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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Der hinreichen<strong>de</strong> Anlass für die Nachprüfung <strong>de</strong>r steuerlichen Verhältnisse muss sich anhand <strong>de</strong>r konkreten<br />

Ermittlungen im Einzelfall und <strong>de</strong>r in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen<br />

verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.<br />

§ 194 Abs. 3 bleibt hinsichtlich <strong>de</strong>r Kreditkonten, <strong>de</strong>r Eigenkonten und <strong>de</strong>r Konten pro Diverse durch § 30a<br />

Abs. 3 ebenfalls unberührt. Erkenntnisse aus <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>rartiger Konten fallen allerdings auch unter<br />

<strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s § 30a Abs. 3, soweit die entsprechen<strong>de</strong>n Belege notwendigerweise auch zu einem<br />

legitimationsgeprüften Guthabenkonto o<strong>de</strong>r Depot gehören (BFH-Urteil vom 9.12.2008, a.a.O.).<br />

Im Übrigen steht § 30a Abs. 3 einer Außenprüfung nach § 50b EStG bei <strong>de</strong>n Kreditinstituten nicht entgegen.<br />

2. Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gelten §§ 93 und 208. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind<br />

unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1990 – VIII R 1/86 – BStBl. 1991 II, S. 277 [278]). Auskünfte<br />

können bei hinreichen<strong>de</strong>m Anlass verlangt wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteile vom 29.10.1986 – VII R 82/85 –<br />

BStBl. 1998 II, S. 359, und vom 24.3.1987 – VII R 30/86 – BStBl. II, S. 484). Unter dieser Voraussetzung<br />

sind auch Auskunftsersuchen, die sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen beziehen<br />

(Sammelauskunftsersuchen), zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.1989 – VII R 1/87 – BStBl. 1990 II,<br />

S. 198).<br />

Hingegen sind Sammelauskunftsersuchen über Bestän<strong>de</strong> von Konten einschließlich Depotkonten sowie über<br />

Gutschriften von Kapitalerträgen nach § 30a Abs. 2 unzulässig.<br />

3. Die Anzeigepflicht <strong>de</strong>r Kreditinstitute nach § 33 ErbStG und die Auswertung <strong>de</strong>r Anzeigen auch für<br />

Einkommensteuerzwecke bleiben durch § 30a Abs. 2 unberührt (BFH-Beschluss vom 2.4.1992 –<br />

VIII B 129/91 – BStBl. II, S. 616).<br />

4. Bei Ermittlungen im Steuerstrafverfahren und im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten<br />

fin<strong>de</strong>t § 30a keine Anwendung.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 31 – Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:<br />

1. Die Finanzbehör<strong>de</strong>n sind nach § 31 Abs. 2 <strong>zur</strong> Offenbarung gegenüber <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit, <strong>de</strong>r<br />

Künstlersozialkasse und <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r gesetzlichen Sozialversicherung nur verpflichtet, soweit die<br />

Angaben für die Feststellung <strong>de</strong>r Versicherungspflicht o<strong>de</strong>r die Festsetzung von Beiträgen benötigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Träger <strong>de</strong>r Sozialversicherung, die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben dies bei<br />

Anfragen zu versichern.<br />

2. Sozialleistungsträger i. S. d. § 31 Abs. 2 sind gemäß § 12 SGB I die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten<br />

Körperschaften, Anstalten und Behör<strong>de</strong>n, die entsprechen<strong>de</strong> Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren.<br />

Hierzu gehören z. B. neben <strong>de</strong>n Agenturen für Arbeit und <strong>de</strong>n sonstigen Dienststellen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für<br />

Arbeit die gesetzlichen Krankenkassen (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, landwirtschaftliche<br />

Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen) sowie<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung die Regionalträger <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen<br />

Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See, hinsichtlich <strong>de</strong>r knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und hinsichtlich <strong>de</strong>r Alterssicherung <strong>de</strong>r Landwirte die<br />

landwirtschaftlichen Alterskassen.<br />

Nicht zu <strong>de</strong>n Sozialleistungsträgern i. S. d. § 31 Abs. 2 gehören private Krankenversicherungen und die<br />

Träger <strong>de</strong>r berufständischen Versorgungsleistungen (z. B. Ärzte-, Rechtsanwalts- und Architekten-<br />

Versorgungswerke).<br />

Eine ständig aktualisierte Liste <strong>de</strong>r auskunftsberechtigten Krankenkassen kann unter http://www.gkvspitzenverband.<strong>de</strong><br />

eingesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Auskünfte gegenüber Krankenkassen bei freiwillig Versicherten<br />

3.1 Die Finanzbehör<strong>de</strong>n sind gegenüber <strong>de</strong>n gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich freiwillig Versicherter, die<br />

hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, grundsätzlich nicht nach § 31 Abs. 2 auskunftspflichtig. Da<br />

bei diesem Personenkreis die Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme gilt, ist die<br />

Krankenkasse grundsätzlich nicht verpflichtet, die sozialversicherungsrelevanten Verhältnisse zu ermitteln.<br />

Der freiwillig Versicherte kann allerdings eine Beitragsreduzierung erreichen, wenn er geringere Einnahmen<br />

nachweist (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Die aus <strong>de</strong>m zuletzt vorgelegten Einkommensteuerbescheid<br />

abgeleitete Beitragsbemessung bleibt dann bis <strong>zur</strong> Erteilung <strong>de</strong>s nächsten Einkommensteuerbescheids<br />

maßgebend. Erklärt ein freiwillig Versicherter seiner Krankenkasse in <strong>de</strong>rartigen Fällen auf Nachfrage, ihm<br />

sei seit mehr als 18 Monaten kein Steuerbescheid zugegangen, ist <strong>de</strong>r Krankenkasse auf Ersuchen<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 15 von 235

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