Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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mitzuteilen, ob innerhalb dieses Zeitraums ein Steuerbescheid erteilt wur<strong>de</strong> (unabhängig davon, welchen<br />
Veranlagungszeitraum er betrifft); bejahen<strong>de</strong>nfalls ist auch <strong>de</strong>ssen Datum und das jeweilige<br />
Veranlagungsjahr mitzuteilen.<br />
3.2 Bei an<strong>de</strong>ren freiwillig Versicherten ist die Krankenkasse verpflichtet, die sozialversicherungsrelevanten<br />
Verhältnisse zu ermitteln. Kommt <strong>de</strong>r Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die<br />
Krankenkasse die Finanzbehör<strong>de</strong>n in diesen Fällen um Auskunft ersuchen. Die nach § 31 Abs. 2 zulässige<br />
Auskunft ist auf die <strong>zur</strong> Beitragsfestsetzung unbedingt notwendigen Angaben zu beschränken (insbeson<strong>de</strong>re<br />
Höhe einzelner Einkünfte o<strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r Einkünfte).<br />
3.3 Die Krankenkassen haben in ihren Ersuchen darzulegen, welches Versicherungsverhältnis besteht (Nr. 3.1<br />
o<strong>de</strong>r 3.2).<br />
4. Bei Anfragen <strong>de</strong>r Rentenversicherungsträger an die Finanzämter auf Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen<br />
nach § 31 Abs. 2 Satz 1 in Fällen <strong>de</strong>r einkommensgerechten Beitragszahlung von versicherungspflichtigen<br />
Selbstständigen (§ 165 SGB VI) ist von <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Auskunft auszugehen, wenn <strong>de</strong>r<br />
Rentenversicherungsträger im Vordruck für Auskunftsersuchen an die Finanzämter (Vordruck V001)<br />
versichert, dass eigene Ermittlungsversuche im Umfang <strong>de</strong>r gestellten Anfrage beim Versicherten (u. a.<br />
Auffor<strong>de</strong>rung <strong>zur</strong> Vorlage <strong>de</strong>s letzten Einkommensteuerbescheids und Erinnerung hieran) erfolglos<br />
geblieben sind.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 31a – Mitteilungen <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>de</strong>r illegalen Beschäftigung und <strong>de</strong>s Leistungsmissbrauchs:<br />
1. Allgemeines<br />
Die Offenbarung erfolgt aufgrund einer Anfrage <strong>de</strong>r für die in § 31a genannten Verfahren zuständigen Stellen.<br />
Die zuständigen Stellen haben in <strong>de</strong>r Anfrage zu versichern, dass die Offenbarung <strong>de</strong>r Verhältnisse für ein<br />
Verfahren i. S. d. § 31a Abs. 1 erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Die Offenbarung erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong>n über konkrete Informationen verfügen, die<br />
für die zuständigen Stellen für ein Verfahren nach § 31a Abs. 1 erfor<strong>de</strong>rlich sind. Es genügt die Möglichkeit,<br />
dass die konkreten Tatsachen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 31a Abs. 1 erfor<strong>de</strong>rlich sind, ein<br />
konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht notwendig. Vorsorgliche Mitteilungen sind nicht<br />
vorzunehmen.<br />
Die Mitteilungspflicht <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n bezieht sich nur auf die konkret vorhan<strong>de</strong>nen Anhaltspunkte, sie sind<br />
nicht zu zusätzlichen Ermittlungen verpflichtet. Die Mitteilungspflicht <strong>de</strong>s § 31a gilt nur gegenüber <strong>de</strong>n jeweils<br />
zuständigen Stellen und schließt nicht die Befugnis <strong>zur</strong> Gewährung von Akteneinsicht o<strong>de</strong>r die Übersendung von<br />
Akten ein.<br />
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit <strong>de</strong>ren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand<br />
verbun<strong>de</strong>n wäre (§ 31a Abs. 2 Satz 3). Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt i. d. R. dann vor, wenn <strong>de</strong>r <strong>zur</strong><br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Mitteilungspflicht erfor<strong>de</strong>rliche sachliche, personelle o<strong>de</strong>r zeitliche Aufwand erkennbar außer<br />
Verhältnis zum angestrebten Erfolg <strong>de</strong>r Mitteilung steht.<br />
2. Bekämpfung von illegaler Beschäftigung o<strong>de</strong>r Schwarzarbeit (§ 31a Abs. 1 Nr. 1a)<br />
2.1 Illegale Beschäftigung<br />
Nach § 16 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) liegt illegale Beschäftigung u. a. dann vor,<br />
wenn Auslän<strong>de</strong>r ohne eine erfor<strong>de</strong>rliche Genehmigung arbeiten o<strong>de</strong>r beschäftigt wer<strong>de</strong>n (illegale<br />
Arbeitnehmerbeschäftigung) o<strong>de</strong>r Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber an einen Dritten gewerbsmäßig <strong>zur</strong><br />
Arbeitsleistung überlassen wer<strong>de</strong>n, obwohl eine erfor<strong>de</strong>rliche Erlaubnis nach <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vorliegt o<strong>de</strong>r die Überlassung gesetzlich nicht gestattet ist (unerlaubte<br />
Arbeitnehmerüberlassung).<br />
2.2 Schwarzarbeit<br />
Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- o<strong>de</strong>r Werkleistungen erbringt o<strong>de</strong>r ausführen<br />
lässt und dabei<br />
1. als Arbeitgeber, Unternehmer o<strong>de</strong>r versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund <strong>de</strong>r Diensto<strong>de</strong>r<br />
Werkleistungen ergeben<strong>de</strong>n sozialversicherungsrechtlichen Mel<strong>de</strong>-, Beitrags- o<strong>de</strong>r<br />
Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,<br />
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund <strong>de</strong>r Dienst- o<strong>de</strong>r Werkleistungen ergeben<strong>de</strong>n steuerlichen Pflichten<br />
nicht erfüllt,<br />
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund <strong>de</strong>r Dienst- o<strong>de</strong>r Werkleistungen ergeben<strong>de</strong>n<br />
Mitteilungspflichten gegenüber <strong>de</strong>m Sozialleistungsträger nicht erfüllt,<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 16 von 235