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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

6. Unbeachtlichkeit <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

6.1 Das Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 unbeachtlich, wenn die Tatsachen<br />

o<strong>de</strong>r Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, in einem unmittelbaren o<strong>de</strong>r mittelbaren<br />

Zusammenhang mit neuen Tatsachen o<strong>de</strong>r Beweismitteln stehen, die zu einer höheren Steuer führen. Stehen die<br />

steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Tatsachen mit steuererhöhen<strong>de</strong>n Tatsachen im Zusammenhang, sind die steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />

Tatsachen nicht nur bis <strong>zur</strong> steuerlichen Auswirkung <strong>de</strong>r steuererhöhen<strong>de</strong>n Tatsachen, son<strong>de</strong>rn uneingeschränkt<br />

zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 2.8.1983 – VIII R 190/80 – BStBl. 1984 II, S. 4). Ein <strong>de</strong>rartiger<br />

Zusammenhang ist gegeben, wenn eine zu einer höheren Besteuerung führen<strong>de</strong> Tatsache die <strong>zur</strong><br />

Steuerermäßigung führen<strong>de</strong> Tatsache ursächlich bedingt, so dass <strong>de</strong>r steuererhöhen<strong>de</strong> Vorgang nicht ohne <strong>de</strong>n<br />

steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Vorgang <strong>de</strong>nkbar ist (BFH-Urteile vom 28.3.1985 – IV R 159/82 – BStBl. 1986 II, S. 120,<br />

vom 5.8.1986 – IX R 13/81– BStBl. 1987 II, S. 297, und vom 8.8.1991 – V R 106/88 – BStBl. 1992 II, S. 12).<br />

Ein rein zeitliches Zusammentreffen von steuererhöhen<strong>de</strong>n und steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Tatsachen reicht nicht aus<br />

(BFH-Urteil vom 28.3.1985, a.a.O.).<br />

6.2 Wird <strong>de</strong>m Finanzamt nachträglich bekannt, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte einer<br />

bestimmten Einkunftsart erzielt hat, so stellt die Höhe dieser Einkünfte die für die Anwendung <strong>de</strong>s § 173 Abs. 1<br />

Nr. 1 o<strong>de</strong>r Nr. 2 relevante Tatsache dar (BFH-Urteil vom 1.10.1993 – III R 58/92 – BStBl. 1994 II, S. 346). Dies<br />

gilt auch dann, wenn das Finanzamt die Einkünfte zunächst geschätzt hat (BFH-Urteil vom 24.4.1991 –<br />

XI R 28/89 – BStBl. II, S. 606). Eine Aufspaltung dieser Einkünfte in steuererhöhen<strong>de</strong> Einnahmen o<strong>de</strong>r<br />

Vermögensmehrungen einerseits und steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Ausgaben o<strong>de</strong>r Vermögensmin<strong>de</strong>rungen an<strong>de</strong>rerseits im<br />

Hinblick auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist nicht zulässig.<br />

6.3 Bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer sind Tatsachen, die eine Erhöhung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer begrün<strong>de</strong>n, und Tatsachen, die<br />

eine höhere Vorsteuer begrün<strong>de</strong>n, getrennt zu beurteilen. Ein Zusammenhang zwischen nachträglich bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>nen Umsätzen und nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>nen Leistungen an <strong>de</strong>n Unternehmer i. S. d. § 173<br />

Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 besteht nur insoweit, als die Eingangsleistungen <strong>zur</strong> Ausführung <strong>de</strong>r nachträglich bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>nen Umsätze verwen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n (BFH-Urteile vom 8.8.1991 – V R 106/88 – BStBl. 1992 II, S. 12, und<br />

vom 19.10.1995 – V R 60/92 – BStBl. 1996 II, S. 149). Dies gilt allerdings nur, soweit diese Umsätze zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigen; soweit die nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>nen Vorsteuerbeträge hingegen mit<br />

nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>nen steuerfreien o<strong>de</strong>r nichtsteuerbaren Umsätzen in Zusammenhang stehen, sind<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 nicht erfüllt.<br />

Hat das Finanzamt bei einer Schätzung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer davon abgesehen, die Steuer auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s<br />

Ansatzes einer Vielzahl einzelner Umsätze mit jeweils genau bezifferter Bemessungsgrundlage zu ermitteln,<br />

können die nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>nen Vorsteuerbeträge im Schätzungsweg entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis<br />

<strong>de</strong>r nachträglich erklärten und <strong>de</strong>r ursprünglich vom Finanzamt geschätzten steuerpflichtigen Umsätze<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass weniger o<strong>de</strong>r mehr Vorsteuerbeträge<br />

im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>nen Umsätzen stehen als sich nach dieser Aufteilung<br />

ergibt (BFH-Urteil vom 19.10.1995 – V R 60/92 – BStBl. 1996 II, S. 149).<br />

7. Än<strong>de</strong>rung von Schätzungsveranlagungen<br />

7.1 Eine auf einer Schätzung beruhen<strong>de</strong> Veranlagung kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 durch eine höhere<br />

Schätzungsveranlagung ersetzt wer<strong>de</strong>n, wenn nachträglich Schätzungsunterlagen festgestellt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>ren<br />

rechtzeitigem Bekanntsein das Finanzamt die Schätzung in an<strong>de</strong>rer Weise vorgenommen hätte. Die Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r ursprünglichen Schätzungsveranlagung ist dabei nur im Ausmaß <strong>de</strong>r nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>nen<br />

Schätzungsunterlagen zulässig. Das bisherige Schätzungsverfahren ist nach Möglichkeit fortzuführen, ggf. zu<br />

verfeinern. Ein Wechsel <strong>de</strong>r Schätzungsmetho<strong>de</strong> kommt lediglich dann in Betracht, wenn die bisherige Metho<strong>de</strong><br />

angesichts <strong>de</strong>r neuen Schätzungsunterlagen versagt (BFH-Urteil vom 2.3.1982 – III R 225/80 – BStBl. 1984 II,<br />

S. 504).<br />

Die Ersetzung einer Schätzungsveranlagung durch eine höhere Schätzungsveranlagung ist auch zulässig, wenn<br />

aufgrund einer nachträglichen Vermögenszuwachsrechnung ein gegenüber <strong>de</strong>r ursprünglichen Schätzung<br />

wesentlich höherer Gewinn festgestellt wird (BFH-Urteile vom 24.10.1985 – IV R 75/84 – BStBl. 1986 II,<br />

S. 233, und vom 29.10.1987 – IV R 69/85 – BFH/NV 1988 S. 346). Dies gilt auch für <strong>de</strong>n Fall, dass es sich bei<br />

<strong>de</strong>r ursprünglichen Schätzung um eine Schätzung nach Richtsätzen für einen nicht buchführen<strong>de</strong>n, jedoch<br />

buchführungspflichtigen Landwirt han<strong>de</strong>lt (BFH-Urteile vom 3.10.1985 – IV R 197/83 – BFH/NV 1987 S. 477,<br />

und vom 24.10.1985 – IV R 170/84 – BFH/NV 1987 S. 545).<br />

7.2 Nachträglich bekannt gewor<strong>de</strong>ne Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, liegen nach einer<br />

vorausgegangenen Gewinnschätzung dann vor, wenn sich aus <strong>de</strong>r Gesamtwürdigung <strong>de</strong>r neuen Tatsachen, also<br />

<strong>de</strong>m gemeinsamen Ergebnis von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, eine niedrigere Steuer ergibt (BFH-<br />

Urteil vom 28.3.1985 – IV R 159/82 – BStBl. 1986 II, S. 120; vgl. auch Nr. 6.2). Eine Än<strong>de</strong>rung nach § 173<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 146 von 235

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