Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Rechtsprechungsänderung hinzunehmen. Dies gilt zumindest insoweit, als der der Rechtsprechungsänderung Rechnung tragende Änderungsbescheid im Ergebnis zu keiner höheren Belastung des Steuerpflichtigen führt (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1995 – I R 127/93 – BStBl. II, S. 764). 5. Wegen der sinngemäßen, eingeschränkten Anwendung des § 176 auf Neuveranlagungen der Vermögensteuer siehe § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VStG, auf Neuveranlagungen der Grundsteuermessbeträge siehe § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG sowie auf Fortschreibungen der Einheitswerte siehe § 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BewG. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 177 – Berichtigung von materiellen Fehlern: 1. Materieller Fehler ist jede objektive Unrichtigkeit eines Steuerbescheids. Materiell fehlerhaft ist ein Bescheid nicht nur, wenn bei Erlass des Steuerbescheids geltendes Recht unrichtig angewendet wurde, sondern auch dann, wenn der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigte Tatsachen sind deshalb, sofern sie zu keiner Änderung nach § 173 führen, nach § 177 zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 5.8.1986 – IX R 13/81 – BStBl. 1987 II, S. 297, 299). Auf ein Verschulden kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass der Steueranspruch insoweit verjährt ist (BFH-Urteil vom 18.12.1991 – X R 38/90 – BStBl. 1992 II, S. 504). Eine Berichtigung eines materiellen Fehlers nach § 177 ist deshalb auch dann zulässig und geboten, wenn eine isolierte Änderung dieses Fehlers oder seine Berichtigung nach § 129 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht möglich wäre. 2. Die Möglichkeit der Berichtigung materieller Fehler ist bei jeder Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu prüfen. Materielle Fehler sind zu berichtigen, soweit die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten (§ 177 Abs. 1) oder zugunsten des Steuerpflichtigen (§ 177 Abs. 2) vorliegen; die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 und 2 können auch nebeneinander vorliegen. Materielle Fehler dürfen nur innerhalb des Änderungsrahmens berichtigt, d. h. gegengerechnet werden. Liegen sowohl die Voraussetzungen für Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen als auch solche zu dessen Ungunsten vor, sind die oberen und unteren Grenzen der Fehlerberichtigung jeweils getrennt voneinander zu ermitteln (BFH-Urteile vom 9.6.1993 – I R 90/92 – BStBl. II, S. 822, und vom 14.7.1993 – X R 34/90 – BStBl. 1994 II, S. 77). Eine Saldierung der Änderungstatbestände zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen ist deshalb nicht zulässig (Saldierungsverbot). 3. Änderungsobergrenze ist der Steuerbetrag, der sich als Summe der bisherigen Steuerfestsetzung und der steuerlichen Auswirkung aller selbstständigen steuererhöhenden Änderungstatbestände ergibt. Änderungsuntergrenze ist der Steuerbetrag, der sich nach Abzug der steuerlichen Auswirkung aller selbstständigen steuermindernden Änderungstatbestände von der bisherigen Steuerfestsetzung ergibt. 4. Die Auswirkungen materieller Fehler sind zu saldieren und dann, soweit der Änderungsrahmen reicht, zu berücksichtigen (Saldierungsgebot); vgl. BFH-Urteil vom 9.6.1993 – I R 90/92 – BStBl. II, S. 822. Bei Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen kann ein negativer (steuermindernder) Fehler-Saldo nur bis zur Änderungsuntergrenze berücksichtigt werden (§ 177 Abs. 1). Bei Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen kann ein positiver (steuererhöhender) Fehler-Saldo nur bis zur Änderungsobergrenze berücksichtigt werden (§ 177 Abs. 2). Beispiele: a) Es werden nachträglich Tatsachen bekannt, die zu einer um 5 000 € höheren Steuer führen. Zugleich werden materielle Fehler, die sich bei der früheren Festsetzung in Höhe von 6 000 € zugunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, und materielle Fehler, die sich bei der früheren Festsetzung in Höhe von 8 500 € zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, festgestellt. Der Saldo der materiellen Fehler führt in Höhe von 2 500 € zu einer Minderung der Nachforderung. b) Es werden nachträglich Tatsachen bekannt, die zu einer um 5 000 € höheren Steuer führen. Außerdem ist ein geänderter Grundlagenbescheid zu berücksichtigen, der zu einer um 5 500 € niedrigeren Steuer führt. Zugleich werden materielle Fehler festgestellt, die sich in Höhe von 8 500 € zugunsten und i. H. v. 6 000 € zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt haben. Der Saldo der materiellen Fehler (2 500 € zugunsten des Steuerpflichtigen) mindert die Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund des geänderten Grundlagenbescheids (5 500 €). Die Differenz von 3 000 € ist mit der Nachforderung von 5 000 € wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zu verrechnen, so dass im Ergebnis eine Änderung des Steuerbescheids i. H. v. 2 000 € zuungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 156 von 235

5. Soweit ein Ausgleich materieller Fehler nach § 177 nicht möglich ist, bleibt der Steuerbescheid fehlerhaft. Hierin liegt keine sachliche Unbilligkeit, da die Folge vom Gesetzgeber gewollt ist. 6. Zur Berichtigung materieller Fehler bei einer Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 vgl. zu § 129, Nr. 5; zur Berichtigung materieller Fehler bei der Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 vgl. zu § 165, Nr. 9. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 179 – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: 1. Abweichend von dem Grundsatz, dass die Besteuerungsgrundlagen einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheides bilden (§ 157 Abs. 2), sehen die §§ 179 ff. bzw. entsprechende Vorschriften der Einzelsteuergesetze (z. B. §§ 2a, 10b Abs. 1, § 10d Abs. 3, § 15a Abs. 4, § 39a Abs. 4 EStG; §§ 27, 28 und 38 KStG, § 151 BewG, § 17 GrEStG) in bestimmten Fällen eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor. Die gesonderte Feststellung ist zugleich einheitlich vorzunehmen, wenn die AO oder ein Einzelsteuergesetz (z. B. § 15a Abs. 4 Satz 6 EStG) dies besonders vorschreiben oder wenn der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative). Für das Feststellungsverfahren sind die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden (§ 181 Abs. 1). 2. Voraussetzung für den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 ist, dass der vorangegangene Feststellungsbescheid wirksam, aber unvollständig bzw. lückenhaft ist. In einem Ergänzungsbescheid sind nur solche Feststellungen nachholbar, die in dem vorangegangenen Feststellungsbescheid „unterblieben“ sind. Eine Feststellung ist unterblieben, wenn sie im Feststellungsbescheid hätte getroffen werden müssen, tatsächlich aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht getroffen worden ist. Die Vorschrift des § 179 Abs. 3 durchbricht nicht die Bestandskraft wirksam ergangener Feststellungsbescheide. Inhaltliche Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht können daher nicht in einem Ergänzungsbescheid korrigiert werden (BFH-Urteil vom 15.6.1994 – II R 120/91 – BStBl. II, S. 819; BFH-Urteil vom 11.5.1999 – IX R 72/96 – BFH/NV 1999 S. 1446). Ein Ergänzungsbescheid ist beispielsweise zulässig zur Nachholung: – der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist; – der Feststellung, wie der Gewinn zu verteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1983 – VIII R 90/81 – BStBl. 1984 II, S. 474); – des Hinweises über die Reichweite der Bekanntgabe gemäß § 183 Abs. 1 Satz 5 (BFH-Urteil vom 13.7.1994 – XI R 21/93 – BStBl. II, S. 885); – der Feststellung und der Verteilung des Betrags der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und der anrechenbaren Körperschaftsteuer (§ 180 Abs. 5 Nr. 2); – der Feststellung über das Ausscheiden eines Gesellschafters während eines abweichenden Wirtschaftsjahres (BFH-Beschluss vom 22.9.1997 – IV B 113/96 – BFH/NV 1998 S. 454). Eine Feststellung ist nicht unterblieben und kann daher auch nicht nachgeholt werden, wenn sie im Feststellungsbescheid ausdrücklich abgelehnt worden ist. Deshalb kann durch den Erlass eines Ergänzungsbescheids nicht nachgeholt werden: – die im Feststellungsverfahren unterbliebene Entscheidung, ob ein steuerbegünstigter Gewinn vorliegt, wenn das Finanzamt den Gewinn bisher insgesamt als laufenden Gewinn festgestellt hat (BFH-Urteile vom 26.11.1975 – I R 44/74 – BStBl. 1976 II, S. 304, und vom 24.7.1984 – VIII R 304/81 – BStBl. II, S. 785); – die bei einer Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben; – ein fehlender oder unklarer Hinweis i. S. v. § 181 Abs. 5 Satz 2 (BFH-Urteil vom 18.3.1998 – II R 45/96 – BStBl. II, S. 426; BFH-Urteil vom 24.6.1998 – II R 17/95 – BFH/NV 1999 S. 282). Der Erlass eines Ergänzungsbescheids steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. 3. Wegen der Anpassung der Folgebescheide an den Feststellungsbescheid wird auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hingewiesen, wegen der Einspruchsbefugnis bei Feststellungsbescheiden auf § 351 Abs. 2 und §§ 352, 353. 4. In den Fällen der atypischen stillen Unterbeteiligung am Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft kann eine besondere gesonderte und einheitliche Feststellung vorgenommen werden (§ 179 Abs. 2 letzter Satz). Von dieser Möglichkeit ist wegen des Geheimhaltungsbedürfnisses der Betroffenen regelmäßig Gebrauch zu machen. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 157 von 235

Rechtsprechungsän<strong>de</strong>rung hinzunehmen. Dies gilt zumin<strong>de</strong>st insoweit, als <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtsprechungsän<strong>de</strong>rung<br />

Rechnung tragen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungsbescheid im Ergebnis zu keiner höheren Belastung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen führt<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1995 – I R 127/93 – BStBl. II, S. 764).<br />

5. Wegen <strong>de</strong>r sinngemäßen, eingeschränkten Anwendung <strong>de</strong>s § 176 auf Neuveranlagungen <strong>de</strong>r Vermögensteuer<br />

siehe § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VStG, auf Neuveranlagungen <strong>de</strong>r Grundsteuermessbeträge siehe § 17 Abs. 2<br />

Nr. 2 GrStG sowie auf Fortschreibungen <strong>de</strong>r Einheitswerte siehe § 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BewG.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 177 – Berichtigung von materiellen Fehlern:<br />

1. Materieller Fehler ist je<strong>de</strong> objektive Unrichtigkeit eines Steuerbescheids. Materiell fehlerhaft ist ein Bescheid<br />

nicht nur, wenn bei Erlass <strong>de</strong>s Steuerbescheids gelten<strong>de</strong>s Recht unrichtig angewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch<br />

dann, wenn <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zugrun<strong>de</strong> gelegt wor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r sich nachträglich als<br />

unrichtig erweist. Bei <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung nicht berücksichtigte Tatsachen sind <strong>de</strong>shalb, sofern sie zu<br />

keiner Än<strong>de</strong>rung nach § 173 führen, nach § 177 zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 5.8.1986 –<br />

IX R 13/81 – BStBl. 1987 II, S. 297, 299). Auf ein Verschul<strong>de</strong>n kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass<br />

<strong>de</strong>r Steueranspruch insoweit verjährt ist (BFH-Urteil vom 18.12.1991 – X R 38/90 – BStBl. 1992 II, S. 504).<br />

Eine Berichtigung eines materiellen Fehlers nach § 177 ist <strong>de</strong>shalb auch dann zulässig und geboten, wenn<br />

eine isolierte Än<strong>de</strong>rung dieses Fehlers o<strong>de</strong>r seine Berichtigung nach § 129 wegen Ablaufs <strong>de</strong>r<br />

Festsetzungsfrist nicht möglich wäre.<br />

2. Die Möglichkeit <strong>de</strong>r Berichtigung materieller Fehler ist bei je<strong>de</strong>r Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung eines<br />

Steuerbescheids zu prüfen. Materielle Fehler sind zu berichtigen, soweit die Voraussetzungen für die<br />

Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung eines Steuerbescheids zuungunsten (§ 177 Abs. 1) o<strong>de</strong>r zugunsten <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen (§ 177 Abs. 2) vorliegen; die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 177 Abs. 1 und 2 können auch<br />

nebeneinan<strong>de</strong>r vorliegen. Materielle Fehler dürfen nur innerhalb <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsrahmens berichtigt, d. h.<br />

gegengerechnet wer<strong>de</strong>n. Liegen sowohl die Voraussetzungen für Än<strong>de</strong>rungen zugunsten <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen als auch solche zu <strong>de</strong>ssen Ungunsten vor, sind die oberen und unteren Grenzen <strong>de</strong>r<br />

Fehlerberichtigung jeweils getrennt voneinan<strong>de</strong>r zu ermitteln (BFH-Urteile vom 9.6.1993 – I R 90/92 –<br />

BStBl. II, S. 822, und vom 14.7.1993 – X R 34/90 – BStBl. 1994 II, S. 77). Eine Saldierung <strong>de</strong>r<br />

Än<strong>de</strong>rungstatbestän<strong>de</strong> zuungunsten und zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ist <strong>de</strong>shalb nicht zulässig<br />

(Saldierungsverbot).<br />

3. Än<strong>de</strong>rungsobergrenze ist <strong>de</strong>r Steuerbetrag, <strong>de</strong>r sich als Summe <strong>de</strong>r bisherigen Steuerfestsetzung und <strong>de</strong>r<br />

steuerlichen Auswirkung aller selbstständigen steuererhöhen<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungstatbestän<strong>de</strong> ergibt.<br />

Än<strong>de</strong>rungsuntergrenze ist <strong>de</strong>r Steuerbetrag, <strong>de</strong>r sich nach Abzug <strong>de</strong>r steuerlichen Auswirkung aller<br />

selbstständigen steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungstatbestän<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r bisherigen Steuerfestsetzung ergibt.<br />

4. Die Auswirkungen materieller Fehler sind zu saldieren und dann, soweit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungsrahmen reicht, zu<br />

berücksichtigen (Saldierungsgebot); vgl. BFH-Urteil vom 9.6.1993 – I R 90/92 – BStBl. II, S. 822. Bei<br />

Än<strong>de</strong>rungen zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen kann ein negativer (steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r) Fehler-Saldo nur bis<br />

<strong>zur</strong> Än<strong>de</strong>rungsuntergrenze berücksichtigt wer<strong>de</strong>n (§ 177 Abs. 1). Bei Än<strong>de</strong>rungen zugunsten <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen kann ein positiver (steuererhöhen<strong>de</strong>r) Fehler-Saldo nur bis <strong>zur</strong> Än<strong>de</strong>rungsobergrenze<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n (§ 177 Abs. 2).<br />

Beispiele:<br />

a) Es wer<strong>de</strong>n nachträglich Tatsachen bekannt, die zu einer um 5 000 € höheren Steuer führen. Zugleich<br />

wer<strong>de</strong>n materielle Fehler, die sich bei <strong>de</strong>r früheren Festsetzung in Höhe von 6 000 € zugunsten <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, und materielle Fehler, die sich bei <strong>de</strong>r früheren Festsetzung in Höhe<br />

von 8 500 € zum Nachteil <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, festgestellt.<br />

Der Saldo <strong>de</strong>r materiellen Fehler führt in Höhe von 2 500 € zu einer Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Nachfor<strong>de</strong>rung.<br />

b) Es wer<strong>de</strong>n nachträglich Tatsachen bekannt, die zu einer um 5 000 € höheren Steuer führen. Außer<strong>de</strong>m ist<br />

ein geän<strong>de</strong>rter Grundlagenbescheid zu berücksichtigen, <strong>de</strong>r zu einer um 5 500 € niedrigeren Steuer führt.<br />

Zugleich wer<strong>de</strong>n materielle Fehler festgestellt, die sich in Höhe von 8 500 € zugunsten und i. H. v.<br />

6 000 € zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ausgewirkt haben.<br />

Der Saldo <strong>de</strong>r materiellen Fehler (2 500 € zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen) min<strong>de</strong>rt die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Steuerfestsetzung zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen aufgrund <strong>de</strong>s geän<strong>de</strong>rten Grundlagenbescheids<br />

(5 500 €). Die Differenz von 3 000 € ist mit <strong>de</strong>r Nachfor<strong>de</strong>rung von 5 000 € wegen nachträglich bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>ner Tatsachen zu verrechnen, so dass im Ergebnis eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Steuerbescheids i. H. v.<br />

2 000 € zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen vorzunehmen ist.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 156 von 235

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