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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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erläutern, dass Prüfungsgegenstand bestimmte Besteuerungszeiträume vor <strong>de</strong>r Einbringung in die namentlich<br />

benannte aufnehmen<strong>de</strong> Gesellschaft sind.<br />

5.7.2 Tritt in eine bestehen<strong>de</strong> Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft o<strong>de</strong>r nicht rechtsfähige Personenvereinigung mit<br />

geschäftsüblichem Namen ein Gesellschafter ein o<strong>de</strong>r schei<strong>de</strong>t ein Gesellschafter aus unter Fortführung <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft durch die verbliebenen Gesellschafter o<strong>de</strong>r ergibt sich durch abgestimmten Ein- und Austritt ein<br />

Gesellschafterwechsel, än<strong>de</strong>rt sich die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Gesellschaft nicht. Daher ist die Prüfungsanordnung auch für<br />

die Zeit vor <strong>de</strong>m Eintritt, Ausschei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Wechsel an die Personengesellschaft als Inhaltsadressaten zu richten.<br />

An <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Gesellschafter ergeht keine geson<strong>de</strong>rte Prüfungsanordnung. Ihm ist jedoch <strong>zur</strong><br />

Wahrung <strong>de</strong>s rechtlichen Gehörs eine Kopie <strong>de</strong>r an die Gesellschaft gerichteten Prüfungsanordnung zu<br />

übersen<strong>de</strong>n. Dabei ist er auf <strong>de</strong>n Sinn und Zweck dieser Benachrichtigung hinzuweisen.<br />

5.7.3 Schei<strong>de</strong>t aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft o<strong>de</strong>r nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft <strong>de</strong>r<br />

vorletzte Gesellschafter aus und wird <strong>de</strong>r Betrieb durch <strong>de</strong>n verbliebenen Gesellschafter ohne Liquidation<br />

fortgeführt (= vollbeen<strong>de</strong>te Gesellschaft; BFH-Urteil vom 18.9.1980 – V R 175/74 – BStBl. 1981 II, S. 293), ist<br />

<strong>de</strong>r jetzige Alleininhaber Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 45 Satz 1 für die Betriebssteuern. Die<br />

Prüfungsanordnung für die Betriebssteuern ist daher auch für die Zeit <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft/Gemeinschaft an <strong>de</strong>n jetzigen Alleininhaber zu richten und diesem bekannt zu geben. Er ist auf<br />

seine Stellung als Gesamtrechtsnachfolger hinzuweisen. In einem Zusatz ist <strong>de</strong>utlich zu machen, dass die<br />

Prüfung die steuerlichen Verhältnisse <strong>de</strong>r vollbeen<strong>de</strong>ten Gesellschaft/Gemeinschaft betrifft.<br />

Für die geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Gewinnfeststellung geht die Pflicht, die Prüfung zu dul<strong>de</strong>n (vgl. Nrn. 2.1 und<br />

5.2.1), ebenfalls von <strong>de</strong>r Gesellschaft/Gemeinschaft auf <strong>de</strong>n jetzigen Alleininhaber als Gesamtrechtsnachfolger<br />

i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 1 über (BFH-Urteil vom 25.4.2006 – VIII R 46/02 – BFH/NV S. 2037) Die<br />

Prüfungsanordnung <strong>zur</strong> geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Zeit <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft ist daher ebenfalls an <strong>de</strong>n jetzigen Alleininhaber zu richten und diesem bekannt zu geben. Auf die<br />

Stellung als Gesamtrechtsnachfolger ist hinzuweisen. In einem Zusatz ist <strong>de</strong>utlich zu machen, dass die Prüfung<br />

die steuerlichen Verhältnisse <strong>de</strong>r vollbeen<strong>de</strong>ten Gesellschaft/Gemeinschaft betrifft.<br />

Erzielt die Personengesellschaft/Gemeinschaft ausschließlich Überschusseinkünfte (z. B. aus Vermietung und<br />

Verpachtung), ist sie als solche kein Prüfungssubjekt hinsichtlich <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Überschusseinkünfte (vgl. Nr. 5.2.2). Die Duldungspflicht <strong>de</strong>r Prüfung kann daher auch nicht im Wege <strong>de</strong>r<br />

Gesamtrechtsnachfolge auf <strong>de</strong>n jetzigen Alleingesellschafter übergehen. Die Prüfungsanordnung ist in diesem<br />

Fall an je<strong>de</strong>n ehemaligen Gesellschafter zu richten und bekannt zu geben.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

6. Juristische Personen<br />

Vgl. zu § 122, Nr. 2.8.<br />

7. Soweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter o<strong>de</strong>r einen vorläufigen<br />

Insolvenzverwalter übergegangen ist (siehe zu § 251, Nrn. 3.1 und 4.2), ist dieser Bekanntgabeadressat (Nr. 2.2).<br />

8. Gesamtrechtsnachfolge in Erbfällen<br />

8.1 Geht ein Einzelunternehmen durch Erbfall im Wege <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge auf eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />

Person(en) über, ist die Prüfungsanordnung an <strong>de</strong>n/die Erben als Prüfungssubjekt zu richten. Bei ihm/ihnen kann<br />

eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 auch für Zeiträume stattfin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Erblasser unternehmerisch<br />

tätig war (BFH-Urteil vom 24.8.1989 – IV R 65/88 – BStBl. 1990 II, S. 2). Auf <strong>de</strong>n/die Erben gehen als<br />

Gesamtrechtsnachfolger alle Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis über (§ 45 Abs. 1); hierzu gehört<br />

auch die Duldung <strong>de</strong>r Betriebsprüfung (BFH-Urteil vom 9.5.1978 – VII R 96/75 – BStBl. II, S. 501).<br />

Beispiele:<br />

a) Anschrift:<br />

Frau Antonia Huber<br />

Text:<br />

„. . . ordne ich an, dass bei Ihnen bezüglich <strong>de</strong>r steuerlichen Verhältnisse Ihres verstorbenen Ehemannes Anton<br />

Huber eine Außenprüfung durchgeführt wird.“<br />

Zusatz:<br />

„. . . ergeht an Sie als Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach Ihrem Ehemann.“<br />

b) Anschrift:<br />

Herrn Steuerberater Klaus Schulz<br />

Text:<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 169 von 235

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