Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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5.2.1 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen mit Gewinneinkünften<br />
Wird die Prüfung <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte (Gewinneinkünfte) angeordnet, ist die Prüfungsanordnung an<br />
die Personenvereinigung als Prüfungssubjekt zu richten und nicht gegen <strong>de</strong>ren Gesellschafter (BFH-Urteil vom<br />
16.11.1989 – IV R 29/89 – BStBl. 1990 II, S. 272).<br />
Führt eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung ausnahmsweise einen geschäftsüblichen Namen unter <strong>de</strong>m sie<br />
am Rechtsverkehr teilnimmt, gelten die Ausführungen zu § 122, Nr. 2.4.1.2 auch hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Prüfungsanordnung <strong>zur</strong> geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Gewinnfeststellung entsprechend.<br />
Wur<strong>de</strong> ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt, kann auch ihm die Anordnung <strong>zur</strong> Prüfung <strong>de</strong>r<br />
Gewinneinkünfte bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Bei Bekanntgabe <strong>de</strong>r Prüfungsanordnung an nur einen <strong>zur</strong><br />
Vertretung aller übrigen Beteiligten vertretungsberechtigten Gesellschafter o<strong>de</strong>r an einen<br />
Empfangsbevollmächtigten ist auf <strong>de</strong>ssen Funktion als Bekanntgabeempfänger mit Wirkung für alle Beteiligten<br />
hinzuweisen.<br />
5.2.2 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen mit Überschusseinkünften<br />
Wird die Prüfung <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung), <strong>de</strong>s Vermögens und<br />
<strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts o<strong>de</strong>r bei einer Gemeinschaft (z. B.<br />
Grundstücksgemeinschaft) angeordnet, ist die nicht rechtsfähige Personenvereinigung als<br />
Grundstücksgesellschaft o<strong>de</strong>r Bauherrengemeinschaft insoweit nicht selbst Prüfungssubjekt (BFH-Urteile vom<br />
25.9.1990 – IX R 84/88 – BStBl. 1991 II, S. 120, und vom 18.10.1994 – IX R 128/92 – BStBl. 1995 II, S. 291).<br />
Vielmehr ist <strong>de</strong>r einzelne Gesellschafter <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r steuerlichen Rechte und Pflichten (§ 33 Abs. 2). Eine<br />
Prüfungsanordnung für die geson<strong>de</strong>rte und einheitliche Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung bzw. die Feststellung <strong>de</strong>s Vermögens und <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n ist an je<strong>de</strong>n Gesellschafter zu richten und<br />
auch diesem bekannt zu geben (für Gemeinschaften: BFH-Urteil vom 10.11.1987 – VIII R 94/87 – BFH/NV<br />
1988 S. 214).<br />
Eine Personenvereinigung unterliegt <strong>de</strong>r Außenprüfung und ist Prüfungssubjekt nur insoweit, als sie – wie z. B.<br />
bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer – selbst Steuerschuldnerin ist (BFH-Urteil vom 18.10.1994 – IX R 128/92 – BStBl. 1995<br />
II, S. 291). In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen bei einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung mit Überschusseinkünften<br />
neben <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte und <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Vermögens und <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n auch die<br />
Umsatzsteuer Prüfungsgegenstand ist, sind daher zwei Prüfungsanordnungen zu erlassen:<br />
– an die Gemeinschaft/Gesellschaft hinsichtlich <strong>de</strong>r Umsatzsteuer;<br />
– an die Gemeinschafter/Gesellschafter hinsichtlich <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte und <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s<br />
Vermögens und <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n.<br />
5.2.3 Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen mit Überschusseinkünften i. Z. m. geson<strong>de</strong>rten<br />
Feststellungen für Zwecke <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 151 BewG<br />
Bei geson<strong>de</strong>rten Feststellungen für Zwecke <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer kann auch die nichtrechtsfähige<br />
Personenvereinigung mit Überschusseinkünften selbst Inhaltsadressat <strong>de</strong>r Prüfungsanordnung sein.<br />
Zur Ermittlung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen ist nach § 156 BewG eine Außenprüfung bei <strong>de</strong>n Beteiligten im<br />
Sinne <strong>de</strong>s § 154 Abs. 1 BewG zulässig. Die Beteiligtenstellung einer Personenvereinigung kann daraus folgen,<br />
dass sie <strong>zur</strong> Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong> (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Der Anteil am<br />
Wert <strong>de</strong>r in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG genannten Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und Schul<strong>de</strong>n, die mehreren<br />
Personen zustehen, ist geson<strong>de</strong>rt festzustellen. Die Auffor<strong>de</strong>rung <strong>zur</strong> Abgabe einer Feststellungserklärung richtet<br />
sich gemäß § 153 Abs. 2 BewG an die Personenvereinigung selbst, die dadurch Beteiligte wird. Sie ist dann als<br />
Prüfungssubjekt auch Inhaltsadressat <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Prüfungsanordnung.<br />
Eine Prüfung <strong>zur</strong> geson<strong>de</strong>rten Feststellung nach § 156 BewG kann auch in Kombination mit einer auf § 193<br />
gestützten Prüfung erfolgen. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich jedoch nur<br />
auf die Feststellungen erstrecken, die für die Erbschaft-/Schenkungsteuer o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Feststellung im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 151 Abs. 1 BewG maßgeblich sind. Das hat <strong>zur</strong> Folge, dass im Rahmen <strong>de</strong>r Betriebsprüfung nur die<br />
sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>de</strong>r festgestellten Besteuerungsgrundlagen ermittelt bzw. überprüft<br />
wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
5.3 Son<strong>de</strong>rfälle<br />
Dient die Außenprüfung u. a. <strong>de</strong>r Feststellung, welche Art von Einkünften die Gesellschafter einer nicht<br />
rechtsfähigen Personenvereinigung erzielen, kann die Prüfungsanordnung nach Maßgabe sämtlicher in Betracht<br />
kommen<strong>de</strong>n Einkunftsarten ausgerichtet wer<strong>de</strong>n. Kommen danach Gewinneinkünfte ernsthaft in Betracht, ist die<br />
Personenvereinigung – gestützt auf die Rechtsgrundlage <strong>de</strong>s § 193 Abs. 1 – Prüfungssubjekt.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 167 von 235