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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

stellt hinsichtlich <strong>de</strong>s Zusammenveranlagungsbeschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten ein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis mit<br />

<strong>de</strong>r Folge dar, dass dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu än<strong>de</strong>rn ist und die Festsetzungsfrist ihm gegenüber<br />

mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres beginnt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird (BFH-Urteile<br />

vom 3.3.2005 – III R 22/02 – BStBl. II, S. 690 und vom 28.7.2005 – III R 48/03 – BStBl. II, S. 865).<br />

Wi<strong>de</strong>rruft ein Ehegatte im Zuge <strong>de</strong>r Veranlagung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung, ist die<br />

bestandskräftige Veranlagung <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (vgl. R 26<br />

Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStR 2005). Zur Verzinsung siehe Nr. 10.2.1 zu § 233a.<br />

– § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG<br />

Der Antrag <strong>zur</strong> Übertragung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rfreibetrags/Betreuungsfreibetrags nach Eintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft stellt<br />

ein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis dar (vgl. R 32.13 Abs. 4 EStR 2005).<br />

Doppelbesteuerungsabkommen:<br />

Soweit in einem DBA eine sog. Rückfallklausel enthalten ist, sind Einkünfte, für die nach <strong>de</strong>m DBA <strong>de</strong>m<br />

ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wor<strong>de</strong>n ist, aber dort <strong>de</strong>shalb nicht versteuert wer<strong>de</strong>n,<br />

weil <strong>de</strong>r Stpfl. keine Steuererklärung abgegeben hat, nicht unter Progressionsvorbehalt freizustellen, son<strong>de</strong>rn im<br />

Inland voll zu besteuern. Sollte nachträglich eine Besteuerung im Ausland erfolgen, so liegt ein Ereignis vor, das<br />

gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>zur</strong>ückwirkt und eine Korrektur <strong>de</strong>s im Inland bestandskräftigen Steuerbescheids<br />

rechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 11.6.1996 – I R 8/96 – BStBl. 1997 II, S. 117).<br />

Gewerbesteuer<br />

Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hin<strong>zur</strong>echnung <strong>de</strong>r Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r nachträgliche erstmalige<br />

Ansatz <strong>de</strong>r Pachtzinsen als Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag ist beim Vermieter o<strong>de</strong>r Verpächter als rückwirken<strong>de</strong>s<br />

Ereignis hinsichtlich <strong>de</strong>s Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 4 GewStG anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom<br />

7.11.2000 – III R 81/97 – BFH/NV 2001 S. 814).<br />

Umsatzsteuer<br />

– § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG<br />

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer geson<strong>de</strong>rt erst zu einem Zeitpunkt aus, in <strong>de</strong>m die<br />

ursprünglich entstan<strong>de</strong>ne Steuer für seine Leistung wegen Ablaufs <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben<br />

wer<strong>de</strong>n kann, so schul<strong>de</strong>t er die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. In diesem Fall liegt ein<br />

rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vor (BFH-Urteil vom 13.11.2003 – V R 79/01 –<br />

BStBl. 2004 II, S. 375).<br />

– §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

Macht <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer <strong>de</strong>n Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig, wird <strong>de</strong>r Umsatz<br />

rückwirkend wie<strong>de</strong>r steuerfrei, so dass eine Steuer für <strong>de</strong>n berechneten Umsatz nicht mehr geschul<strong>de</strong>t wird. Der<br />

Leistungsempfänger verliert <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr <strong>de</strong>s Leistungsbezugs unabhängig davon,<br />

dass <strong>de</strong>r leisten<strong>de</strong> Unternehmer die geson<strong>de</strong>rt ausgewiesene Umsatzsteuer bis <strong>zur</strong> Rechnungsberichtigung gem.<br />

§ 14c Abs. 1 UStG schul<strong>de</strong>t (BFH-Urteil vom 1.2.2001 – V R 23/00 – BStBl. 2003 II, S. 673).<br />

Investitionszulage<br />

Ein Investitionszulagebescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu korrigieren, wenn nachträglich gegen die<br />

Kumulationsverbote nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 3a Abs. 1 Sätze 4 und 5 InvZulG 1999 verstoßen wur<strong>de</strong> (vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 28.2.2003, BStBl. I, S. 218, Tz. 11 und 12).<br />

Erbschaftsteuer<br />

– § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG<br />

Nach Steuerfestsetzung entstehen<strong>de</strong> Kosten <strong>de</strong>r Nachlassregulierung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) können als<br />

rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis <strong>zur</strong> Korrektur <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung führen.<br />

– § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG<br />

Die Steuerbefreiungen fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Grundbesitz<br />

o<strong>de</strong>r Teile <strong>de</strong>s Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach <strong>de</strong>m Erwerb veräußert wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die<br />

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen. Die Steuerfestsetzung ist nach<br />

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzunehmen.<br />

– §§ 13a, 19a ErbStG<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 154 von 235

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