Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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erläutern, dass Prüfungsgegenstand bestimmte Besteuerungszeiträume vor <strong>de</strong>r Einbringung in die namentlich<br />
benannte aufnehmen<strong>de</strong> Gesellschaft sind.<br />
5.7.2 Tritt in eine bestehen<strong>de</strong> Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft o<strong>de</strong>r nicht rechtsfähige Personenvereinigung mit<br />
geschäftsüblichem Namen ein Gesellschafter ein o<strong>de</strong>r schei<strong>de</strong>t ein Gesellschafter aus unter Fortführung <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft durch die verbliebenen Gesellschafter o<strong>de</strong>r ergibt sich durch abgestimmten Ein- und Austritt ein<br />
Gesellschafterwechsel, än<strong>de</strong>rt sich die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Gesellschaft nicht. Daher ist die Prüfungsanordnung auch für<br />
die Zeit vor <strong>de</strong>m Eintritt, Ausschei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Wechsel an die Personengesellschaft als Inhaltsadressaten zu richten.<br />
An <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Gesellschafter ergeht keine geson<strong>de</strong>rte Prüfungsanordnung. Ihm ist jedoch <strong>zur</strong><br />
Wahrung <strong>de</strong>s rechtlichen Gehörs eine Kopie <strong>de</strong>r an die Gesellschaft gerichteten Prüfungsanordnung zu<br />
übersen<strong>de</strong>n. Dabei ist er auf <strong>de</strong>n Sinn und Zweck dieser Benachrichtigung hinzuweisen.<br />
5.7.3 Schei<strong>de</strong>t aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft o<strong>de</strong>r nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft <strong>de</strong>r<br />
vorletzte Gesellschafter aus und wird <strong>de</strong>r Betrieb durch <strong>de</strong>n verbliebenen Gesellschafter ohne Liquidation<br />
fortgeführt (= vollbeen<strong>de</strong>te Gesellschaft; BFH-Urteil vom 18.9.1980 – V R 175/74 – BStBl. 1981 II, S. 293), ist<br />
<strong>de</strong>r jetzige Alleininhaber Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 45 Satz 1 für die Betriebssteuern. Die<br />
Prüfungsanordnung für die Betriebssteuern ist daher auch für die Zeit <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft/Gemeinschaft an <strong>de</strong>n jetzigen Alleininhaber zu richten und diesem bekannt zu geben. Er ist auf<br />
seine Stellung als Gesamtrechtsnachfolger hinzuweisen. In einem Zusatz ist <strong>de</strong>utlich zu machen, dass die<br />
Prüfung die steuerlichen Verhältnisse <strong>de</strong>r vollbeen<strong>de</strong>ten Gesellschaft/Gemeinschaft betrifft.<br />
Für die geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Gewinnfeststellung geht die Pflicht, die Prüfung zu dul<strong>de</strong>n (vgl. Nrn. 2.1 und<br />
5.2.1), ebenfalls von <strong>de</strong>r Gesellschaft/Gemeinschaft auf <strong>de</strong>n jetzigen Alleininhaber als Gesamtrechtsnachfolger<br />
i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 1 über (BFH-Urteil vom 25.4.2006 – VIII R 46/02 – BFH/NV S. 2037) Die<br />
Prüfungsanordnung <strong>zur</strong> geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Zeit <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft ist daher ebenfalls an <strong>de</strong>n jetzigen Alleininhaber zu richten und diesem bekannt zu geben. Auf die<br />
Stellung als Gesamtrechtsnachfolger ist hinzuweisen. In einem Zusatz ist <strong>de</strong>utlich zu machen, dass die Prüfung<br />
die steuerlichen Verhältnisse <strong>de</strong>r vollbeen<strong>de</strong>ten Gesellschaft/Gemeinschaft betrifft.<br />
Erzielt die Personengesellschaft/Gemeinschaft ausschließlich Überschusseinkünfte (z. B. aus Vermietung und<br />
Verpachtung), ist sie als solche kein Prüfungssubjekt hinsichtlich <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Feststellung<br />
<strong>de</strong>r Überschusseinkünfte (vgl. Nr. 5.2.2). Die Duldungspflicht <strong>de</strong>r Prüfung kann daher auch nicht im Wege <strong>de</strong>r<br />
Gesamtrechtsnachfolge auf <strong>de</strong>n jetzigen Alleingesellschafter übergehen. Die Prüfungsanordnung ist in diesem<br />
Fall an je<strong>de</strong>n ehemaligen Gesellschafter zu richten und bekannt zu geben.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
6. Juristische Personen<br />
Vgl. zu § 122, Nr. 2.8.<br />
7. Soweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter o<strong>de</strong>r einen vorläufigen<br />
Insolvenzverwalter übergegangen ist (siehe zu § 251, Nrn. 3.1 und 4.2), ist dieser Bekanntgabeadressat (Nr. 2.2).<br />
8. Gesamtrechtsnachfolge in Erbfällen<br />
8.1 Geht ein Einzelunternehmen durch Erbfall im Wege <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge auf eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />
Person(en) über, ist die Prüfungsanordnung an <strong>de</strong>n/die Erben als Prüfungssubjekt zu richten. Bei ihm/ihnen kann<br />
eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 auch für Zeiträume stattfin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Erblasser unternehmerisch<br />
tätig war (BFH-Urteil vom 24.8.1989 – IV R 65/88 – BStBl. 1990 II, S. 2). Auf <strong>de</strong>n/die Erben gehen als<br />
Gesamtrechtsnachfolger alle Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis über (§ 45 Abs. 1); hierzu gehört<br />
auch die Duldung <strong>de</strong>r Betriebsprüfung (BFH-Urteil vom 9.5.1978 – VII R 96/75 – BStBl. II, S. 501).<br />
Beispiele:<br />
a) Anschrift:<br />
Frau Antonia Huber<br />
Text:<br />
„. . . ordne ich an, dass bei Ihnen bezüglich <strong>de</strong>r steuerlichen Verhältnisse Ihres verstorbenen Ehemannes Anton<br />
Huber eine Außenprüfung durchgeführt wird.“<br />
Zusatz:<br />
„. . . ergeht an Sie als Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach Ihrem Ehemann.“<br />
b) Anschrift:<br />
Herrn Steuerberater Klaus Schulz<br />
Text:<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 169 von 235