Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 zivilrechtlichen Wirkungen – in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss GrS vom 19.7.1993 – GrS 2/92 – BStBl. II, S. 897, m. w. N.). 2.2 Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Steuerrecht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob zum einen eine Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob sich darüber hinaus der bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerlicher Rückwirkung ändert (BFH-Beschluss GrS vom 19.7.1993, a.a.O.). Der Fall eines rückwirkenden Ereignisses liegt vor allem dann vor, wenn die Besteuerung nach dem maßgeblichen Einzelsteuergesetz nicht an Lebensvorgänge, sondern unmittelbar oder mittelbar an Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse oder Verwaltungsakte anknüpft und diese Umstände nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit gestaltet werden (BFH-Urteil vom 21.4.1988 – IV R 215/85 – BStBl. II, S. 863). Nach § 175 Abs. 2 Satz 2 gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. § 175 Abs. 2 Satz 2 ist nicht auf die Bescheinigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen anzuwenden (siehe hierzu und zum Anwendungszeitraum der Vorschrift Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO). Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen, eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen und die als solche keinen Eingang in eine materielle Steuerrechtsnorm gefunden haben, sind auch dann kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn sie erst nach Bestandskraft eines Bescheids beschafft werden können; ggf. kommt hier aber § 173 zur Anwendung. Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (BFH-Urteil vom 9.8.1990 – X R 5/88 – BStBl. 1991 II, S. 55). Auch eine Entscheidung des BVerfG stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 dar (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 12.5.2009 – IV R 45/08 – BStBl. II, S. 891). 2.3 Die Änderung des Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn das rückwirkende Ereignis nachträglich, d. h. nach Entstehung des Steueranspruchs und nach dem Erlass des Steuerbescheides (ggf. des zuletzt erlassenen Änderungsbescheides), eingetreten ist. Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen nicht vor, wenn das Finanzamt – wie im Fall des § 173 Abs. 1 – lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2003 – XI R 13/02 – BStBl. II, S. 554). Ist im Einzelfall die Änderung des Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen, kann in Fällen, in denen das Ereignis zwar schon vor Erlass des Steuerbescheides eingetreten, dem Finanzamt jedoch erst nachträglich bekannt geworden ist, die Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 17.3.1994 – V R 123/91 – BFH/NV 1995 S. 274). 2.4 Beispiele für rückwirkende Ereignisse: Einkommensteuer – § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (BFH-Urteil vom 30.6.2005 – IV R 11/04 – BStBl. II, S. 809). Zu den Auswirkungen auf die Verzinsung nach § 233a vgl. zu § 233a, Nr. 10.3.2. – § 6 Abs. 1a EStG Wird nachträglich die 15-v. H.-Grenze i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überschritten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar. – § 6b EStG Die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann vom Steuerpflichtigen rückwirkend aufgestockt werden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht (vgl. BFH-Urteil vom 13.9.2000 – X R 148/97 – BStBl. 2001 II, S. 641). – § 10 EStG (Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum) Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Ist im Jahr der Erstattung der Sonderausgaben an den Steuerpflichtigen ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung rückwirkend zu mindern (BFH-Urteil vom 7.7.2004 – XI R 10/04 – BStBl. II, S. 1058). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 152 von 235
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 – § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Wird nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplittings erteilt, als auch der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt, liegen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vor (BFH-Urteil vom 12.7.1989 – X R 8/84 – BStBl. II, S. 957). Auch die nachträgliche betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden Antrags stellt i. V. m. der erweiterten Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis dar (BFH-Urteil vom 28.6.2006 – XI R 32/05 – BStBl. 2007 II, S. 6). – § 14a Abs. 4 EStG Die Steuerbegünstigung der vorgezogenen Abfindung steht unter dem Gesetzesvorbehalt, dass der Abgefundene nicht doch noch den Betrieb übernimmt oder der Betrieb nicht vorher verkauft wurde (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1993 – IV R 110/92 – BStBl. 1993 II, S. 788). Entsprechende für die Begünstigung schädliche Handlungen sind als rückwirkende Ereignisse anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 – IV R 85/99 – BStBl. 2001 II, S. 122). – § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Wird die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren VZ ganz oder teilweise uneinbringlich, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung dar (BFH-Urteil vom 19.7.1993 – GrS 2/92 – BStBl. II, S. 897). Die Zahlung von Schadensersatzleistungen für betriebliche Schäden nach Betriebsaufgabe beeinflusst die Höhe des Aufgabegewinns, weil sie ein rückwirkendes Ereignis auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe darstellt (BFH- Urteil vom 10.2.1994 – IV R 37/92 – BStBl. II, S. 564). – § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Die spätere vergleichsweise Festlegung eines strittigen Veräußerungspreises ist auf den Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgewinns zurückzubeziehen (BFH-Urteil vom 26.7.1984 – IV R 10/83 – BStBl. II, S. 786). Scheidet ein Kommanditist aus einer KG aus und bleibt sein bisheriges Gesellschafterdarlehen bestehen, so ist, wenn diese Forderung später wertlos wird, sein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit gemindert (BFH-Urteil vom 14.12.1994 – X R 128/92 – BStBl. 1995 II, S. 465). – § 17 EStG Fallen nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten für eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG an, können diese bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns als rückwirkendes Ereignis berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1984 – VIII R 20/84 – BStBl. 1985 II, S. 428). Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung i. S. v. § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung (BFH-Urteil vom 19.8.2003 – VIII R 67/02 – BStBl. 2004 II, S. 107). – § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG Wird eine Rente rückwirkend zugebilligt und fällt dadurch rückwirkend ganz oder teilweise der Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) weg, sind die bisher im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigten Leistungen als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. R 32b Abs. 4 EStR 2005). – § 22 Nr. 3 EStG Fallen Werbungskosten für einmalige (sonstige) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) nachträglich an und war ihre Entstehung im Jahr des Zuflusses der Einnahme nicht vorhersehbar, ist die Veranlagung des Zuflussjahres nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu ändern (BFH-Urteil vom 3.6.1992 – X R 91/90 – BStBl. II, S. 1017). Wird ein nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbares Entgelt für ein Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis eines später zustande kommenden Kaufvertrags angerechnet, führt dies zum rückwirkenden Wegfall des zunächst angenommenen Tatbestands der „Einkünfte aus Leistungen“ (BFH-Urteil vom 10.8.1994 – X R 42/91 – BStBl. 1995 II, S. 57). – §§ 26 bis 26b EStG Wählt ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheides die getrennte Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 153 von 235
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– § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />
Wird nach Eintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft sowohl die Zustimmung <strong>zur</strong> Anwendung <strong>de</strong>s Realsplittings erteilt, als auch<br />
<strong>de</strong>r Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt, liegen die Voraussetzungen für eine Än<strong>de</strong>rung nach § 175<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vor (BFH-Urteil vom 12.7.1989 – X R 8/84 – BStBl. II, S. 957). Auch die nachträgliche<br />
betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegen<strong>de</strong>n Antrags stellt i. V. m. <strong>de</strong>r erweiterten<br />
Zustimmungserklärung ein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis dar (BFH-Urteil vom 28.6.2006 – XI R 32/05 – BStBl. 2007<br />
II, S. 6).<br />
– § 14a Abs. 4 EStG<br />
Die Steuerbegünstigung <strong>de</strong>r vorgezogenen Abfindung steht unter <strong>de</strong>m Gesetzesvorbehalt, dass <strong>de</strong>r Abgefun<strong>de</strong>ne<br />
nicht doch noch <strong>de</strong>n Betrieb übernimmt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betrieb nicht vorher verkauft wur<strong>de</strong> (vgl. BFH-Urteil vom<br />
4.3.1993 – IV R 110/92 – BStBl. 1993 II, S. 788). Entsprechen<strong>de</strong> für die Begünstigung schädliche Handlungen<br />
sind als rückwirken<strong>de</strong> Ereignisse anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 – IV R 85/99 – BStBl. 2001 II,<br />
S. 122).<br />
– § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG<br />
Wird die gestun<strong>de</strong>te Kaufpreisfor<strong>de</strong>rung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs in einem späteren VZ ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise uneinbringlich, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Veräußerung dar (BFH-Urteil vom 19.7.1993 – GrS 2/92 – BStBl. II, S. 897).<br />
Die Zahlung von Scha<strong>de</strong>nsersatzleistungen für betriebliche Schä<strong>de</strong>n nach Betriebsaufgabe beeinflusst die Höhe<br />
<strong>de</strong>s Aufgabegewinns, weil sie ein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Betriebsaufgabe darstellt (BFH-<br />
Urteil vom 10.2.1994 – IV R 37/92 – BStBl. II, S. 564).<br />
– § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG<br />
Die spätere vergleichsweise Festlegung eines strittigen Veräußerungspreises ist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Realisierung <strong>de</strong>s Veräußerungsgewinns <strong>zur</strong>ückzubeziehen (BFH-Urteil vom 26.7.1984 – IV R 10/83 – BStBl. II,<br />
S. 786).<br />
Schei<strong>de</strong>t ein Kommanditist aus einer KG aus und bleibt sein bisheriges Gesellschafterdarlehen bestehen, so ist,<br />
wenn diese For<strong>de</strong>rung später wertlos wird, sein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mit steuerlicher Wirkung<br />
für die Vergangenheit gemin<strong>de</strong>rt (BFH-Urteil vom 14.12.1994 – X R 128/92 – BStBl. 1995 II, S. 465).<br />
– § 17 EStG<br />
Fallen nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten für eine Beteiligung i. S. d.<br />
§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG an, können diese bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Auflösungsgewinns als rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n (vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1984 – VIII R 20/84 – BStBl. 1985 II, S. 428).<br />
Wird <strong>de</strong>r Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung i. S. v. § 17 EStG) nach<br />
Übertragung <strong>de</strong>s Anteils und vollständiger Bezahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises durch <strong>de</strong>n Abschluss eines<br />
außergerichtlichen Vergleiches, mit <strong>de</strong>m die Vertragsparteien <strong>de</strong>n Rechtsstreit über <strong>de</strong>n Eintritt einer im<br />
Kaufvertrag vereinbarten auflösen<strong>de</strong>n Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies ein Ereignis mit<br />
steuerlicher Rückwirkung auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung (BFH-Urteil vom 19.8.2003 – VIII R 67/02 –<br />
BStBl. 2004 II, S. 107).<br />
– § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG<br />
Wird eine Rente rückwirkend zugebilligt und fällt dadurch rückwirkend ganz o<strong>de</strong>r teilweise <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />
Sozialleistungen (z. B. Kranken- o<strong>de</strong>r Arbeitslosengeld) weg, sind die bisher im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
Progressionsvorbehalts berücksichtigten Leistungen als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3<br />
Buchstabe a EStG <strong>de</strong>r Besteuerung zu unterwerfen (vgl. R 32b Abs. 4 EStR 2005).<br />
– § 22 Nr. 3 EStG<br />
Fallen Werbungskosten für einmalige (sonstige) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) nachträglich an und war ihre<br />
Entstehung im Jahr <strong>de</strong>s Zuflusses <strong>de</strong>r Einnahme nicht vorhersehbar, ist die Veranlagung <strong>de</strong>s Zuflussjahres nach<br />
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu än<strong>de</strong>rn (BFH-Urteil vom 3.6.1992 – X R 91/90 – BStBl. II, S. 1017).<br />
Wird ein nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbares Entgelt für ein Vorkaufsrecht auf <strong>de</strong>n Kaufpreis eines später zustan<strong>de</strong><br />
kommen<strong>de</strong>n Kaufvertrags angerechnet, führt dies zum rückwirken<strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>s zunächst angenommenen<br />
Tatbestands <strong>de</strong>r „Einkünfte aus Leistungen“ (BFH-Urteil vom 10.8.1994 – X R 42/91 – BStBl. 1995 II, S. 57).<br />
– §§ 26 bis 26b EStG<br />
Wählt ein Ehegatte vor Bestandskraft <strong>de</strong>s ihm gegenüber ergangenen Beschei<strong>de</strong>s die getrennte Veranlagung,<br />
sind die Ehegatten auch dann getrennt zu veranlagen, wenn <strong>de</strong>r gegenüber <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Ehegatten ergangene<br />
Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig gewor<strong>de</strong>n ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 153 von 235