Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 IX R 41/91 – BStBl. II, S. 621). Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung erstmals einen nicht fristgebundenen Antrag auf Gewährung einer Steuervergünstigung stellt und hierzu entsprechende (neue) Tatsachen vorträgt (BFH-Urteil vom 21.7.1989 – III R 303/84 – BStBl. II, S. 960). Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 zugunsten des Steuerpflichtigen setzt jedoch auch in diesen Fällen voraus, dass ihn am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen kein grobes Verschulden trifft (vgl. Nr. 5). 4. Ermittlungsfehler des Finanzamts 4.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann das Finanzamt – auch wenn es von einer rechtserheblichen Tatsache oder einem rechtserheblichen Beweismittel nachträglich Kenntnis erhält – daran gehindert sein, einen Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 zuungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern (BFH-Urteil vom 13.11.1985 – II R 208/82 – BStBl. 1986 II, S. 241). Hat der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt, kommt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 nicht in Betracht, wenn die spätere Kenntnis der Tatsache oder des Beweismittels auf einer Verletzung der dem Finanzamt obliegenden Ermittlungspflicht beruht. Das Finanzamt braucht den Steuerklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern darf regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen; veranlagt es aber trotz bekannter Zweifel an der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen endgültig, so ist eine spätere Änderung der Steuerfestsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1992 – VIII R 41/89 – BStBl. 1993 II, S. 569). Zum Umfang der Ermittlungspflicht des Finanzamts vgl. auch zu § 88. 4.1.1 Sind sowohl das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht als auch der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen, so fällt das nachträgliche Bekanntwerden einer rechtserheblichen Tatsache oder eines rechtserheblichen Beweismittels in der Regel in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen mit der Folge, dass eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1987 – I R 108/85 – BStBl. 1988 II, S. 115). Eine entsprechende Änderung scheidet lediglich dann aus, wenn der Verstoß des Finanzamts deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 20.12.1988 – VIII R 121/83 – BStBl. 1989 II, S. 585). 4.1.2 Ändert das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast, wenn er eine Verletzung der Ermittlungspflichten durch das Finanzamt rügt (BFH-Urteil vom 19.5.1998 – I R 140/97 – BStBl. II, S. 599). 4.2 Auf neue Tatsachen, die nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 eine niedrigere Steuerfestsetzung rechtfertigen, sind die in Nr. 4.1 dargestellten Grundsätze nicht anzuwenden (BFH-Urteile vom 13.4.1967 – V 57/65 – BStBl. III, S. 519, und vom 26.11.1996 – IX R 77/95 – BStBl. 1997 II, S. 422; vgl. Nr. 2.2). Hier ist jedoch zu prüfen, ob den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen trifft (vgl. Nr. 5). Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 kann eine Tatsache allerdings nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen als bereits bekannt gelten, wenn der zuständige Bearbeiter sie lediglich hätte kennen können oder kennen müssen. Das Finanzamt kann sich in diesem Fall nicht auf sein eigenes Versäumnis oder Verschulden berufen (vgl. BFH- Urteil vom 26.11.1996 – IX R 77/95 – BStBl. 1997 II, S. 422). 5. Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen 5.1 Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel dem Finanzamt erst nachträglich bekannt geworden sind. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteile vom 3.2.1983 – IV R 153/80 – BStBl. II, S. 324, und vom 18.5.1988 – X R 57/82 – BStBl. II, S. 713). Die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, liegt beim Steuerpflichtigen. 5.1.1 Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29.6.1984 – VI R 181/80 – BStBl. 1984 II, S. 693). So kann die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Vorwurf groben Verschuldens nicht begründen (BFH-Urteile vom 10.8.1988 – IX R 219/84 – BStBl. 1989 II, S. 131, vom 22.5.1992 – VI R 17/91 – BStBl. 1993 II, S. 80, und vom 21.9.1993 – IX R 63/90 – BFH/NV 1994 S. 100). Offensichtliche Versehen und alltägliche Irrtümer, die sich nie ganz vermeiden lassen, wie z. B. Verwechslungen, Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler, rechtfertigen ebenfalls nicht den Vorwurf des groben Verschuldens; es kann aber vorliegen, wenn das Versehen auf einer vorangegangenen Verletzung steuerlicher Pflichten beruht. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 144 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 5.1.2 Ein grobes Verschulden kann im Allgemeinen angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16.9.2004 – IV R 62/02 – BStBl. 2005 II, S. 75 m. w. N.), allgemeine Grundsätze der Buchführung (§§ 145 bis 147) verletzt oder ausdrückliche Hinweise in ihm zugegangenen Vordrucken, Merkblättern oder sonstigen Mitteilungen des Finanzamts nicht beachtet. 5.1.3 Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (BFH-Urteile vom 29.6.1984 – VI R 181/80 – BStBl. II, S. 693, und vom 10.8.1988 – IX R 219/84 – BStBl. 1989 II, S. 131). 5.1.4 Das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen oder Beweismittel wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt seinerseits seinen Fürsorge- oder Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 9.8.1991 – III R 24/87 – BStBl. 1992 II, S. 65). Im Einzelfall kann jedoch ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen zu verneinen sein, wenn die Verletzung der Ermittlungs- und Fürsorgepflichten ursächlich für die verspätete Geltendmachung der steuermindernden Tatsachen oder Beweismittel war, z. B. bei irreführender Auskunftserteilung. 5.2 Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen Ehegatten zurechnen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 24.7.1996 – I R 62/95 – BStBl. 1997 II, S. 115). 5.3 Nimmt der Steuerpflichtige bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten die Hilfe eines Bevollmächtigten oder anderer Hilfspersonen in Anspruch, so muss er sich ein etwaiges grobes Verschulden dieser Personen wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen. So hat der Steuerpflichtige etwa ein grobes Verschulden seines Buchhalters als eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1988 – X R 57/82 – BStBl. II, S. 713). 5.4 Der Steuerpflichtige hat ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters in gleicher Weise zu vertreten wie das Verschulden eines Bevollmächtigten (BFH-Urteile vom 3.2.1983 – IV R 153/80 – BStBl. II, S. 324, vom 28.6.1983 – VIII R 37/81 – BStBl. 1984 II, S. 2, vom 25.11.1983 – VI R 8/82 – BStBl. 1984 II, S. 256, und vom 26.8.1987 – I R 144/86 – BStBl. 1988 II, S. 109). Bei Festlegung der einem steuerlichen Berater zuzumutenden Sorgfalt ist zu berücksichtigen, dass von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften erwartet wird (BFH-Urteil vom 3.2.1983 – IV R 153/80 – BStBl. II, S. 324). Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann darin liegen, dass er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 28.6.1983 – VIII R 37/81 – BStBl. 1984 II, S. 2). Der steuerliche Berater hat, wenn er Mitarbeiter zur Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung einsetzt, Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Auswahl seiner Mitarbeiter, der Organisation der Arbeiten in seinem Büro und der Kontrolle der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter (BFH-Urteil vom 26.8.1987 – I R 144/86 – BStBl. 1988 II, S. 109). 5.5 Bei der Frage des groben Verschuldens ist auch der Zeitraum einzubeziehen, in dem nach Durchführung der Steuerveranlagung der Bescheid noch änderbar ist (BFH-Urteil vom 21.2.1991 – V R 25/87 – BStBl. II, S. 496: Vortrag steuermindernder Tatsachen bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung). Ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 kann daher auch darin bestehen, dass er es unterlassen hat, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Tatsachen hätte aufdrängen müssen (BFH- Urteile vom 25.11.1983 – VI R 8/82 – BStBl. 1984 II, S. 256, und vom 4.2.1988 – XI R 47/97 – BFH/NV S. 682). 5.6 Bei Beantwortung der Frage, ob die Unterlassung bestimmter steuerrelevanter Angaben in der Steuererklärung auf einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen, einem entschuldbaren mechanischen Versehen (z. B. Übertragungsfehler) oder einem entschuldbaren Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften beruht, ist nicht zwischen Steuererklärungen auf Papier und elektronisch erstellten Steuererklärungen zu unterscheiden. Wird die Steuererklärung elektronisch zum Beispiel mithilfe des Programms ElsterFormular erstellt, kann der Steuerpflichtige bei Erfassung der Daten anhand der gewohnten Formularoberfläche vom kompletten Steuererklärungsvordruck und allen dort gestellten Fragen Kenntnis nehmen; darüber hinaus wird auch eine Hilfefunktion im Umfang der amtlichen Anleitung geboten. Unerheblich ist daher, dass in der komprimierten Steuererklärung nur ein Ausdruck der tatsächlich erfassten und übermittelten Daten erfolgt. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 145 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

5.1.2 Ein grobes Verschul<strong>de</strong>n kann im Allgemeinen angenommen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige trotz<br />

Auffor<strong>de</strong>rung keine Steuererklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom<br />

16.9.2004 – IV R 62/02 – BStBl. 2005 II, S. 75 m. w. N.), allgemeine Grundsätze <strong>de</strong>r Buchführung (§§ 145<br />

bis 147) verletzt o<strong>de</strong>r ausdrückliche Hinweise in ihm zugegangenen Vordrucken, Merkblättern o<strong>de</strong>r sonstigen<br />

Mitteilungen <strong>de</strong>s Finanzamts nicht beachtet.<br />

5.1.3 Ein Steuerpflichtiger han<strong>de</strong>lt regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular<br />

ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (BFH-Urteile vom<br />

29.6.1984 – VI R 181/80 – BStBl. II, S. 693, und vom 10.8.1988 – IX R 219/84 – BStBl. 1989 II, S. 131).<br />

5.1.4 Das grobe Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwer<strong>de</strong>n steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r<br />

Tatsachen o<strong>de</strong>r Beweismittel wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt seinerseits seinen<br />

Fürsorge- o<strong>de</strong>r Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 9.8.1991 –<br />

III R 24/87 – BStBl. 1992 II, S. 65). Im Einzelfall kann jedoch ein grobes Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zu<br />

verneinen sein, wenn die Verletzung <strong>de</strong>r Ermittlungs- und Fürsorgepflichten ursächlich für die verspätete<br />

Geltendmachung <strong>de</strong>r steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Tatsachen o<strong>de</strong>r Beweismittel war, z. B. bei irreführen<strong>de</strong>r<br />

Auskunftserteilung.<br />

5.2 Bei einer Zusammenveranlagung muss sich je<strong>de</strong>r Ehegatte das grobe Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten<br />

<strong>zur</strong>echnen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 24.7.1996 – I R 62/95 – BStBl. 1997 II, S. 115).<br />

5.3 Nimmt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige bei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten die Hilfe eines Bevollmächtigten<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Hilfspersonen in Anspruch, so muss er sich ein etwaiges grobes Verschul<strong>de</strong>n dieser Personen wie<br />

ein eigenes Verschul<strong>de</strong>n <strong>zur</strong>echnen lassen. So hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige etwa ein grobes Verschul<strong>de</strong>n seines<br />

Buchhalters als eigenes Verschul<strong>de</strong>n zu vertreten (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1988 – X R 57/82 – BStBl. II,<br />

S. 713).<br />

5.4 Der Steuerpflichtige hat ein grobes Verschul<strong>de</strong>n seines steuerlichen Beraters in gleicher Weise zu vertreten<br />

wie das Verschul<strong>de</strong>n eines Bevollmächtigten (BFH-Urteile vom 3.2.1983 – IV R 153/80 – BStBl. II, S. 324,<br />

vom 28.6.1983 – VIII R 37/81 – BStBl. 1984 II, S. 2, vom 25.11.1983 – VI R 8/82 – BStBl. 1984 II, S. 256, und<br />

vom 26.8.1987 – I R 144/86 – BStBl. 1988 II, S. 109). Bei Festlegung <strong>de</strong>r einem steuerlichen Berater<br />

zuzumuten<strong>de</strong>n Sorgfalt ist zu berücksichtigen, dass von einem Angehörigen <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe die<br />

Kenntnis und sachgemäße Anwendung <strong>de</strong>r steuerrechtlichen Vorschriften erwartet wird (BFH-Urteil vom<br />

3.2.1983 – IV R 153/80 – BStBl. II, S. 324). Ein eigenes grobes Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen kann darin<br />

liegen, dass er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei<br />

Durchsicht <strong>de</strong>r Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Tatsachen o<strong>de</strong>r<br />

Beweismittel nicht berücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind (BFH-Urteil vom 28.6.1983 – VIII R 37/81 – BStBl. 1984 II,<br />

S. 2).<br />

Der steuerliche Berater hat, wenn er Mitarbeiter <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses und <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />

einsetzt, Sorgfaltspflichten hinsichtlich <strong>de</strong>r Auswahl seiner Mitarbeiter, <strong>de</strong>r Organisation <strong>de</strong>r Arbeiten in seinem<br />

Büro und <strong>de</strong>r Kontrolle <strong>de</strong>r Arbeitsergebnisse <strong>de</strong>r Mitarbeiter (BFH-Urteil vom 26.8.1987 – I R 144/86 –<br />

BStBl. 1988 II, S. 109).<br />

5.5 Bei <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>s groben Verschul<strong>de</strong>ns ist auch <strong>de</strong>r Zeitraum einzubeziehen, in <strong>de</strong>m nach Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Steuerveranlagung <strong>de</strong>r Bescheid noch än<strong>de</strong>rbar ist (BFH-Urteil vom 21.2.1991 – V R 25/87 – BStBl. II, S. 496:<br />

Vortrag steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Tatsachen bis <strong>zur</strong> Bekanntgabe <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung). Ein <strong>de</strong>m<br />

Steuerpflichtigen zu<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong>s grobes Verschul<strong>de</strong>n i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 kann daher auch darin bestehen,<br />

dass er es unterlassen hat, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Einspruchsfrist die Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Tatsachen hätte aufdrängen müssen (BFH-<br />

Urteile vom 25.11.1983 – VI R 8/82 – BStBl. 1984 II, S. 256, und vom 4.2.1988 – XI R 47/97 – BFH/NV<br />

S. 682).<br />

5.6 Bei Beantwortung <strong>de</strong>r Frage, ob die Unterlassung bestimmter steuerrelevanter Angaben in <strong>de</strong>r<br />

Steuererklärung auf einem groben Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, einem entschuldbaren mechanischen<br />

Versehen (z. B. Übertragungsfehler) o<strong>de</strong>r einem entschuldbaren Rechtsirrtum infolge mangeln<strong>de</strong>r Kenntnis<br />

steuerrechtlicher Vorschriften beruht, ist nicht zwischen Steuererklärungen auf Papier und elektronisch erstellten<br />

Steuererklärungen zu unterschei<strong>de</strong>n. Wird die Steuererklärung elektronisch zum Beispiel mithilfe <strong>de</strong>s<br />

Programms ElsterFormular erstellt, kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige bei Erfassung <strong>de</strong>r Daten anhand <strong>de</strong>r gewohnten<br />

Formularoberfläche vom kompletten Steuererklärungsvordruck und allen dort gestellten Fragen Kenntnis<br />

nehmen; darüber hinaus wird auch eine Hilfefunktion im Umfang <strong>de</strong>r amtlichen Anleitung geboten. Unerheblich<br />

ist daher, dass in <strong>de</strong>r komprimierten Steuererklärung nur ein Ausdruck <strong>de</strong>r tatsächlich erfassten und<br />

übermittelten Daten erfolgt.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 145 von 235

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