Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 stellt hinsichtlich des Zusammenveranlagungsbescheides des anderen Ehegatten ein rückwirkendes Ereignis mit der Folge dar, dass dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu ändern ist und die Festsetzungsfrist ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird (BFH-Urteile vom 3.3.2005 – III R 22/02 – BStBl. II, S. 690 und vom 28.7.2005 – III R 48/03 – BStBl. II, S. 865). Widerruft ein Ehegatte im Zuge der Veranlagung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung, ist die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (vgl. R 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStR 2005). Zur Verzinsung siehe Nr. 10.2.1 zu § 233a. – § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG Der Antrag zur Übertragung des Kinderfreibetrags/Betreuungsfreibetrags nach Eintritt der Bestandskraft stellt ein rückwirkendes Ereignis dar (vgl. R 32.13 Abs. 4 EStR 2005). Doppelbesteuerungsabkommen: Soweit in einem DBA eine sog. Rückfallklausel enthalten ist, sind Einkünfte, für die nach dem DBA dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen worden ist, aber dort deshalb nicht versteuert werden, weil der Stpfl. keine Steuererklärung abgegeben hat, nicht unter Progressionsvorbehalt freizustellen, sondern im Inland voll zu besteuern. Sollte nachträglich eine Besteuerung im Ausland erfolgen, so liegt ein Ereignis vor, das gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zurückwirkt und eine Korrektur des im Inland bestandskräftigen Steuerbescheids rechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 11.6.1996 – I R 8/96 – BStBl. 1997 II, S. 117). Gewerbesteuer Die Änderung der Hinzurechnung der Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG oder der nachträgliche erstmalige Ansatz der Pachtzinsen als Hinzurechnungsbetrag ist beim Vermieter oder Verpächter als rückwirkendes Ereignis hinsichtlich des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 4 GewStG anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2000 – III R 81/97 – BFH/NV 2001 S. 814). Umsatzsteuer – § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. In diesem Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vor (BFH-Urteil vom 13.11.2003 – V R 79/01 – BStBl. 2004 II, S. 375). – §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Macht der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig, wird der Umsatz rückwirkend wieder steuerfrei, so dass eine Steuer für den berechneten Umsatz nicht mehr geschuldet wird. Der Leistungsempfänger verliert den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs unabhängig davon, dass der leistende Unternehmer die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung gem. § 14c Abs. 1 UStG schuldet (BFH-Urteil vom 1.2.2001 – V R 23/00 – BStBl. 2003 II, S. 673). Investitionszulage Ein Investitionszulagebescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu korrigieren, wenn nachträglich gegen die Kumulationsverbote nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 3a Abs. 1 Sätze 4 und 5 InvZulG 1999 verstoßen wurde (vgl. BMF-Schreiben vom 28.2.2003, BStBl. I, S. 218, Tz. 11 und 12). Erbschaftsteuer – § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Nach Steuerfestsetzung entstehende Kosten der Nachlassregulierung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) können als rückwirkendes Ereignis zur Korrektur der Steuerfestsetzung führen. – § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG Die Steuerbefreiungen fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände, der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen. Die Steuerfestsetzung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzunehmen. – §§ 13a, 19a ErbStG Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 154 von 235

Freibetrag oder Freibetragsanteil, verminderter Wertansatz und Entlastungsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu korrigieren (vgl. R 62 Abs. 1 und R 80 Abs. 1 ErbStR 2003). – § 29 Abs. 1 ErbStG Auch der Eintritt eines Ereignisses gemäß § 29 Abs. 1 ErbStG, z. B. die Herausgabe eines Geschenks, stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Grunderwerbsteuer – § 5 Abs. 3 GrEStG Die Steuerbegünstigung beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern oder einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand in dem Umfang, der dem Anteil der Beteiligung des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand entspricht, steht unter dem Gesetzesvorbehalt einer mindestens fünf Jahre fortwährenden Beteiligung. Die Minderung des Vermögensanteils innerhalb dieses Zeitraums stellt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Grundstücksübergangs dar. Die Steuerfestsetzung ist gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu korrigieren oder erstmals vorzunehmen. – § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG Die Steuerbegünstigung beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand in dem Umfang, in dem ein Gesellschafter sowohl am Vermögen der veräußernden als auch der erwerbenden Gesamthand beteiligt ist, steht unter dem Gesetzesvorbehalt einer mindestens fünf Jahre fortwährenden Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand. Die Minderung des Vermögensanteils innerhalb dieses Zeitraums stellt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Grundstücksübergangs dar. Die Steuerfestsetzung ist gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu korrigieren oder erstmals vorzunehmen. Bewertung Wird der einem Wertfortschreibungsbescheid vorangegangene Einheitswertbescheid nachträglich geändert und werden hierdurch die für die Wertfortschreibung auf einen späteren Stichtag nach § 22 BewG erforderlichen Wertgrenzen nicht mehr erreicht, ist der Wertfortschreibungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (BFH-Urteil vom 9.11.1994 – II R 37/91 – BStBl. 1995 II, S. 93). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 175a – Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen: Die Vorschrift ist Rechtsgrundlage für die Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung i. S. d. § 2. Zum internationalen Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen vgl. Merkblatt vom 13.7.2006, BStBl. I, S. 461. Zum Teil-Einspruchsverzicht siehe § 354 Abs. 1a, zur Teil-Rücknahme eines Einspruchs siehe § 362 Abs. 1a. Zu § 176 – Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden: 1. Die Vorschrift schützt das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Gültigkeit einer Rechtsnorm, der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (z. B. EStR). Unter Aufhebung und Änderung ist jede Korrektur einer Steuerfestsetzung nach §§ 164, 165, 172 ff. oder nach den Einzelsteuergesetzen zu verstehen (vgl. vor §§ 172 bis 177, Nr. 3), aber nicht die Berichtigung nach § 129. 2. Bei Änderung der Steuerfestsetzung ist so vorzugehen, als hätte die frühere für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung nach wie vor Gültigkeit. Ist z. B. eine Steuer unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden (§ 164), so muss eine dem Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung des BFH, die bei der Vorbehaltsfestsetzung berücksichtigt worden war, auch dann weiter angewendet werden, wenn der BFH seine Rechtsprechung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert hat. 3. Hat der Steuerpflichtige die bisherige Rechtsprechung seinen Steuererklärungen stillschweigend und für das Finanzamt nicht erkennbar zugrunde gelegt, gilt der Vertrauensschutz nur, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Finanzbehörde mit der Anwendung der Rechtsprechung einverstanden gewesen wäre. Das Einverständnis ist immer dann zu unterstellen, wenn die Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden war und keine Verwaltungsanweisung vorlag, die Rechtsprechung des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. 4. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer Rechtsprechungsänderung die Aufhebung eines ihn belastenden Bescheides fordert und erreicht und später geltend macht, er habe auf die Anwendung der früheren Rechtsprechung vertraut und sei nicht bereit, die für ihn negativen Folgen der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 155 von 235

Freibetrag o<strong>de</strong>r Freibetragsanteil, vermin<strong>de</strong>rter Wertansatz und Entlastungsbetrag fallen mit Wirkung für die<br />

Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Steuerentstehung gegen eine <strong>de</strong>r<br />

Behaltensregelungen verstoßen wird. Der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu korrigieren (vgl.<br />

R 62 Abs. 1 und R 80 Abs. 1 ErbStR 2003).<br />

– § 29 Abs. 1 ErbStG<br />

Auch <strong>de</strong>r Eintritt eines Ereignisses gemäß § 29 Abs. 1 ErbStG, z. B. die Herausgabe eines Geschenks, stellt ein<br />

rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis dar.<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

– § 5 Abs. 3 GrEStG<br />

Die Steuerbegünstigung beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern o<strong>de</strong>r einem<br />

Alleineigentümer auf eine Gesamthand in <strong>de</strong>m Umfang, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Anteil <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>s Veräußerers am<br />

Vermögen <strong>de</strong>r Gesamthand entspricht, steht unter <strong>de</strong>m Gesetzesvorbehalt einer min<strong>de</strong>stens fünf Jahre<br />

fortwähren<strong>de</strong>n Beteiligung. Die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vermögensanteils innerhalb dieses Zeitraums stellt ein Ereignis<br />

mit steuerlicher Rückwirkung auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Grundstücksübergangs dar. Die Steuerfestsetzung ist gemäß<br />

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu korrigieren o<strong>de</strong>r erstmals vorzunehmen.<br />

– § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG<br />

Die Steuerbegünstigung beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine an<strong>de</strong>re Gesamthand<br />

in <strong>de</strong>m Umfang, in <strong>de</strong>m ein Gesellschafter sowohl am Vermögen <strong>de</strong>r veräußern<strong>de</strong>n als auch <strong>de</strong>r erwerben<strong>de</strong>n<br />

Gesamthand beteiligt ist, steht unter <strong>de</strong>m Gesetzesvorbehalt einer min<strong>de</strong>stens fünf Jahre fortwähren<strong>de</strong>n<br />

Beteiligung an <strong>de</strong>r erwerben<strong>de</strong>n Gesamthand. Die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vermögensanteils innerhalb dieses Zeitraums<br />

stellt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Grundstücksübergangs dar. Die<br />

Steuerfestsetzung ist gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu korrigieren o<strong>de</strong>r erstmals vorzunehmen.<br />

Bewertung<br />

Wird <strong>de</strong>r einem Wertfortschreibungsbescheid vorangegangene Einheitswertbescheid nachträglich geän<strong>de</strong>rt und<br />

wer<strong>de</strong>n hierdurch die für die Wertfortschreibung auf einen späteren Stichtag nach § 22 BewG erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Wertgrenzen nicht mehr erreicht, ist <strong>de</strong>r Wertfortschreibungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben<br />

(BFH-Urteil vom 9.11.1994 – II R 37/91 – BStBl. 1995 II, S. 93).<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 175a – Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen:<br />

Die Vorschrift ist Rechtsgrundlage für die Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung o<strong>de</strong>r eines<br />

Schiedsspruchs nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung i. S. d. § 2. Zum internationalen<br />

Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen vgl. Merkblatt vom 13.7.2006, BStBl. I, S. 461.<br />

Zum Teil-Einspruchsverzicht siehe § 354 Abs. 1a, <strong>zur</strong> Teil-Rücknahme eines Einspruchs siehe § 362 Abs. 1a.<br />

Zu § 176 – Vertrauensschutz bei <strong>de</strong>r Aufhebung und Än<strong>de</strong>rung von Steuerbeschei<strong>de</strong>n:<br />

1. Die Vorschrift schützt das Vertrauen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen in die Gültigkeit einer Rechtsnorm, <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (z. B.<br />

EStR). Unter Aufhebung und Än<strong>de</strong>rung ist je<strong>de</strong> Korrektur einer Steuerfestsetzung nach §§ 164, 165, 172 ff.<br />

o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Einzelsteuergesetzen zu verstehen (vgl. vor §§ 172 bis 177, Nr. 3), aber nicht die Berichtigung<br />

nach § 129.<br />

2. Bei Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung ist so vorzugehen, als hätte die frühere für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

günstige Rechtsauffassung nach wie vor Gültigkeit. Ist z. B. eine Steuer unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung<br />

festgesetzt wor<strong>de</strong>n (§ 164), so muss eine <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH, die bei<br />

<strong>de</strong>r Vorbehaltsfestsetzung berücksichtigt wor<strong>de</strong>n war, auch dann weiter angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r BFH<br />

seine Rechtsprechung zum Nachteil <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rt hat.<br />

3. Hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die bisherige Rechtsprechung seinen Steuererklärungen stillschweigend und für das<br />

Finanzamt nicht erkennbar zugrun<strong>de</strong> gelegt, gilt <strong>de</strong>r Vertrauensschutz nur, wenn davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n<br />

kann, dass die Finanzbehör<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Rechtsprechung einverstan<strong>de</strong>n gewesen wäre. Das<br />

Einverständnis ist immer dann zu unterstellen, wenn die Entscheidung im Bun<strong>de</strong>ssteuerblatt veröffentlicht<br />

wor<strong>de</strong>n war und keine Verwaltungsanweisung vorlag, die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH über <strong>de</strong>n entschie<strong>de</strong>nen<br />

Einzelfall hinaus nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

4. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige aufgrund einer Rechtsprechungsän<strong>de</strong>rung die<br />

Aufhebung eines ihn belasten<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>s for<strong>de</strong>rt und erreicht und später geltend macht, er habe auf die<br />

Anwendung <strong>de</strong>r früheren Rechtsprechung vertraut und sei nicht bereit, die für ihn negativen Folgen <strong>de</strong>r<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 155 von 235

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