Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Zu § 197 – Bekanntgabe <strong>de</strong>r Prüfungsanordnung:<br />
Inhaltsübersicht<br />
1. Allgemeines<br />
2. Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen<br />
3. Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen an Ehegatten<br />
4. Bekanntgabe an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen<br />
5. Personengesellschaften (Gemeinschaften)<br />
6. Juristische Personen<br />
7. Insolvenzfälle<br />
8. Gesamtrechtsnachfolge in Erbfällen<br />
9. Umwandlungen<br />
1. Allgemeines<br />
Nach <strong>de</strong>n Regelungen zu § 122, Nr. 1.2 gelten die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbeschei<strong>de</strong>n für<br />
Prüfungsanordnungen entsprechend, soweit nicht nachfolgend abweichen<strong>de</strong> Regelungen getroffen sind.<br />
2. Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen<br />
Beim Erlass einer Prüfungsanordnung sind festzulegen:<br />
– An wen sie sich richtet (Nr. 2.1 – Inhaltsadressat),<br />
– wem sie bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n soll (Nr. 2.2 – Bekanntgabeadressat),<br />
– welcher Person sie zu übermitteln ist (Nr. 2.3 – Empfänger).<br />
2.1 Inhaltsadressat/Prüfungssubjekt<br />
Das ist <strong>de</strong>rjenige, an <strong>de</strong>n sich die Prüfungsanordnung richtet und <strong>de</strong>m aufgegeben wird, die Außenprüfung in<br />
<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Anordnung näher beschriebenen Umfang zu dul<strong>de</strong>n und bei ihr mitzuwirken: „Prüfung bei . . .“.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
2.2 Bekanntgabeadressat<br />
Das ist die Person/Personengruppe, <strong>de</strong>r die Prüfungsanordnung bekannt zu geben ist. Der Bekanntgabeadressat<br />
ist regelmäßig mit <strong>de</strong>m Prüfungssubjekt i<strong>de</strong>ntisch; soweit die Bekanntgabe an das Prüfungssubjekt nicht möglich<br />
o<strong>de</strong>r nicht zulässig ist, kommen Dritte als Bekanntgabeadressaten in Betracht (z. B. Eltern eines min<strong>de</strong>rjährigen<br />
Kin<strong>de</strong>s, Geschäftsführer einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, Liquidator).<br />
In allen Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Bekanntgabeadressat nicht personeni<strong>de</strong>ntisch ist mit <strong>de</strong>m Prüfungssubjekt, ist ein<br />
erläutern<strong>de</strong>r Zusatz in die Prüfungsanordnung aufzunehmen, aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Grund für die Anordnung beim<br />
Bekanntgabeadressaten erkennbar wird.<br />
Beispiel:<br />
Die Prüfungsanordnung ergeht an Sie als<br />
„Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach Ihrem verstorbenen Ehemann“ (bei Erbfall; vgl. Nr. 8)<br />
„Nachfolgerin <strong>de</strong>r Fritz KG“ (bei gesellschaftsrechtlicher Umwandlung; vgl. Nr. 9)<br />
2.3 Empfänger<br />
Das ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>m die Prüfungsanordnung tatsächlich zugehen soll, damit sie durch Bekanntgabe wirksam<br />
wird. I.d.R. ist dies <strong>de</strong>r Bekanntgabeadressat. Es kann jedoch auch eine an<strong>de</strong>re Person sein (vgl. zu § 122,<br />
Nrn. 1.5.2 und 1.7). Der Empfänger ist im Anschriftenfeld <strong>de</strong>r Prüfungsanordnung mit seinem Namen und <strong>de</strong>r<br />
postalischen Anschrift zu bezeichnen. Ist <strong>de</strong>r Empfänger nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>m Prüfungssubjekt, muss in einem<br />
ergänzen<strong>de</strong>n Zusatz im Text <strong>de</strong>r Prüfungsanordnung darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, „bei wem“ die Prüfung<br />
stattfin<strong>de</strong>n soll (d. h. namentliche Benennung <strong>de</strong>s Prüfungssubjekts).<br />
2.4 Übermittlung an Bevollmächtigte (§§ 80 Abs. 1, 122 Abs. 1 Satz 3)<br />
Zur Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten vgl. zu § 122, Nr. 1.7.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 165 von 235