Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 3. Eine Außenprüfung ausschließlich zur Erledigung eines zwischenstaatlichen Amtshilfeersuchens (§ 117) durch Auskunftsaustausch in Steuersachen ist nicht zulässig. Zur Erledigung eines solchen Amtshilfeersuchens kann eine Außenprüfung unter den Voraussetzungen des § 193 nur bei einem am ausländischen Besteuerungsverfahren Beteiligten durchgeführt werden (z. B. der Wohnsitzstaat ersucht um Prüfung der deutschen Betriebsstätte eines ausländischen Steuerpflichtigen). 4. Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 ist zulässig zur Klärung der Frage, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht bestehen, d. h. es darf nicht ausgeschlossen sein, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (BFH-Urteile vom 23.10.1990 – VIII R 45/88 – BStBl. 1991 II, S. 278 und vom 11.8.1994 – IV R 126/91 – BStBl. II, S. 936). Eine Außenprüfung ist solange zulässig, als noch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehen (z. B. handelsrechtlich voll beendigte KG: BFH-Urteil vom 1.10.1992 – IV R 60/91 – BStBl. 1993 II, S. 82; voll beendigte GbR: BFH-Urteil vom 1.3.1994 – VIII R 35/92 – BStBl. 1995 II, S. 241). Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 genügt der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 ist bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a für das Jahr, in dem die in § 147a Satz 1 bestimmte Grenze von 500 000 € überschritten ist und für die fünf darauf folgenden Jahre der Aufbewahrungspflicht zulässig. Hat nur ein Ehegatte die Grenze von 500 000 € überschritten, ist nur bei diesem eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 zulässig. Beim anderen Ehegatten kann ggf. eine Außenprüfung auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 gestützt werden. 5. § 193 Abs. 2 Nr. 1 enthält die Rechtsgrundlage für die Prüfung der Lohnsteuer bei Steuerpflichtigen, die nicht unter § 193 Abs. 1 fallen (z. B. Prüfung der Lohnsteuer bei Privatpersonen, die Arbeitnehmer beschäftigt haben). Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 ist bereits dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die es nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung als möglich erscheinen lassen, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist (BFH-Urteil vom 17.11.1992 – VIII R 25/89 – BStBl. 1993 II, S. 146). § 193 Abs. 2 Nr. 2 kann insbesondere bei Steuerpflichtigen mit umfangreichen und vielgestaltigen Überschusseinkünften zur Anwendung kommen (sofern nicht bereits ein Fall des § 193 Abs. 1 vorliegt). Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb vorliegen, fällt unter § 193 Abs. 2 Nr. 2 auch die Prüfung einer gemeinnützigen Körperschaft zum Zwecke der Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Gemeinnützigkeit. Eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 gestützte Prüfungsanordnung muss besonders begründet werden. Die Begründung muss ergeben, dass die gewünschte Aufklärung durch Einzelermittlung an Amtsstelle nicht erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 7.11.1985 – IV R 6/85 – BStBl. 1986 II, S. 435 und vom 9.11.1994 – XI R 16/94 – BFH/NV 1995 S. 578). 6. Von der Außenprüfung zu unterscheiden sind Einzelermittlungen eines Außenprüfers nach § 88, auch wenn sie am Ort des Betriebs durchgeführt werden. In diesen Fällen hat er deutlich zu machen, dass verlangte Auskünfte oder sonstige Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Außenprüfung stehen (BFH-Urteile vom 5.4.1984 – IV R 244/83 – BStBl. II, S. 790, vom 2.2.1994 – I R 57/93 – BStBl. II, S. 377 und vom 25.11.1997 – VIII R 4/94 – BStBl. 1998 II, S. 461). Zur betriebsnahen Veranlagung vgl. zu § 85, Nr. 2 und 3. Eine Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG stellt keine Außenprüfung i. S. d. § 193 dar. Zum Übergang von einer Umsatzsteuer-Nachschau zu einer Außenprüfung siehe Abschnitt 27b.1 Abs. 9 UStAE. Zu § 194 – Sachlicher Umfang einer Außenprüfung: 1. Im Rahmen einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 können, ohne dass die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen müssen, auch Besteuerungsmerkmale überprüft werden, die mit den betrieblichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen in keinem Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 28.11.1985 – IV R 323/84 – BStBl. 1986 II, S. 437). 2. § 194 Abs. 1 Satz 3 erlaubt die Prüfung der Verhältnisse der Gesellschafter ohne gesonderte Prüfungsanordnung nur insoweit, als sie mit der Personengesellschaft zusammenhängen und für die Feststellungsbescheide von Bedeutung sind. Die Einbeziehung der steuerlichen Verhältnisse der in § 194 Abs. 2 bezeichneten Personen in die Außenprüfung bei einer Gesellschaft setzt die Zulässigkeit (§ 193) und eine eigene Prüfungsanordnung (§ 196) voraus (BFH-Urteil vom 16.12.1986 – VIII R 123/86 – BStBl. 1987 II, S. 248). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 162 von 235
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 3. Eine Außenprüfung kann zur Erledigung eines zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfeersuchens (§ 117) unter den Voraussetzungen des § 193 nur bei einem in einem ausländischen Besteuerungsverfahren Steuerpflichtigen, nicht aber zur Feststellung der steuerlichen Verhältnisse bei einer anderen Person, durchgeführt werden (z. B. eines Ersuchens um Prüfung einer im Bundesgebiet belegenen Firma, die im ersuchenden Staat als Zollbeteiligter auftritt, oder einer deutschen Betriebsstätte eines ausländischen Steuerpflichtigen). Ermittlungen sind in Verbindung mit einer Außenprüfung möglich, die aus anderen Gründen durchgeführt wird. 4. Soll der Prüfungszeitraum in den Fällen des § 4 Abs. 3 BpO mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen oder nachträglich erweitert werden, muss die Begründung der Prüfungsanordnung die vom Finanzamt angestellten Ermessenserwägungen erkennen lassen (BFH-Urteil vom 4.2.1988 – V R 57/83 – BStBl. II, S. 413). Der Prüfungszeitraum darf zur Überprüfung vortragsfähiger Verluste auch dann auf die Verlustentstehungsjahre ausgedehnt werden, wenn der aus diesen Zeiträumen verbleibende Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 3 EStG (heute: Abs. 4) festgestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 5.4.1995 – I B 126/94 – BStBl. II, S. 496). Bei einer Betriebsaufgabe schließt der Prüfungszeitraum mit dem Jahr der Betriebseinstellung ab (BFH-Urteil vom 24.8.1989 – IV R 65/88 – BStBl. 1990 II, S. 2). Bei einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 ist § 4 Abs. 3 BpO nicht anwendbar. Für jeden Besteuerungszeitraum, der in die Außenprüfung einbezogen werden soll, müssen die besonderen Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen (BFH-Urteil vom 18.10.1994 – IX R 128/92 – BStBl. 1995 II, S. 291). 5. Eine Außenprüfung darf nicht allein zu dem Zwecke durchgeführt werden, die steuerlichen Verhältnisse dritter Personen zu erforschen (BFH-Urteil vom 18.2.1997 – VIII R 33/95 – BStBl. II, S. 499). 6. § 30a Abs. 3 hindert nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Außenprüfung bei Kreditinstituten, wenn hierfür ein hinreichend begründeter Anlass besteht. Dieser ist gegeben, wenn der Außenprüfer infolge Vorliegens konkreter Umstände oder einer aufgrund allgemeiner Erfahrungen getroffenen Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass Kontrollmitteilungen zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen könnten (BFH-Urteile vom 18.2.1997 – VIII R 33/95 – BStBl. II, S. 499, und vom 15.12.1998 – VIII R 6/98 – BStBl. 1999 II, S. 138) oder wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht (BFH-Urteil vom 9.12.2008 – VII R 47/07 – BStBl. 2009 II, S. 509). Vgl. Ausführungen zu § 30a, Nr. 1. Die Finanzverwaltung darf sämtliche nicht legitimationsgeprüften Konten prüfen, selbst wenn diese Kenntnisse über nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüften Kundenkonten i. S. des § 154 Abs. 2 vermitteln (BFH-Beschlüsse vom 27.9.2010 – II B 164/09 – BFH/NV 2011 S. 193–194 und vom 4.4.2005 – VII B 305/04 – BFH/NV S. 1226–1228). 7. Die Finanzbehörden können Kontrollmitteilungen ins Ausland insbesondere dann versenden, wenn dies ohne besonderen Aufwand möglich ist und höhere Interessen des Steuerpflichtigen nicht berührt werden (BFH- Beschluss vom 8.2.1995 – I B 92/94 – BStBl. II, S. 358). Zu Auskünften der Finanzbehörden an ausländische Staaten ohne Ersuchen (Spontanauskünfte) wird auf Tz. 4 des Merkblatts über die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 25.5.2012, BStBl. I, S. 599) hingewiesen. Zu Amtshilfeersuchen ausländischer Staaten vgl. zu § 193, Nr. 3. 8. Wird beabsichtigt, im Rahmen der Außenprüfung eines Berufsgeheimnisträgers Kontrollmitteilungen (§ 194 Abs. 3) zu fertigen, ist der Steuerpflichtige hierüber rechtzeitig vorher zu informieren (BFH-Urteil vom 8.4.2008 – VIII R 61/06 – BStBl. 2009 II, S. 579). Zu § 195 – Zuständigkeit: Bei Beauftragung nach § 195 Satz 2 kann die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung selbst erlassen oder eine andere Finanzbehörde zum Erlass der Prüfungsanordnung ermächtigen. Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Finanzbehörde den sachlichen Umfang (§ 194 Abs. 1) der Außenprüfung, insbesondere sind die zu prüfenden Steuerarten und der Prüfungszeitraum anzugeben. Aus der Prüfungsanordnung müssen sich die Gründe für die Beauftragung ergeben (BFH-Urteile vom 10.12.1987 – IV R 77/86 – BStBl. 1988 II, S. 322 und vom 21.4.1993 – X R 112/91 – BStBl. II, S. 649). Zur Erteilung einer verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Auftragsprüfung vgl. zu § 204, Nr. 2. Ändert sich die Zuständigkeit nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist die Außenprüfung auf der Grundlage der bereits ergangenen Prüfungsanordnung vom neu zuständigen Finanzamt fortzuführen. Die Prüfungsanordnung ist nicht aufzuheben, sondern durch Benennung des Namens des neuen Betriebsprüfers zu ergänzen. Unter den Voraussetzungen des Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 163 von 235
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3. Eine Außenprüfung ausschließlich <strong>zur</strong> Erledigung eines zwischenstaatlichen Amtshilfeersuchens (§ 117)<br />
durch Auskunftsaustausch in Steuersachen ist nicht zulässig. Zur Erledigung eines solchen<br />
Amtshilfeersuchens kann eine Außenprüfung unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 193 nur bei einem am<br />
ausländischen Besteuerungsverfahren Beteiligten durchgeführt wer<strong>de</strong>n (z. B. <strong>de</strong>r Wohnsitzstaat ersucht um<br />
Prüfung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Betriebsstätte eines ausländischen Steuerpflichtigen).<br />
4. Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 ist zulässig <strong>zur</strong> Klärung <strong>de</strong>r Frage, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige tatsächlich<br />
einen Gewerbebetrieb unterhält, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht bestehen, d. h. es darf<br />
nicht ausgeschlossen sein, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (BFH-Urteile vom 23.10.1990 –<br />
VIII R 45/88 – BStBl. 1991 II, S. 278 und vom 11.8.1994 – IV R 126/91 – BStBl. II, S. 936). Eine<br />
Außenprüfung ist solange zulässig, als noch Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis bestehen (z. B.<br />
han<strong>de</strong>lsrechtlich voll beendigte KG: BFH-Urteil vom 1.10.1992 – IV R 60/91 – BStBl. 1993 II, S. 82; voll<br />
beendigte GbR: BFH-Urteil vom 1.3.1994 – VIII R 35/92 – BStBl. 1995 II, S. 241). Zur Begründung <strong>de</strong>r<br />
Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 genügt <strong>de</strong>r Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Eine<br />
Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 ist bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a für das Jahr, in <strong>de</strong>m die in § 147a<br />
Satz 1 bestimmte Grenze von 500 000 € überschritten ist und für die fünf darauf folgen<strong>de</strong>n Jahre <strong>de</strong>r<br />
Aufbewahrungspflicht zulässig. Hat nur ein Ehegatte die Grenze von 500 000 € überschritten, ist nur bei<br />
diesem eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 zulässig. Beim an<strong>de</strong>ren Ehegatten kann ggf. eine<br />
Außenprüfung auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 gestützt wer<strong>de</strong>n.<br />
5. § 193 Abs. 2 Nr. 1 enthält die Rechtsgrundlage für die Prüfung <strong>de</strong>r Lohnsteuer bei Steuerpflichtigen, die<br />
nicht unter § 193 Abs. 1 fallen (z. B. Prüfung <strong>de</strong>r Lohnsteuer bei Privatpersonen, die Arbeitnehmer<br />
beschäftigt haben).<br />
Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 ist bereits dann zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die es<br />
nach <strong>de</strong>n Erfahrungen <strong>de</strong>r Finanzverwaltung als möglich erscheinen lassen, dass ein Besteuerungstatbestand<br />
erfüllt ist (BFH-Urteil vom 17.11.1992 – VIII R 25/89 – BStBl. 1993 II, S. 146). § 193 Abs. 2 Nr. 2 kann<br />
insbeson<strong>de</strong>re bei Steuerpflichtigen mit umfangreichen und vielgestaltigen Überschusseinkünften <strong>zur</strong><br />
Anwendung kommen (sofern nicht bereits ein Fall <strong>de</strong>s § 193 Abs. 1 vorliegt). Sofern keine konkreten<br />
Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb o<strong>de</strong>r Zweckbetrieb vorliegen, fällt unter § 193<br />
Abs. 2 Nr. 2 auch die Prüfung einer gemeinnützigen Körperschaft zum Zwecke <strong>de</strong>r Anerkennung, Versagung<br />
o<strong>de</strong>r Entziehung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit. Eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 gestützte Prüfungsanordnung muss<br />
beson<strong>de</strong>rs begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Begründung muss ergeben, dass die gewünschte Aufklärung durch<br />
Einzelermittlung an Amtsstelle nicht erreicht wer<strong>de</strong>n kann (BFH-Urteil vom 7.11.1985 – IV R 6/85 –<br />
BStBl. 1986 II, S. 435 und vom 9.11.1994 – XI R 16/94 – BFH/NV 1995 S. 578).<br />
6. Von <strong>de</strong>r Außenprüfung zu unterschei<strong>de</strong>n sind Einzelermittlungen eines Außenprüfers nach § 88, auch wenn<br />
sie am Ort <strong>de</strong>s Betriebs durchgeführt wer<strong>de</strong>n. In diesen Fällen hat er <strong>de</strong>utlich zu machen, dass verlangte<br />
Auskünfte o<strong>de</strong>r sonstige Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Außenprüfung stehen (BFH-Urteile<br />
vom 5.4.1984 – IV R 244/83 – BStBl. II, S. 790, vom 2.2.1994 – I R 57/93 – BStBl. II, S. 377 und vom<br />
25.11.1997 – VIII R 4/94 – BStBl. 1998 II, S. 461). Zur betriebsnahen Veranlagung vgl. zu § 85, Nr. 2<br />
und 3. Eine Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG stellt keine Außenprüfung i. S. d. § 193 dar. Zum<br />
Übergang von einer Umsatzsteuer-Nachschau zu einer Außenprüfung siehe Abschnitt 27b.1 Abs. 9 UStAE.<br />
Zu § 194 – Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:<br />
1. Im Rahmen einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 können, ohne dass die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 193 Abs. 2<br />
Nr. 2 vorliegen müssen, auch Besteuerungsmerkmale überprüft wer<strong>de</strong>n, die mit <strong>de</strong>n betrieblichen<br />
Verhältnissen <strong>de</strong>r Steuerpflichtigen in keinem Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 28.11.1985 –<br />
IV R 323/84 – BStBl. 1986 II, S. 437).<br />
2. § 194 Abs. 1 Satz 3 erlaubt die Prüfung <strong>de</strong>r Verhältnisse <strong>de</strong>r Gesellschafter ohne geson<strong>de</strong>rte<br />
Prüfungsanordnung nur insoweit, als sie mit <strong>de</strong>r Personengesellschaft zusammenhängen und für die<br />
Feststellungsbeschei<strong>de</strong> von Be<strong>de</strong>utung sind. Die Einbeziehung <strong>de</strong>r steuerlichen Verhältnisse <strong>de</strong>r in § 194<br />
Abs. 2 bezeichneten Personen in die Außenprüfung bei einer Gesellschaft setzt die Zulässigkeit (§ 193) und<br />
eine eigene Prüfungsanordnung (§ 196) voraus (BFH-Urteil vom 16.12.1986 – VIII R 123/86 – BStBl. 1987<br />
II, S. 248).<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 162 von 235