Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

mitzuteilen, ob innerhalb dieses Zeitraums ein Steuerbescheid erteilt wurde (unabhängig davon, welchen Veranlagungszeitraum er betrifft); bejahendenfalls ist auch dessen Datum und das jeweilige Veranlagungsjahr mitzuteilen. 3.2 Bei anderen freiwillig Versicherten ist die Krankenkasse verpflichtet, die sozialversicherungsrelevanten Verhältnisse zu ermitteln. Kommt der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Krankenkasse die Finanzbehörden in diesen Fällen um Auskunft ersuchen. Die nach § 31 Abs. 2 zulässige Auskunft ist auf die zur Beitragsfestsetzung unbedingt notwendigen Angaben zu beschränken (insbesondere Höhe einzelner Einkünfte oder Summe der Einkünfte). 3.3 Die Krankenkassen haben in ihren Ersuchen darzulegen, welches Versicherungsverhältnis besteht (Nr. 3.1 oder 3.2). 4. Bei Anfragen der Rentenversicherungsträger an die Finanzämter auf Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 in Fällen der einkommensgerechten Beitragszahlung von versicherungspflichtigen Selbstständigen (§ 165 SGB VI) ist von der Erforderlichkeit der Auskunft auszugehen, wenn der Rentenversicherungsträger im Vordruck für Auskunftsersuchen an die Finanzämter (Vordruck V001) versichert, dass eigene Ermittlungsversuche im Umfang der gestellten Anfrage beim Versicherten (u. a. Aufforderung zur Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids und Erinnerung hieran) erfolglos geblieben sind. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 31a – Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs: 1. Allgemeines Die Offenbarung erfolgt aufgrund einer Anfrage der für die in § 31a genannten Verfahren zuständigen Stellen. Die zuständigen Stellen haben in der Anfrage zu versichern, dass die Offenbarung der Verhältnisse für ein Verfahren i. S. d. § 31a Abs. 1 erforderlich ist. Die Offenbarung erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbehörden über konkrete Informationen verfügen, die für die zuständigen Stellen für ein Verfahren nach § 31a Abs. 1 erforderlich sind. Es genügt die Möglichkeit, dass die konkreten Tatsachen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 31a Abs. 1 erforderlich sind, ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht notwendig. Vorsorgliche Mitteilungen sind nicht vorzunehmen. Die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden bezieht sich nur auf die konkret vorhandenen Anhaltspunkte, sie sind nicht zu zusätzlichen Ermittlungen verpflichtet. Die Mitteilungspflicht des § 31a gilt nur gegenüber den jeweils zuständigen Stellen und schließt nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht oder die Übersendung von Akten ein. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (§ 31a Abs. 2 Satz 3). Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt i. d. R. dann vor, wenn der zur Erfüllung der Mitteilungspflicht erforderliche sachliche, personelle oder zeitliche Aufwand erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg der Mitteilung steht. 2. Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit (§ 31a Abs. 1 Nr. 1a) 2.1 Illegale Beschäftigung Nach § 16 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) liegt illegale Beschäftigung u. a. dann vor, wenn Ausländer ohne eine erforderliche Genehmigung arbeiten oder beschäftigt werden (illegale Arbeitnehmerbeschäftigung) oder Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber an einen Dritten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, obwohl eine erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vorliegt oder die Überlassung gesetzlich nicht gestattet ist (unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung). 2.2 Schwarzarbeit Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei 1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienstoder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, 2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, 3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 16 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, 5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). 2.3 Zuständige Stellen Zuständig für die Prüfung und Bekämpfung von illegaler Beschäftigung nach Nr. 2.1 und Schwarzarbeit nach Nr. 2.2 lfd. Nr. 1 und 2 sind die Behörden der Zollverwaltung, Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Die FKS prüft auch, ob Verstöße gegen Mitteilungspflichten nach Nr. 2.2 lfd. Nr. 3 vorliegen, sofern diese Mitteilungspflichten Sozialleistungen nach dem SGB II, dem SGB III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz betreffen; für Sozialleistungen nach dem SGB I sind die jeweiligen Leistungs- bzw. Subventionsgeber zuständig (vgl. unter Nr. 4.2). Für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die in Nr. 2.2 lfd. Nr. 4 und 5 aufgeführten Pflichten, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig (§ 2 Abs. 1a SchwarzArbG). Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten obliegt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG weiterhin den Landesfinanzbehörden. Die FKS ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG zur Mitwirkung an diesen Prüfungen berechtigt. Unabhängig davon prüft die FKS gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SchwarzArbG zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass steuerlichen Pflichten aus Dienst- und Werkleistungen nicht nachgekommen wurde. Ergeben sich bei der Prüfung der FKS Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Steuergesetze, so unterrichtet die FKS hierüber die zuständigen Finanzbehörden (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG). Zur Durchführung des SchwarzArbG führt die FKS eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank (§ 16 SchwarzArbG). Den Landesfinanzbehörden wird auf Ersuchen Auskunft aus der zentralen Datenbank erteilt zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens und für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG). Soweit durch eine Auskunft die Gefährdung des Untersuchungszwecks eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behörde der Zollverwaltung oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass hierzu keine Auskunft erteilt werden darf (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG). § 478 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben (§ 17 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG). 2.4 Mitteilungen Verfügt die Finanzbehörde über Informationen, die die FKS oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit benötigt, hat sie diese mitzuteilen. Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß reichen für eine Mitteilung aus. Ein unverhältnismäßiger Aufwand i. S. des § 31a Abs. 2 Satz 3 liegt bei den Mitteilungen an die FKS im Regelfall nicht vor. 2.5 Verfahren FKS Sowohl die Hauptzollämter als auch die Landesfinanzbehörden haben sogenannte „Partnerstellen“ für die Zusammenarbeit der FKS mit den Finanzbehörden eingerichtet. Mitteilungen sind daher nicht direkt an die FKS zu richten, sondern der jeweils örtlichen „Partnerstelle Steuer“ zu übermitteln. Diese leitet die Mitteilungen dann an die jeweils örtliche „Partnerstelle FKS“ weiter. In begründeten Einzelfällen sind ausnahmsweise auch direkte Kontakte zwischen den Stellen der FKS und den Finanzämtern möglich. Hierüber sind die örtlichen Partnerstellen zeitnah zu unterrichten. 3. Entscheidung über Arbeitnehmerüberlassung (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) 3.1 Arbeitnehmerüberlassung Nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen will, ohne dass damit eine Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2 AÜG und i. S. d. §§ 35 ff. SGB III betrieben wird. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeiten erfasst werden; ansonsten ist sie unzulässig (§ 1b AÜG). Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hängt nach den Vorschriften des AÜG u. a. von der Zuverlässigkeit des Verleihers ab. Diese Erlaubnis kann aus den in §§ 3, 4 und 5 AÜG aufgeführten Gründen versagt, Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 17 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

4. als Erbringer von Dienst- o<strong>de</strong>r Werkleistungen seiner sich daraus ergeben<strong>de</strong>n Verpflichtung <strong>zur</strong> Anzeige<br />

vom Beginn <strong>de</strong>s selbstständigen Betriebes eines stehen<strong>de</strong>n Gewerbes (§ 14 <strong>de</strong>r Gewerbeordnung) nicht<br />

nachgekommen ist o<strong>de</strong>r die erfor<strong>de</strong>rliche Reisegewerbekarte (§ 55 <strong>de</strong>r Gewerbeordnung) nicht erworben hat,<br />

5. als Erbringer von Dienst- o<strong>de</strong>r Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehen<strong>de</strong>s Gewerbe<br />

selbstständig betreibt, ohne in <strong>de</strong>r Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 <strong>de</strong>r Handwerksordnung).<br />

2.3 Zuständige Stellen<br />

Zuständig für die Prüfung und Bekämpfung von illegaler Beschäftigung nach Nr. 2.1 und Schwarzarbeit nach<br />

Nr. 2.2 lfd. Nr. 1 und 2 sind die Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zollverwaltung, Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit<br />

(FKS). Die FKS prüft auch, ob Verstöße gegen Mitteilungspflichten nach Nr. 2.2 lfd. Nr. 3 vorliegen, sofern<br />

diese Mitteilungspflichten Sozialleistungen nach <strong>de</strong>m SGB II, <strong>de</strong>m SGB III o<strong>de</strong>r Leistungen nach <strong>de</strong>m<br />

Altersteilzeitgesetz betreffen; für Sozialleistungen nach <strong>de</strong>m SGB I sind die jeweiligen Leistungs- bzw.<br />

Subventionsgeber zuständig (vgl. unter Nr. 4.2). Für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die in<br />

Nr. 2.2 lfd. Nr. 4 und 5 aufgeführten Pflichten, sind die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Behör<strong>de</strong>n zuständig (§ 2<br />

Abs. 1a SchwarzArbG). Die Prüfung <strong>de</strong>r Erfüllung steuerlicher Pflichten obliegt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2<br />

SchwarzArbG weiterhin <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>n. Die FKS ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG <strong>zur</strong><br />

Mitwirkung an diesen Prüfungen berechtigt. Unabhängig davon prüft die FKS gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4<br />

SchwarzArbG <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4<br />

SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass steuerlichen Pflichten aus Dienst- und Werkleistungen<br />

nicht nachgekommen wur<strong>de</strong>. Ergeben sich bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r FKS Anhaltspunkte für Verstöße gegen die<br />

Steuergesetze, so unterrichtet die FKS hierüber die zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong>n (§ 6 Abs. 3 Nr. 4<br />

SchwarzArbG). Zur Durchführung <strong>de</strong>s SchwarzArbG führt die FKS eine zentrale Prüfungs- und<br />

Ermittlungsdatenbank (§ 16 SchwarzArbG). Den Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>n wird auf Ersuchen Auskunft aus <strong>de</strong>r<br />

zentralen Datenbank erteilt <strong>zur</strong> Durchführung eines Steuerstraf- o<strong>de</strong>r Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens und<br />

für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erbringung von Dienst- o<strong>de</strong>r Werkleistungen steht<br />

(§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG). Soweit durch eine Auskunft die Gefährdung <strong>de</strong>s Untersuchungszwecks eines<br />

Ermittlungsverfahrens zu besorgen ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zollverwaltung<br />

o<strong>de</strong>r die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass hierzu keine Auskunft erteilt wer<strong>de</strong>n darf (§ 17 Abs. 1<br />

Satz 2 SchwarzArbG). § 478 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO fin<strong>de</strong>t Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen,<br />

die zu einem Strafverfahren geführt haben (§ 17 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG).<br />

2.4 Mitteilungen<br />

Verfügt die Finanzbehör<strong>de</strong> über Informationen, die die FKS o<strong>de</strong>r die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />

für die Erfüllung ihrer Aufgaben <strong>zur</strong> Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit benötigt, hat sie<br />

diese mitzuteilen. Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß reichen für eine Mitteilung aus. Ein<br />

unverhältnismäßiger Aufwand i. S. <strong>de</strong>s § 31a Abs. 2 Satz 3 liegt bei <strong>de</strong>n Mitteilungen an die FKS im Regelfall<br />

nicht vor.<br />

2.5 Verfahren FKS<br />

Sowohl die Hauptzollämter als auch die Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>n haben sogenannte „Partnerstellen“ für die<br />

Zusammenarbeit <strong>de</strong>r FKS mit <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n eingerichtet. Mitteilungen sind daher nicht direkt an die FKS<br />

zu richten, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r jeweils örtlichen „Partnerstelle Steuer“ zu übermitteln. Diese leitet die Mitteilungen dann<br />

an die jeweils örtliche „Partnerstelle FKS“ weiter. In begrün<strong>de</strong>ten Einzelfällen sind ausnahmsweise auch direkte<br />

Kontakte zwischen <strong>de</strong>n Stellen <strong>de</strong>r FKS und <strong>de</strong>n Finanzämtern möglich. Hierüber sind die örtlichen<br />

Partnerstellen zeitnah zu unterrichten.<br />

3. Entscheidung über Arbeitnehmerüberlassung (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b<br />

Doppelbuchstabe aa)<br />

3.1 Arbeitnehmerüberlassung<br />

Nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist eine Erlaubnis erfor<strong>de</strong>rlich, wenn ein Arbeitgeber<br />

(Verleiher) einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig <strong>zur</strong> Arbeitsleistung<br />

überlassen will, ohne dass damit eine Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2 AÜG und i. S. d. §§ 35 ff. SGB III<br />

betrieben wird. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben <strong>de</strong>s Baugewerbes für Arbeiten, die<br />

üblicherweise von Arbeitern verrichtet wer<strong>de</strong>n, ist zwischen Betrieben <strong>de</strong>s Baugewerbes gestattet, wenn diese<br />

Betriebe von <strong>de</strong>nselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>ren Allgemeinverbindlichkeiten<br />

erfasst wer<strong>de</strong>n; ansonsten ist sie unzulässig (§ 1b AÜG).<br />

Die Erlaubnis <strong>zur</strong> Arbeitnehmerüberlassung hängt nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s AÜG u. a. von <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit<br />

<strong>de</strong>s Verleihers ab. Diese Erlaubnis kann aus <strong>de</strong>n in §§ 3, 4 und 5 AÜG aufgeführten Grün<strong>de</strong>n versagt,<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 17 von 235

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