02.02.2014 Aufrufe

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

zivilrechtlichen Wirkungen – in <strong>de</strong>r Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr <strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rte anstelle <strong>de</strong>s<br />

zuvor verwirklichten Sachverhalts <strong>de</strong>r Besteuerung zugrun<strong>de</strong> zu legen ist (BFH-Beschluss GrS vom 19.7.1993 –<br />

GrS 2/92 – BStBl. II, S. 897, m. w. N.).<br />

2.2 Ob einer nachträglichen Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Sachverhaltes rückwirken<strong>de</strong> steuerliche Be<strong>de</strong>utung zukommt,<br />

bestimmt sich allein nach <strong>de</strong>m jeweils einschlägigen materiellen Steuerrecht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob<br />

zum einen eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s ursprünglich gegebenen Sachverhalts <strong>de</strong>n Steuertatbestand überhaupt betrifft und<br />

ob sich darüber hinaus <strong>de</strong>r bereits entstan<strong>de</strong>ne materielle Steueranspruch mit steuerlicher Rückwirkung än<strong>de</strong>rt<br />

(BFH-Beschluss GrS vom 19.7.1993, a.a.O.).<br />

Der Fall eines rückwirken<strong>de</strong>n Ereignisses liegt vor allem dann vor, wenn die Besteuerung nach <strong>de</strong>m<br />

maßgeblichen Einzelsteuergesetz nicht an Lebensvorgänge, son<strong>de</strong>rn unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar an<br />

Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse o<strong>de</strong>r Verwaltungsakte anknüpft und diese Umstän<strong>de</strong> nachträglich mit<br />

Wirkung für die Vergangenheit gestaltet wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 21.4.1988 – IV R 215/85 – BStBl. II, S. 863).<br />

Nach § 175 Abs. 2 Satz 2 gilt die nachträgliche Erteilung o<strong>de</strong>r Vorlage einer Bescheinigung o<strong>de</strong>r Bestätigung<br />

nicht als rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis. § 175 Abs. 2 Satz 2 ist nicht auf die Bescheinigung <strong>de</strong>r anrechenbaren<br />

Körperschaftsteuer bei ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttungen anzuwen<strong>de</strong>n (siehe hierzu und zum<br />

Anwendungszeitraum <strong>de</strong>r Vorschrift Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO). Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen,<br />

eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen und die als solche keinen Eingang in eine materielle<br />

Steuerrechtsnorm gefun<strong>de</strong>n haben, sind auch dann kein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,<br />

wenn sie erst nach Bestandskraft eines Bescheids beschafft wer<strong>de</strong>n können; ggf. kommt hier aber § 173 <strong>zur</strong><br />

Anwendung.<br />

Eine rückwirken<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 (BFH-Urteil vom 9.8.1990 – X R 5/88 – BStBl. 1991 II, S. 55).<br />

Auch eine Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG stellt kein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 dar (vgl. u. a.<br />

BFH-Urteil vom 12.5.2009 – IV R 45/08 – BStBl. II, S. 891).<br />

2.3 Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn das rückwirken<strong>de</strong><br />

Ereignis nachträglich, d. h. nach Entstehung <strong>de</strong>s Steueranspruchs und nach <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s<br />

(ggf. <strong>de</strong>s zuletzt erlassenen Än<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong>s), eingetreten ist. Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 175 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 AO liegen nicht vor, wenn das Finanzamt – wie im Fall <strong>de</strong>s § 173 Abs. 1 – lediglich nachträglich Kenntnis<br />

von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2003 – XI R 13/02 – BStBl. II,<br />

S. 554).<br />

Ist im Einzelfall die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen, kann in<br />

Fällen, in <strong>de</strong>nen das Ereignis zwar schon vor Erlass <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s eingetreten, <strong>de</strong>m Finanzamt jedoch erst<br />

nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>n ist, die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s nach § 173 Abs. 1 in Betracht kommen<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 17.3.1994 – V R 123/91 – BFH/NV 1995 S. 274).<br />

2.4 Beispiele für rückwirken<strong>de</strong> Ereignisse:<br />

Einkommensteuer<br />

– § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG<br />

Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres maßgeben<strong>de</strong>r Wertansatz korrigiert, <strong>de</strong>r<br />

sich auf die Höhe <strong>de</strong>s Gewinns <strong>de</strong>r Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Veranlagung für die Folgejahre dar (BFH-Urteil vom 30.6.2005 – IV R 11/04 – BStBl. II,<br />

S. 809). Zu <strong>de</strong>n Auswirkungen auf die Verzinsung nach § 233a vgl. zu § 233a, Nr. 10.3.2.<br />

– § 6 Abs. 1a EStG<br />

Wird nachträglich die 15-v. H.-Grenze i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überschritten, so stellt dies ein<br />

rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis dar.<br />

– § 6b EStG<br />

Die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann vom Steuerpflichtigen rückwirkend aufgestockt wer<strong>de</strong>n, wenn sich<br />

<strong>de</strong>r Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht (vgl. BFH-Urteil vom 13.9.2000 –<br />

X R 148/97 – BStBl. 2001 II, S. 641).<br />

– § 10 EStG (Folgen <strong>de</strong>r Erstattung von Son<strong>de</strong>rausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum)<br />

Wer<strong>de</strong>n gezahlte Son<strong>de</strong>rausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen erstattet, ist<br />

<strong>de</strong>r Erstattungsbetrag aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Son<strong>de</strong>rausgaben zu<br />

verrechnen. Ist im Jahr <strong>de</strong>r Erstattung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausgaben an <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen ein Ausgleich mit<br />

gleichartigen Aufwendungen nicht o<strong>de</strong>r nicht in voller Höhe möglich, so ist <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausgabenabzug <strong>de</strong>s Jahres<br />

<strong>de</strong>r Verausgabung rückwirkend zu min<strong>de</strong>rn (BFH-Urteil vom 7.7.2004 – XI R 10/04 – BStBl. II, S. 1058).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 152 von 235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!