Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Zu § 184 – Festsetzung von Steuermessbeträgen: Gemeinden sind nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten (vgl. zu § 40 Abs. 3 FGO); eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden besteht nur im Zerlegungsverfahren (§ 186 Nr. 2). Die Finanzämter sollen aber die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten. Zu § 188 – Zerlegungsbescheid: Dem Steuerpflichtigen ist der vollständige Zerlegungsbescheid bekannt zu geben, während die einzelnen beteiligten Gemeinden nur einen kurz gefassten Bescheid mit den sie betreffenden Daten erhalten müssen. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 191 – Haftungsbescheide, Duldungsbescheide: 1. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungs- oder Duldungsbescheides ergeben sich aus den §§ 69 bis 77, den Einzelsteuergesetzen oder den zivilrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 25, 128 HGB). §§ 93, 227 Abs. 2 InsO schließen eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69 ff. nicht aus (BFH- Urteil vom 2.11.2001 – VII B 155/01 – BStBl. 2002 II, S. 73). Der Gesellschafter einer Außen-GbR haftet für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, hinsichtlich deren die GbR Schuldnerin ist, in entsprechender Anwendung des § 128 HGB (vgl. BGH-Urteil vom 29.1.2001, NJW S. 1056); dies gilt auch für Ansprüche, die bei seinem Eintritt in die GbR bereits bestanden (entsprechende Anwendung des § 130 HGB; BGH- Urteil vom 7.4.2003, NJW 2003 S. 1803). Nach Ausscheiden haftet der Gesellschafter für die Altschulden in analoger Anwendung des § 160 HGB. Bei Auflösung der Gesellschaft ist § 159 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 736 Abs. 2 BGB; BFH-Urteil vom 26.8.1997 – VII R 63/97 – BStBl. II, S. 745). Für Gesellschafter aller Formen der Außen-GbR, die vor dem 1.7.2003 in die Gesellschaft eingetreten sind, kommt aus Gründen des allgemeinen Vertrauensschutzes eine Haftung nur für solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht, die nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind. Zum Erlass von Haftungsbescheiden in Spaltungsfällen vgl. zu § 122, Nr. 2.15. 2. Die Befugnis zum Erlass eines Haftungs- oder Duldungsbescheides besteht auch, soweit die Haftung und Duldung sich auf steuerliche Nebenleistungen erstreckt. 3. Auf den (erstmaligen) Erlass eines Haftungsbescheides sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171) entsprechend anzuwenden. Eine Korrektur zugunsten des Haftungsschuldners kann dagegen auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen (BFH-Urteil vom 12.8.1997 – VII R 107/96 – BStBl. 1998 II, S. 131). 4. Für die Korrektur von Haftungsbescheiden gelten nicht die für Steuerbescheide maßgeblichen Korrekturvorschriften (§§ 172 ff.), sondern die allgemeinen Vorschriften über die Berichtigung, die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 129 bis 131). Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses bzw. der entsprechenden Einspruchsentscheidung. Anders als bei der Änderung der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 12.8.1997 – VII R 107/96 – BStBl. 1998 II, S. 131) berühren Minderungen der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Steuerschuld durch Zahlungen des Steuerschuldners nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides nicht. Ein rechtmäßiger Haftungsbescheid ist aber zugunsten des Haftungsschuldners zu widerrufen, soweit die ihm zugrunde liegende Steuerschuld später gemindert worden ist. 5. Von der Korrektur eines Haftungsbescheides ist der Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheides zu unterscheiden. 5.1 Für die Zulässigkeit eines neben einem bereits bestehenden Haftungsbescheid gegenüber einem bestimmten Haftungsschuldner tretenden weiteren Haftungsbescheids ist grundsätzlich entscheidend, ob dieser den gleichen Gegenstand regelt wie der bereits ergangene Haftungsbescheid oder ob die Haftungsinanspruchnahme für verschiedene Sachverhalte oder zu verschiedenen Zeiten entstandene Haftungstatbestände erfolgen soll. Stets zulässig ist es, wegen eines eigenständigen Steueranspruchs (betreffend einen anderen Besteuerungszeitraum oder eine andere Steuerart) einen weiteren Haftungsbescheid zu erlassen, selbst wenn der Steueranspruch bereits im Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid entstanden war. 5.2 Die „Sperrwirkung“ eines bestandskräftigen Haftungsbescheids gegenüber einer erneuten Inanspruchnahme des Haftungsschuldners besteht nur, soweit es um ein und denselben Sachverhalt geht; sie ist in diesem Sinne nicht zeitraum-, sondern sachverhaltsbezogen (BFH-Beschluss vom 7.4.2005 – I B 140/04 – BStBl. 2006 II, S. 530). Der Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheids für denselben Sachverhalt ist unzulässig, wenn die Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 160 von 235

zu niedrige Inanspruchnahme auf einer rechtsirrtümlichen Beurteilung des Sachverhalts oder auf einer fehlerhaften Ermessensentscheidung beruhte (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.2004 – VII R 29/02 – BStBl. 2005 II, S. 3). Der Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheids ist aber zulässig, wenn die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen beruht, die das Finanzamt mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht berücksichtigen konnte (BFH-Urteil vom 15.2.2011 – VII R 66/10 – BStBl. II, S. 534). 6. Für Duldungsbescheide gelten die Nrn. 3 bis 5 entsprechend. Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen wird durch § 191 Abs. 3 zeitlich weder begrenzt noch ausgedehnt. 7. Zur Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden vgl. zu § 219. 8. In den Fällen des § 191 Abs. 2 soll die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme der zuständigen Berufskammer im Allgemeinen zwei Monate betragen. Die Stellungnahme kann in dringenden Fällen auch fernmündlich eingeholt werden. Eine versehentlich unterlassene Anhörung kann nachgeholt werden. Wird innerhalb der von der Finanzbehörde zu setzenden Frist keine Stellungnahme abgegeben, kann gleichwohl ein Haftungsbescheid ergehen. 9. Ein erstmaliger Haftungsbescheid kann wegen Akzessorietät der Haftungsschuld zur Steuerschuld grundsätzlich nicht mehr ergehen, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch wegen Festsetzungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden darf oder wenn der gegenüber dem Steuerschuldner festgesetzte Steueranspruch durch Zahlungsverjährung oder Erlass erloschen ist (§ 191 Abs. 5 Satz 1). Maßgeblich ist dabei der Steueranspruch, auf den sich die Haftung konkret bezieht. Daher ist bei der Haftung eines Arbeitgebers für zu Unrecht nicht angemeldete und abgeführte Lohnsteuer (§ 42d EStG) auf die vom Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG geschuldete Lohnsteuer und nicht auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers (§ 25 EStG) abzustellen. Dabei ist für die Berechnung der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2008 – VI R 5/05 – BStBl. II, S. 597). Bei der Berechnung der für die Lohnsteuer maßgebenden Festsetzungsfrist sind Anlauf- und Ablaufhemmungen nach §§ 170, 171 zu berücksichtigen, soweit sie gegenüber dem Arbeitgeber wirken. Zu § 192 – Vertragliche Haftung: Aufgrund vertraglicher Haftung (vgl. zu § 48) ist eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nicht zulässig. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme des vertraglich Haftenden besteht nicht; das Finanzamt entscheidet nach Ermessen. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 193 – Zulässigkeit einer Außenprüfung: 1. Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (BFH-Urteil vom 28.3.1985 – IV R 224/83 – BStBl. II, S. 700). Eine Außenprüfung nach § 193 kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden. Der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt kann Prüfungsgegenstand sein (BFH-Urteil vom 11.12.1991 – I R 66/90 – BStBl. 1992 II, S. 595). Dies gilt auch, wenn der Steueranspruch möglicherweise verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 23.7.1985 – VIII R 102/85 – BStBl. 1986 II, S. 433). 2. Die Voraussetzungen für eine Außenprüfung sind auch gegeben, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht (BFH-Urteile vom 4.11.1987 – II R 102/85 – BStBl. 1988 II, S. 113, vom 19.9.2001 – XI B 6/01 – BStBl. 2002 II, S. 4 und vom 4.10.2006 – VIII R 53/04 – BStBl. 2007 II, S. 227). Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung unter Erweiterung des Prüfungszeitraums. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erklärt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen (BFH-Urteil vom 19.8.1998 – XI R 37/97 – BStBl. 1999 II, S. 7). Sollte die Belehrung gem. § 393 Abs. 1 unterblieben sein, führt dies nicht zu einem steuerlichen Verwertungsverbot (BFH-Urteil vom 23.1.2002 – XI R 10, 11/01 – BStBl. II, S. 328). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 161 von 235

zu niedrige Inanspruchnahme auf einer rechtsirrtümlichen Beurteilung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r auf einer<br />

fehlerhaften Ermessensentscheidung beruhte (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.2004 – VII R 29/02 – BStBl. 2005<br />

II, S. 3).<br />

Der Erlass eines ergänzen<strong>de</strong>n Haftungsbescheids ist aber zulässig, wenn die Erhöhung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf<br />

neuen Tatsachen beruht, die das Finanzamt mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht<br />

berücksichtigen konnte (BFH-Urteil vom 15.2.2011 – VII R 66/10 – BStBl. II, S. 534).<br />

6. Für Duldungsbeschei<strong>de</strong> gelten die Nrn. 3 bis 5 entsprechend. Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Duldungspflichtigen<br />

wird durch § 191 Abs. 3 zeitlich we<strong>de</strong>r begrenzt noch ausge<strong>de</strong>hnt.<br />

7. Zur Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung bei Haftungsbeschei<strong>de</strong>n vgl. zu § 219.<br />

8. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 191 Abs. 2 soll die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Berufskammer im Allgemeinen zwei Monate betragen. Die Stellungnahme kann in dringen<strong>de</strong>n Fällen auch<br />

fernmündlich eingeholt wer<strong>de</strong>n. Eine versehentlich unterlassene Anhörung kann nachgeholt wer<strong>de</strong>n. Wird<br />

innerhalb <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> zu setzen<strong>de</strong>n Frist keine Stellungnahme abgegeben, kann gleichwohl<br />

ein Haftungsbescheid ergehen.<br />

9. Ein erstmaliger Haftungsbescheid kann wegen Akzessorietät <strong>de</strong>r Haftungsschuld <strong>zur</strong> Steuerschuld<br />

grundsätzlich nicht mehr ergehen, wenn <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Steueranspruch wegen<br />

Festsetzungsverjährung gegenüber <strong>de</strong>m Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt wer<strong>de</strong>n darf o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Steuerschuldner festgesetzte Steueranspruch durch Zahlungsverjährung o<strong>de</strong>r Erlass erloschen<br />

ist (§ 191 Abs. 5 Satz 1). Maßgeblich ist dabei <strong>de</strong>r Steueranspruch, auf <strong>de</strong>n sich die Haftung konkret bezieht.<br />

Daher ist bei <strong>de</strong>r Haftung eines Arbeitgebers für zu Unrecht nicht angemel<strong>de</strong>te und abgeführte Lohnsteuer<br />

(§ 42d EStG) auf die vom Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG geschul<strong>de</strong>te Lohnsteuer und nicht auf die<br />

Einkommensteuer <strong>de</strong>s Arbeitnehmers (§ 25 EStG) abzustellen. Dabei ist für die Berechnung <strong>de</strong>r die<br />

Lohnsteuer betreffen<strong>de</strong>n Festsetzungsfrist die Lohnsteuer-Anmeldung <strong>de</strong>s Arbeitgebers und nicht die<br />

Einkommensteuererklärung <strong>de</strong>r betroffenen Arbeitnehmer maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2008 – VI<br />

R 5/05 – BStBl. II, S. 597). Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r für die Lohnsteuer maßgeben<strong>de</strong>n Festsetzungsfrist sind<br />

Anlauf- und Ablaufhemmungen nach §§ 170, 171 zu berücksichtigen, soweit sie gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

wirken.<br />

Zu § 192 – Vertragliche Haftung:<br />

Aufgrund vertraglicher Haftung (vgl. zu § 48) ist eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nicht zulässig.<br />

Eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Inanspruchnahme <strong>de</strong>s vertraglich Haften<strong>de</strong>n besteht nicht; das Finanzamt entschei<strong>de</strong>t<br />

nach Ermessen.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 193 – Zulässigkeit einer Außenprüfung:<br />

1. Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob <strong>de</strong>r Steuerbescheid<br />

endgültig, vorläufig o<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung ergangen ist (BFH-Urteil vom 28.3.1985 –<br />

IV R 224/83 – BStBl. II, S. 700). Eine Außenprüfung nach § 193 kann <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>de</strong>r Steuerschuld<br />

sowohl <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> als auch <strong>de</strong>r Höhe nach durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Der gesamte für die Entstehung und<br />

Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt kann Prüfungsgegenstand sein (BFH-Urteil<br />

vom 11.12.1991 – I R 66/90 – BStBl. 1992 II, S. 595). Dies gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Steueranspruch<br />

möglicherweise verjährt ist o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n nicht mehr durchgesetzt wer<strong>de</strong>n kann (BFH-Urteil<br />

vom 23.7.1985 – VIII R 102/85 – BStBl. 1986 II, S. 433).<br />

2. Die Voraussetzungen für eine Außenprüfung sind auch gegeben, soweit ausschließlich festgestellt wer<strong>de</strong>n<br />

soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen o<strong>de</strong>r leichtfertig verkürzt wor<strong>de</strong>n sind. Eine sich insoweit<br />

gegenseitig ausschließen<strong>de</strong> Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht (BFH-Urteile<br />

vom 4.11.1987 – II R 102/85 – BStBl. 1988 II, S. 113, vom 19.9.2001 – XI B 6/01 – BStBl. 2002 II, S. 4 und<br />

vom 4.10.2006 – VIII R 53/04 – BStBl. 2007 II, S. 227). Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hin<strong>de</strong>rt<br />

nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung unter Erweiterung <strong>de</strong>s Prüfungszeitraums. Dies gilt auch<br />

dann, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige erklärt, von seinem Recht auf Verweigerung <strong>de</strong>r Mitwirkung Gebrauch zu<br />

machen (BFH-Urteil vom 19.8.1998 – XI R 37/97 – BStBl. 1999 II, S. 7). Sollte die Belehrung gem. § 393<br />

Abs. 1 unterblieben sein, führt dies nicht zu einem steuerlichen Verwertungsverbot (BFH-Urteil vom<br />

23.1.2002 – XI R 10, 11/01 – BStBl. II, S. 328).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 161 von 235

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