Anfor<strong>de</strong>rung hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige vorhan<strong>de</strong>ne Aufzeichnungen und Unterlagen<br />
vorzulegen, die nach Einschätzung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung<br />
<strong>de</strong>r Außenprüfung erfor<strong>de</strong>rlich sind, ohne dass es ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r steuerlichen Be<strong>de</strong>utung bedarf.<br />
Konzernunternehmen haben auf Anfor<strong>de</strong>rung insbeson<strong>de</strong>re vorzulegen:<br />
– <strong>de</strong>n Prüfungsbericht <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfers über die Konzernabschlüsse <strong>de</strong>r Konzernmuttergesellschaft,<br />
– die Richtlinie <strong>de</strong>r Konzernmuttergesellschaft <strong>zur</strong> Erstellung <strong>de</strong>s Konzernabschlusses,<br />
– die konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (sog. Han<strong>de</strong>lsbilanzen II) <strong>de</strong>r Konzernmuttergesellschaft,<br />
– Einzelabschlüsse und konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse (sog. Han<strong>de</strong>lsbilanzen II) von in- und<br />
ausländischen Konzernunternehmen.<br />
Bei Auslandssachverhalten trägt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht (BFH-Beschluss vom<br />
9.7.1986 – I B 36/86 – BStBl. 1987 II, S. 487). Im Falle von Verzögerungen durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von ihm benannten Auskunftspersonen soll nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls von <strong>de</strong>r<br />
Möglichkeit <strong>de</strong>r Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 328), <strong>de</strong>r Festsetzung von<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 171 von 235