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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Formulierungen, sei es aus stilistischen o<strong>de</strong>r grammatikalischen Eigenheiten, aus <strong>de</strong>r Schrift o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r<br />

Strukturierung <strong>de</strong>s gesamten Textes, mit einiger Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf <strong>de</strong>n Verfasser <strong>de</strong>r Anzeige<br />

ziehen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28.12.2006 – VII B 44/03 – BFH/NV 2007, S. 853).<br />

10.2 Hat <strong>de</strong>r Anzeigeerstatter allerdings vorsätzlich falsche Angaben gemacht, kann die Finanzbehör<strong>de</strong> dies<br />

gemäß § 30 Abs. 5 <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n mitteilen. Das Gleiche gilt gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4<br />

Buchstabe b, wenn die Anzeige ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erstattet wor<strong>de</strong>n ist und die<br />

Unterrichtung <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die<br />

keine Steuerstraftat ist (vgl. Nr. 7.2).<br />

10.3 Grundsätzlich besteht nur eine Befugnis, aber keine Verpflichtung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> zu einer<br />

Unterrichtung <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n. Im Hinblick auf <strong>de</strong>n Persönlichkeitsschutz <strong>de</strong>s Verdächtigten kann<br />

sich die Offenbarungsbefugnis im Einzelfall in eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Unterrichtung <strong>de</strong>r<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n verdichten, wenn <strong>de</strong>r Anzeigeerstatter nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> durch<br />

vorsätzlich falsche Angaben Straftatbestän<strong>de</strong> wie z. B. <strong>de</strong>s § 164 StGB (falsche Verdächtigung) verwirklicht hat<br />

(vgl. u. a. BFH-Urteil vom 8.2.1994 – VII R 88/92 – BStBl. II, S. 552).<br />

10.4 Eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Auskunftserteilung besteht auch, wenn die Voraussetzungen für eine Offenbarung<br />

nach § 30 Abs. 5 o<strong>de</strong>r § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b gegeben sind und die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong> um<br />

Namensnennung aufgrund einer Strafanzeige <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gegen Unbekannt im Ermittlungsverfahren<br />

nach § 161 StPO ersucht. Dem betroffenen Steuerpflichtigen selbst ist in diesen Fällen keine Auskunft über die<br />

I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s Anzeigenerstatters zu erteilen; insbeson<strong>de</strong>re § 30 Abs. 5 lässt eine Offenbarung nur gegenüber <strong>de</strong>n<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n zu.<br />

10.5 Auch im Fall eines Auskunftsersuchens <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong> nach § 161 StPO ist die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 30 Abs. 5 nur <strong>zur</strong> Auskunftserteilung berechtigt, wenn sie nach eigener<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r Auffassung ist, dass <strong>de</strong>r Anzeigenerstatter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In diesem<br />

Fall ist die Finanzbehör<strong>de</strong> <strong>zur</strong> Auskunftserteilung an die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong> verpflichtet.<br />

10.6 Beantragt <strong>de</strong>r betroffene Steuerpflichtige selbst bei <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> Auskunft über die I<strong>de</strong>ntität eines<br />

Anzeigeerstatters und liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b vor, sind im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Ermessensentscheidung das allgemeine Persönlichkeitsrecht <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gegen das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht <strong>de</strong>s Anzeigeerstatters und <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s Steuergeheimnisses – die möglichst vollständige<br />

Erschließung <strong>de</strong>r Steuerquellen – abzuwägen. Dem Informantenschutz und <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>s Steuergeheimnisses<br />

kommt dabei ein höheres Gewicht als <strong>de</strong>m Persönlichkeitsrecht <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zu, wenn sich die<br />

vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachfor<strong>de</strong>rungen<br />

führen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.12.2006 – V B 163/05 – BStBl. 2007 II, S. 275 m. w. N.) o<strong>de</strong>r wenn sich bei<br />

einer Vielzahl von Angaben zumin<strong>de</strong>st einige als steuerrechtlich be<strong>de</strong>utsam erweisen, wobei diese im Verhältnis<br />

zu <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren nicht völlig unmaßgeblich sein dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1994 – VII R 88/92 – BStBl. II,<br />

S. 552).<br />

Zu § 30a – Schutz von Bankkun<strong>de</strong>n:<br />

1. § 30a Abs. 3 Satz 2 verbietet nicht generell und ausnahmslos die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen<br />

anlässlich einer Bankenprüfung.<br />

§ 30a Abs. 3 gilt nur für Guthabenkonten o<strong>de</strong>r Depots, bei <strong>de</strong>ren Errichtung eine I<strong>de</strong>ntitätsprüfung nach<br />

§ 154 Abs. 2 vorgenommen wor<strong>de</strong>n ist. Guthabenkonten o<strong>de</strong>r Depots, bei <strong>de</strong>ren Errichtung keine<br />

I<strong>de</strong>ntitätsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen wor<strong>de</strong>n ist, dürfen anlässlich <strong>de</strong>r Außenprüfung bei<br />

einem Kreditinstitut zwecks Nachprüfung <strong>de</strong>r ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt o<strong>de</strong>r<br />

abgeschrieben wer<strong>de</strong>n. Für die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen gilt in diesen Fällen § 194 Abs. 3.<br />

Zufallserkenntnisse, die <strong>de</strong>n Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begrün<strong>de</strong>n, können auch<br />

hinsichtlich solcher Guthabenkonten o<strong>de</strong>r Depots, bei <strong>de</strong>ren Errichtung eine I<strong>de</strong>ntitätsprüfung vorgenommen<br />

wor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>m zuständigen Finanzamt mitgeteilt wer<strong>de</strong>n (BFH-Beschluss vom 2.8.2001 – VII B 290/99 –<br />

BStBl. 2001 II, S. 665). § 30a Abs. 3 entfaltet aber auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch<br />

steuerrechtlicher Ermittlungen <strong>zur</strong> Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine ,,Sperrwirkung“,<br />

wenn ein hinreichen<strong>de</strong>r Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (BFH-Urteil vom 9.12.2008 – VII R<br />

47/07 – BStBl. 2009 II, S. 509). Eine Kontrollmitteilung ist dann „hinreichend veranlasst“, wenn das zu<br />

prüfen<strong>de</strong> Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r alltäglichen und banküblichen<br />

Geschäfte hervorheben o<strong>de</strong>r eine für Steuerhinterziehung beson<strong>de</strong>rs anfällige Art <strong>de</strong>r Geschäftsabwicklung<br />

erkennen lassen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit <strong>de</strong>r Ent<strong>de</strong>ckung unbekannter Steuerfälle besteht.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 14 von 235

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