Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Zu § 184 – Festsetzung von Steuermessbeträgen:<br />
Gemein<strong>de</strong>n sind nicht befugt, Steuermessbeschei<strong>de</strong> anzufechten (vgl. zu § 40 Abs. 3 FGO); eine<br />
Rechtsbehelfsbefugnis <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n besteht nur im Zerlegungsverfahren (§ 186 Nr. 2). Die Finanzämter sollen<br />
aber die steuerberechtigten Gemein<strong>de</strong>n über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbeschei<strong>de</strong> von<br />
größerer Be<strong>de</strong>utung unterrichten.<br />
Zu § 188 – Zerlegungsbescheid:<br />
Dem Steuerpflichtigen ist <strong>de</strong>r vollständige Zerlegungsbescheid bekannt zu geben, während die einzelnen<br />
beteiligten Gemein<strong>de</strong>n nur einen kurz gefassten Bescheid mit <strong>de</strong>n sie betreffen<strong>de</strong>n Daten erhalten müssen.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 191 – Haftungsbeschei<strong>de</strong>, Duldungsbeschei<strong>de</strong>:<br />
1. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Erlass eines Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsbeschei<strong>de</strong>s ergeben<br />
sich aus <strong>de</strong>n §§ 69 bis 77, <strong>de</strong>n Einzelsteuergesetzen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n zivilrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 25, 128<br />
HGB). §§ 93, 227 Abs. 2 InsO schließen eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69 ff. nicht aus (BFH-<br />
Urteil vom 2.11.2001 – VII B 155/01 – BStBl. 2002 II, S. 73). Der Gesellschafter einer Außen-GbR haftet<br />
für Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis, hinsichtlich <strong>de</strong>ren die GbR Schuldnerin ist, in entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 128 HGB (vgl. BGH-Urteil vom 29.1.2001, NJW S. 1056); dies gilt auch für Ansprüche,<br />
die bei seinem Eintritt in die GbR bereits bestan<strong>de</strong>n (entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>s § 130 HGB; BGH-<br />
Urteil vom 7.4.2003, NJW 2003 S. 1803). Nach Ausschei<strong>de</strong>n haftet <strong>de</strong>r Gesellschafter für die Altschul<strong>de</strong>n in<br />
analoger Anwendung <strong>de</strong>s § 160 HGB. Bei Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft ist § 159 HGB entsprechend<br />
anzuwen<strong>de</strong>n (vgl. § 736 Abs. 2 BGB; BFH-Urteil vom 26.8.1997 – VII R 63/97 – BStBl. II, S. 745). Für<br />
Gesellschafter aller Formen <strong>de</strong>r Außen-GbR, die vor <strong>de</strong>m 1.7.2003 in die Gesellschaft eingetreten sind,<br />
kommt aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s allgemeinen Vertrauensschutzes eine Haftung nur für solche Ansprüche aus <strong>de</strong>m<br />
Steuerschuldverhältnis in Betracht, die nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft entstan<strong>de</strong>n sind. Zum Erlass<br />
von Haftungsbeschei<strong>de</strong>n in Spaltungsfällen vgl. zu § 122, Nr. 2.15.<br />
2. Die Befugnis zum Erlass eines Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsbeschei<strong>de</strong>s besteht auch, soweit die Haftung und<br />
Duldung sich auf steuerliche Nebenleistungen erstreckt.<br />
3. Auf <strong>de</strong>n (erstmaligen) Erlass eines Haftungsbeschei<strong>de</strong>s sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist<br />
(§§ 169 bis 171) entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Eine Korrektur zugunsten <strong>de</strong>s Haftungsschuldners kann dagegen<br />
auch noch nach Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist erfolgen (BFH-Urteil vom 12.8.1997 – VII R 107/96 – BStBl.<br />
1998 II, S. 131).<br />
4. Für die Korrektur von Haftungsbeschei<strong>de</strong>n gelten nicht die für Steuerbeschei<strong>de</strong> maßgeblichen<br />
Korrekturvorschriften (§§ 172 ff.), son<strong>de</strong>rn die allgemeinen Vorschriften über die Berichtigung, die<br />
Rücknahme und <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf von Verwaltungsakten (§§ 129 bis 131). Die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s<br />
Haftungsbeschei<strong>de</strong>s richtet sich nach <strong>de</strong>n Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses bzw. <strong>de</strong>r<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Einspruchsentscheidung. An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung (BFH-Urteil<br />
vom 12.8.1997 – VII R 107/96 – BStBl. 1998 II, S. 131) berühren Min<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Haftungsbescheid<br />
zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Steuerschuld durch Zahlungen <strong>de</strong>s Steuerschuldners nach Ergehen einer<br />
Einspruchsentscheidung die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Haftungsbeschei<strong>de</strong>s nicht. Ein rechtmäßiger<br />
Haftungsbescheid ist aber zugunsten <strong>de</strong>s Haftungsschuldners zu wi<strong>de</strong>rrufen, soweit die ihm zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong> Steuerschuld später gemin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
5. Von <strong>de</strong>r Korrektur eines Haftungsbeschei<strong>de</strong>s ist <strong>de</strong>r Erlass eines ergänzen<strong>de</strong>n Haftungsbeschei<strong>de</strong>s zu<br />
unterschei<strong>de</strong>n.<br />
5.1 Für die Zulässigkeit eines neben einem bereits bestehen<strong>de</strong>n Haftungsbescheid gegenüber einem bestimmten<br />
Haftungsschuldner treten<strong>de</strong>n weiteren Haftungsbescheids ist grundsätzlich entschei<strong>de</strong>nd, ob dieser <strong>de</strong>n<br />
gleichen Gegenstand regelt wie <strong>de</strong>r bereits ergangene Haftungsbescheid o<strong>de</strong>r ob die<br />
Haftungsinanspruchnahme für verschie<strong>de</strong>ne Sachverhalte o<strong>de</strong>r zu verschie<strong>de</strong>nen Zeiten entstan<strong>de</strong>ne<br />
Haftungstatbestän<strong>de</strong> erfolgen soll.<br />
Stets zulässig ist es, wegen eines eigenständigen Steueranspruchs (betreffend einen an<strong>de</strong>ren<br />
Besteuerungszeitraum o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Steuerart) einen weiteren Haftungsbescheid zu erlassen, selbst wenn<br />
<strong>de</strong>r Steueranspruch bereits im Zeitpunkt <strong>de</strong>r ersten Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid entstan<strong>de</strong>n<br />
war.<br />
5.2 Die „Sperrwirkung“ eines bestandskräftigen Haftungsbescheids gegenüber einer erneuten Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>s Haftungsschuldners besteht nur, soweit es um ein und <strong>de</strong>nselben Sachverhalt geht; sie ist in diesem Sinne<br />
nicht zeitraum-, son<strong>de</strong>rn sachverhaltsbezogen (BFH-Beschluss vom 7.4.2005 – I B 140/04 – BStBl. 2006 II,<br />
S. 530). Der Erlass eines ergänzen<strong>de</strong>n Haftungsbescheids für <strong>de</strong>nselben Sachverhalt ist unzulässig, wenn die<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 160 von 235