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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Einnahme irrtümlich verschie<strong>de</strong>nen Steuerpflichtigen, verschie<strong>de</strong>nen Steuern o<strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />

Besteuerungszeiträumen zugeordnet wor<strong>de</strong>n ist. Auch die Fälle, in <strong>de</strong>nen mehrere Finanzämter gegen<br />

<strong>de</strong>nselben Steuerpflichtigen für dieselbe Steuer und <strong>de</strong>nselben Besteuerungszeitraum Steuerbeschei<strong>de</strong><br />

erlassen haben, fallen hierunter.<br />

Der fehlerhafte Steuerbescheid ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>n § 174 Abs. 1 nur auf Antrag aufzuheben o<strong>de</strong>r zu än<strong>de</strong>rn.<br />

Hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige fälschlich nur einen Antrag auf Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s rechtmäßigen Steuerbeschei<strong>de</strong>s<br />

gestellt, ist <strong>de</strong>r Antrag allgemein als Antrag auf Beseitigung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Festsetzung zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Die Antragsfrist (§ 174 Abs. 1 Satz 2) ist eine gesetzliche Frist i. S. d. § 110. Über <strong>de</strong>n fristgerecht gestellten<br />

Antrag kann auch noch nach Ablauf <strong>de</strong>r Jahresfrist entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

3. § 174 Abs. 2 regelt in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 174 Abs. 1 die Fälle, dass ein bestimmter<br />

Sachverhalt mehrfach zu Gunsten eines o<strong>de</strong>r mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt wor<strong>de</strong>n ist. Die<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s fehlerhaften Steuerbeschei<strong>de</strong>s ist von Amts wegen vorzunehmen. Eine Än<strong>de</strong>rung nach § 174<br />

Abs. 2 ist nicht auf <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r irrtümlichen Doppelberücksichtigung eines bestimmten Sachverhaltes<br />

beschränkt, sie kommt auch bei bewusst herbeigeführten wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Steuerfestsetzungen in Betracht<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 6.9.1995 – XI R 37/95 – BStBl. 1996 II, S. 148).<br />

Unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Antrages o<strong>de</strong>r einer Erklärung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen i. S. d. Vorschrift fallen auch<br />

formlose Mitteilungen und Auskünfte außerhalb <strong>de</strong>s Steuererklärungsvordrucks (vgl. BFH-Urteil vom<br />

13.11.1996 – XI R 61/96 – BStBl. 1997 II, S. 170) sowie für <strong>de</strong>n Beteiligten von Dritten abgegebene<br />

Erklärungen (z. B. im Rahmen <strong>de</strong>s § 80 Abs. 1 und 4, § 200 Abs. 1).<br />

4. § 174 Abs. 3 erfasst die Fälle, in <strong>de</strong>nen bei einer Steuerfestsetzung ein bestimmter Sachverhalt in <strong>de</strong>r<br />

erkennbaren Annahme nicht berücksichtigt wor<strong>de</strong>n ist, dass <strong>de</strong>r Sachverhalt nur Be<strong>de</strong>utung für eine an<strong>de</strong>re<br />

Steuer, einen an<strong>de</strong>ren Besteuerungszeitraum o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren Steuerpflichtigen habe. Dieser an<strong>de</strong>re<br />

Bescheid muss nicht notwendigerweise schon erlassen wor<strong>de</strong>n sein o<strong>de</strong>r später erlassen wer<strong>de</strong>n (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 29.5.2001 – VIII R 19/00 – BStBl. II, S. 743). Der Anwendung <strong>de</strong>s § 174 Abs. 3 steht auch nicht<br />

entgegen, dass die Finanzbehör<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r (erkennbaren) Annahme, ein bestimmter Sachverhalt sei in einem<br />

an<strong>de</strong>ren Steuerbescheid zu berücksichtigen, zunächst überhaupt keinen Steuerbescheid erlässt (BFH-Urteil<br />

vom 23.5.1996 – IV R 49/95 – BFH/NV 1997 S. 89).<br />

Die Annahme, <strong>de</strong>r bestimmte Sachverhalt sei in einem an<strong>de</strong>ren Steuerbescheid zu erfassen, muss für <strong>de</strong>n<br />

Steuerpflichtigen erkennbar und für die Nichtberücksichtigung kausal gewor<strong>de</strong>n sein. Die Erkennbarkeit ist<br />

gegeben, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die (später als fehlerhaft erkannte) Annahme <strong>de</strong>s Finanzamts auch ohne<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Hinweis aus <strong>de</strong>m gesamten Sachverhaltsablauf allein aufgrund verständiger Würdigung <strong>de</strong>s<br />

fehlerhaften Bescheids erkennen konnte (BFH-Urteil vom 21.12.1984 – III R 75/81 – BStBl. 1985 II, S. 283,<br />

und BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1998, BFH/NV 1999 S. 449). An <strong>de</strong>r Kausalität fehlt es dagegen,<br />

wenn die Nichtberücksichtigung darauf beruht, dass das Finanzamt von <strong>de</strong>m bestimmten Sachverhalt gar<br />

keine Kenntnis hatte o<strong>de</strong>r annahm, dieser Sachverhalt sei – jetzt und auch später – ohne steuerliche<br />

Be<strong>de</strong>utung (BFH-Urteil vom 29.5.2001, a.a.O.).<br />

Beispiel:<br />

Die Finanzbehör<strong>de</strong> hat bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Einkommensteuer am 31. Dezember entstan<strong>de</strong>ne<br />

Aufwendungen nicht zum Abzug als Son<strong>de</strong>rausgaben zugelassen, weil sie <strong>de</strong>r Auffassung war, dass die<br />

Son<strong>de</strong>rausgaben erst im nächsten Veranlagungszeitraum abzugsfähig seien (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Stellt<br />

sich die Annahme später als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei <strong>de</strong>r die Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s Sachverhaltes unterblieben ist, insoweit, trotz etwa eingetretener Bestandskraft noch geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />

zeitlich jedoch nur bis zum Ablauf <strong>de</strong>r für die an<strong>de</strong>re Steuerfestsetzung laufen<strong>de</strong>n Festsetzungsfrist.<br />

Die irrige Annahme, <strong>de</strong>r Sachverhalt sei in einem an<strong>de</strong>ren Steuerbescheid zu berücksichtigen, muss von <strong>de</strong>m<br />

für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger gemacht wor<strong>de</strong>n sein (vgl. BFH-Urteil vom 29.5.2001,<br />

a.a.O.).<br />

5. § 174 Abs. 4 ergänzt die Regelung <strong>de</strong>s § 174 Abs. 3 um die Fälle, in <strong>de</strong>nen eine Steuerfestsetzung auf Antrag<br />

o<strong>de</strong>r im Rechtsbehelfsverfahren zu Gunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist. Der Än<strong>de</strong>rung nach<br />

§ 174 Abs. 4 steht nicht entgegen, dass <strong>de</strong>r gleiche Sachverhalt sowohl in <strong>de</strong>m zu Gunsten <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rten Steuerbescheid als auch in <strong>de</strong>m zu än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Bescheid steuerlich zu<br />

berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.2.1997 – VIII R 54/95 – BStBl. II, S. 647). Bei <strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass § 174 Abs. 4 <strong>de</strong>n Ausgleich einer zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

eingetretenen Än<strong>de</strong>rung bezweckt. Derjenige, <strong>de</strong>r erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss<br />

auch die damit verbun<strong>de</strong>nen Nachteile hinnehmen. Die Vorschrift lässt es hingegen nicht zu, dass die<br />

zugunsten erwirkte Än<strong>de</strong>rung auf bestandskräftige an<strong>de</strong>re Beschei<strong>de</strong> übertragen wird (vgl. BFH-Urteil vom<br />

10.3.1999 – XI R 28/98 – BStBl. II, S. 475).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 149 von 235

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