Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Die Berücksichtigung der Unterbeteiligung im Feststellungsverfahren für die Hauptgesellschaft ist nur mit Einverständnis aller Beteiligten – Hauptgesellschaft und deren Gesellschafter sowie der Unterbeteiligten – zulässig. Das Einverständnis der Beteiligten gilt als erteilt, wenn die Unterbeteiligung in der Feststellungserklärung für die Hauptgesellschaft geltend gemacht wird. Die Regelung gilt für Treuhandverhältnisse, in denen der Treugeber über den Treuhänder Hauptgesellschafter der Personengesellschaft ist, entsprechend. Die örtliche Zuständigkeit für die besondere gesonderte Feststellung richtet sich i. d. R. nach der Zuständigkeit für die Hauptgesellschaft. 5. Die Gewinnanteile des Unterbeteiligten bei einer typischen stillen Unterbeteiligung sind als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 9.11.1988 – I R 191/84 – BStBl. 1989 II, S. 343). Eine Nachholung des Sonderbetriebsausgabenabzugs im Veranlagungsverfahren des Hauptbeteiligten ist nicht zulässig. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 180 – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: 1. Die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a umfasst in erster Linie die von den Feststellungsbeteiligten gemeinschaftlich erzielten Einkünfte. Sie umfasst auch die bei Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigenden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben oder Sonderwerbungskosten eines oder mehrerer Feststellungsbeteiligten. Darüber hinaus sind solche Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, die in einem rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit den gemeinschaftlich erzielten Einkünften stehen, aber bei Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind. Hiernach sind z. B. solche Aufwendungen gesondert festzustellen, die aus Mitteln der Gesellschaft oder Gemeinschaft geleistet werden und für die Besteuerung der Feststellungsbeteiligten, z. B. als Sonderausgaben, von Bedeutung sind. Soweit derartige Besteuerungsgrundlagen bei Erlass des Feststellungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, ist ihre gesonderte Feststellung durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3) nachzuholen. Zum Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen vgl. BMF-Schreiben vom 13.7.1992, BStBl. I S. 404, und vom 28.6.1994, BStBl. I, S. 420. 2. Fallen der Wohnort und der Betriebs- bzw. Tätigkeitsort auseinander und liegen diese Orte im Bereich verschiedener Finanzämter, sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit gesondert festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b). 2.1 Maßgebend sind die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Spätere Änderungen dieser Verhältnisse sind unbeachtlich. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr oder einem Rumpfwirtschaftsjahr sind die Verhältnisse zum Schluss dieses Zeitraums maßgebend. 2.2 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind nur die Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nicht die übrigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. 2.3 Übt ein Steuerpflichtiger seine freiberufliche Tätigkeit in mehreren Gemeinden aus, so ist für die dadurch erzielten Einkünfte nur eine gesonderte Feststellung durchzuführen (BFH-Urteil vom 10.6.1999 – IV R 69/98 – BStBl. II, S. 691). Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb gilt dies für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder den Gewerbebetrieb entsprechend. 2.4 Die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b richtet sich nach § 18. Zur Zuständigkeit, wenn Wohnung und Betrieb in einer Gemeinde (Großstadt) mit mehreren Finanzämtern liegen, vgl. zu § 19, Nrn. 2 und 3. 3. Wegen der in § 180 Abs. 2 vorgesehenen Feststellungen wird auf die V zu § 180 Abs. 2 AO verwiesen. Auf Feststellungen nach § 180 Abs. 1 findet die V zu § 180 Abs. 2 AO keine Anwendung. Zur gesonderten Feststellung bei gleichen Sachverhalten nach der V zu § 180 Abs. 2 AO vgl. BMF-Schreiben vom 2.5.2001, BStBl. I, S. 256. Zum Verfahren bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus der Beteiligung an Gesamtobjekten vgl. BMF-Schreiben vom 24.4.1992, BStBl. I, S. 291. Zur gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO vgl. BMF- Schreiben vom 16.7.2012, BStBl. I, S. 686. 4. Fälle von geringer Bedeutung, in denen eine gesonderte Feststellung entfällt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2), sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenveranlagten Eheleuten (BFH-Urteil vom 20.1.1976 – VIII R 253/71 – BStBl. II, S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten (BFH-Urteil vom 4.7.1985 – IV R 136/83 – BStBl. II, S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 158 von 235

Auch bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 kann in Fällen von geringer Bedeutung auf die Durchführung eines gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden (§ 180 Abs. 3 Satz 2). Ein Fall von geringer Bedeutung ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn dasselbe Finanzamt für die Einkommensteuer-Veranlagung zuständig geworden ist (z. B. bei Verlegung des Wohnsitzes nach Ablauf des Feststellungszeitraumes in den Bezirk des Betriebsfinanzamtes). 5. Eine Feststellung ist auch zum Zweck der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes im Falle eines bei der Steuerfestsetzung zu beachtenden Progressionsvorbehaltes und in den Fällen des § 2a EStG vorzunehmen (§ 180 Abs. 5 Nr. 1). 6. Soweit Einkünfte oder andere Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO oder nach der V zu § 180 Abs. 2 AO festzustellen sind, sind auch damit in Zusammenhang stehende Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer, die auf die Steuer der Feststellungsbeteiligten anzurechnen sind, gesondert festzustellen (§ 180 Abs. 5 Nr. 2). Steuerbescheinigungen sind deshalb nur dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt vorzulegen. 7. Zur Bindungswirkung der Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 und zur Korrektur der Folgebescheide vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2. Zu § 181 – Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht: 1. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist nach § 181 Abs. 5 Satz 1 grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.8.1997 – XI R 72/96 – BStBl. II, S. 750). In diesem Fall ist im Feststellungsbescheid auf seine eingeschränkte Wirkung hinzuweisen. Der Hinweis soll dem für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Finanzamt und dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und deshalb nur noch für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.8.1989 – IX R 76/88 – BStBl. 1990 II, S. 411). 2. Die Anlaufhemmung der Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten nach § 181 Abs. 3 Satz 3 ist auch dann maßgeblich, wenn zugleich die Voraussetzungen der Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 Satz 2 erfüllt sind. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 182 – Wirkung der gesonderten Feststellung: 1. Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert ist nur dann an den Rechtsnachfolger bekannt zu geben, wenn die Rechtsnachfolge eintritt, bevor der Bescheid dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben worden ist. War der Bescheid bereits im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bekannt gegeben, wirkt der Bescheid auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (dingliche Wirkung, § 182 Abs. 2). Der Rechtsnachfolger kann ihn in diesem Fall nach § 353 nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist anfechten. 2. § 182 Abs. 2 gilt nicht für Gewerbesteuermessbescheide (§ 184 Abs. 1), wohl aber für Grundsteuermessbescheide. 3. Eine Bindung des Haftungsschuldners an den Einheitswertbescheid ist nicht gegeben. 4. Die wegen Rechtsnachfolge fehlerhafte Bezeichnung eines Beteiligten kann nach § 182 Abs. 3 durch einen besonderen Bescheid richtiggestellt werden (Richtigstellungsbescheid). Der Regelungsgehalt des ursprünglichen Bescheides bleibt im Übrigen unberührt. § 182 Abs. 3 gilt nicht für Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b (vgl. BFH-Urteil vom 12.5.1993 – XI R 66/92 – BStBl. 1994 II, S. 5). Zu § 183 – Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung: 1. Richtet die Finanzbehörde den Feststellungsbescheid an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, ist eine Begründung des Bescheids nicht erforderlich, soweit die Finanzbehörde der Feststellungserklärung gefolgt ist und der Empfangsbevollmächtigte die Feststellungserklärung selbst abgegeben oder an ihrer Erstellung mitgewirkt hat (§ 121 Abs. 2 Nr. 1; vgl. zu § 121, Nr. 2). 2. In den Fällen der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 Satz 1 ist regelmäßig davon auszugehen, dass der betroffene Feststellungsbeteiligte an der Erstellung der Feststellungserklärung nicht mitgewirkt hat. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides sind ihm deshalb die zum Verständnis des Bescheides erforderlichen Grundlagen der gesonderten Feststellung, d. h. insbesondere die Wertermittlung und die Aufteilungsgrundlagen, mitzuteilen (§ 121 Abs. 1). 3. Wegen der Bekanntgabe in Fällen des § 183 vgl. zu § 122, Nrn. 2.5, 3.3.3 und 4.7. Zur Einspruchsbefugnis des gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten vgl. zu § 352. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 159 von 235

Die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Unterbeteiligung im Feststellungsverfahren für die Hauptgesellschaft ist nur mit<br />

Einverständnis aller Beteiligten – Hauptgesellschaft und <strong>de</strong>ren Gesellschafter sowie <strong>de</strong>r Unterbeteiligten –<br />

zulässig. Das Einverständnis <strong>de</strong>r Beteiligten gilt als erteilt, wenn die Unterbeteiligung in <strong>de</strong>r<br />

Feststellungserklärung für die Hauptgesellschaft geltend gemacht wird.<br />

Die Regelung gilt für Treuhandverhältnisse, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Treugeber über <strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>r<br />

Hauptgesellschafter <strong>de</strong>r Personengesellschaft ist, entsprechend.<br />

Die örtliche Zuständigkeit für die beson<strong>de</strong>re geson<strong>de</strong>rte Feststellung richtet sich i. d. R. nach <strong>de</strong>r<br />

Zuständigkeit für die Hauptgesellschaft.<br />

5. Die Gewinnanteile <strong>de</strong>s Unterbeteiligten bei einer typischen stillen Unterbeteiligung sind als<br />

Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben <strong>de</strong>s Hauptbeteiligten im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom<br />

9.11.1988 – I R 191/84 – BStBl. 1989 II, S. 343). Eine Nachholung <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rbetriebsausgabenabzugs im<br />

Veranlagungsverfahren <strong>de</strong>s Hauptbeteiligten ist nicht zulässig.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 180 – Geson<strong>de</strong>rte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:<br />

1. Die geson<strong>de</strong>rte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a umfasst in erster Linie die von <strong>de</strong>n<br />

Feststellungsbeteiligten gemeinschaftlich erzielten Einkünfte. Sie umfasst auch die bei Ermittlung dieser<br />

Einkünfte zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbetriebseinnahmen und -ausgaben o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rwerbungskosten eines<br />

o<strong>de</strong>r mehrerer Feststellungsbeteiligten.<br />

Darüber hinaus sind solche Besteuerungsgrundlagen geson<strong>de</strong>rt festzustellen, die in einem rechtlichem,<br />

wirtschaftlichem o<strong>de</strong>r tatsächlichem Zusammenhang mit <strong>de</strong>n gemeinschaftlich erzielten Einkünften stehen,<br />

aber bei Ermittlung <strong>de</strong>r gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind. Hiernach sind<br />

z. B. solche Aufwendungen geson<strong>de</strong>rt festzustellen, die aus Mitteln <strong>de</strong>r Gesellschaft o<strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

geleistet wer<strong>de</strong>n und für die Besteuerung <strong>de</strong>r Feststellungsbeteiligten, z. B. als Son<strong>de</strong>rausgaben, von<br />

Be<strong>de</strong>utung sind. Soweit <strong>de</strong>rartige Besteuerungsgrundlagen bei Erlass <strong>de</strong>s Feststellungsbescheids nicht<br />

berücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind, ist ihre geson<strong>de</strong>rte Feststellung durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3)<br />

nachzuholen.<br />

Zum Verfahren bei <strong>de</strong>r Geltendmachung von negativen Einkünften aus <strong>de</strong>r Beteiligung an<br />

Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Mo<strong>de</strong>llen vgl. BMF-Schreiben vom 13.7.1992, BStBl. I<br />

S. 404, und vom 28.6.1994, BStBl. I, S. 420.<br />

2. Fallen <strong>de</strong>r Wohnort und <strong>de</strong>r Betriebs- bzw. Tätigkeitsort auseinan<strong>de</strong>r und liegen diese Orte im Bereich<br />

verschie<strong>de</strong>ner Finanzämter, sind die Einkünfte <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

Gewerbebetrieb o<strong>de</strong>r freiberuflicher Tätigkeit geson<strong>de</strong>rt festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b).<br />

2.1 Maßgebend sind die Verhältnisse zum Schluss <strong>de</strong>s Gewinnermittlungszeitraums. Spätere Än<strong>de</strong>rungen dieser<br />

Verhältnisse sind unbeachtlich. Bei einem vom Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahr o<strong>de</strong>r einem<br />

Rumpfwirtschaftsjahr sind die Verhältnisse zum Schluss dieses Zeitraums maßgebend.<br />

2.2 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind nur die Einkünfte nach<br />

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nicht die übrigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.<br />

2.3 Übt ein Steuerpflichtiger seine freiberufliche Tätigkeit in mehreren Gemein<strong>de</strong>n aus, so ist für die dadurch<br />

erzielten Einkünfte nur eine geson<strong>de</strong>rte Feststellung durchzuführen (BFH-Urteil vom 10.6.1999 –<br />

IV R 69/98 – BStBl. II, S. 691). Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft o<strong>de</strong>r aus Gewerbebetrieb gilt<br />

dies für <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gewerbebetrieb entsprechend.<br />

2.4 Die örtliche Zuständigkeit für geson<strong>de</strong>rte Feststellungen im Sinne <strong>de</strong>s § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b richtet<br />

sich nach § 18. Zur Zuständigkeit, wenn Wohnung und Betrieb in einer Gemein<strong>de</strong> (Großstadt) mit mehreren<br />

Finanzämtern liegen, vgl. zu § 19, Nrn. 2 und 3.<br />

3. Wegen <strong>de</strong>r in § 180 Abs. 2 vorgesehenen Feststellungen wird auf die V zu § 180 Abs. 2 AO verwiesen. Auf<br />

Feststellungen nach § 180 Abs. 1 fin<strong>de</strong>t die V zu § 180 Abs. 2 AO keine Anwendung. Zur geson<strong>de</strong>rten<br />

Feststellung bei gleichen Sachverhalten nach <strong>de</strong>r V zu § 180 Abs. 2 AO vgl. BMF-Schreiben vom 2.5.2001,<br />

BStBl. I, S. 256. Zum Verfahren bei <strong>de</strong>r Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus <strong>de</strong>r Beteiligung an<br />

Gesamtobjekten vgl. BMF-Schreiben vom 24.4.1992, BStBl. I, S. 291. Zur geson<strong>de</strong>rten Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 9 <strong>de</strong>r V zu § 180 Abs. 2 AO vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 16.7.2012, BStBl. I, S. 686.<br />

4. Fälle von geringer Be<strong>de</strong>utung, in <strong>de</strong>nen eine geson<strong>de</strong>rte Feststellung entfällt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2), sind<br />

beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenveranlagten Eheleuten (BFH-Urteil vom 20.1.1976 –<br />

VIII R 253/71 – BStBl. II, S. 305) und bei <strong>de</strong>m gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten<br />

(BFH-Urteil vom 4.7.1985 – IV R 136/83 – BStBl. II, S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig<br />

einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 158 von 235

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