Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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aufgehoben wird, ohne dass eine sachliche Änderung des Grundlagenbescheids erfolgt (BFH-Urteil vom 11.4.1995 – III B 74/92 – BFH/NV 1995 S. 943). Soweit ein Folgebescheid den nunmehr endgültigen Grundlagenbescheid noch nicht berücksichtigt hat, muss er selbst dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 korrigiert werden, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung des Grundlagenbescheids aufgehoben wurde, ohne dass eine sachliche Änderung des Grundlagenbescheids erfolgt. 6.3 Die Festsetzungsfrist für einen Folgebescheid läuft nach § 171 Abs. 10 Satz 2 nicht ab, solange der Ablauf der Festsetzungsfrist des von der Bindungswirkung nicht erfassten Teils der Steuer aufgrund einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 gehemmt ist. Diese Regelung ermöglicht es, die Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und die Auswertung der Ergebnisse der Außenprüfung zusammenzufassen. 6.4 Bei der Entscheidung, ob eine gesonderte Feststellung durchgeführt oder geändert werden kann, ist die Frage der Verjährung der von der Feststellung abhängigen Steuern nicht zu prüfen. Ist die Feststellungsfrist bereits abgelaufen, die Steuerfestsetzung in einem Folgebescheid aber noch zulässig, so gilt § 181 Abs. 5. 6.5 Beispiele zur Anwendung des § 171 Abs. 10 Satz 1 1 Beispiel 1: Bei der im Jahr 03 durchgeführten ESt-Veranlagung 01 (Abgabe der Steuererklärung im Jahr 03) wurden die Beteiligungseinkünfte in erklärter Höhe berücksichtigt. Ein von den erklärten Werten abweichender Grundlagenbescheid wird am 4.4.06 bekannt gegeben. Lösung: Obgleich die allgemeine Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit Ablauf des 31.12.07 endet, kann eine Anpassung des ESt-Bescheids 01 an den Grundlagenbescheid gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 bis zum Ablauf des 4.4.08 erfolgen, da insoweit die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet. Beispiel 2: Wie Beispiel 1, allerdings wird der Grundlagenbescheid am 4.4.05 bekannt gegeben. Lösung: Eine Anpassung des ESt-Bescheids kann bis zum Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist am 31.12.07 erfolgen. Ohne Bedeutung ist, dass die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 bereits mit Ablauf des 4.4.07 endet. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiel 3: Wie Beispiel 1, die Bekanntgabe des Grundlagenbescheids erfolgt in offener Feststellungsfrist, jedoch nach Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist, am 4.4.08. Lösung: Eine Anpassung des ESt-Bescheids 01 an den Grundlagenbescheid ist gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 bis zum Ablauf des 4.4.10 möglich, da die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet. 7. § 171 Abs. 14 verlängert die Festsetzungsfrist bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung für die Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Steuern. Die Finanzbehörde kann daher Steuerfestsetzungen, die wegen Bekanntgabemängeln unwirksam waren oder deren wirksame Bekanntgabe die Finanzbehörde nicht nachweisen kann (vgl. § 122 Abs. 2 Halbsatz 2), noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nachholen, soweit die Zahlungsverjährungsfrist für die bisher geleisteten Zahlungen noch nicht abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.3.2001 – VIII R 37/00 – BStBl. II, S. 430). 1 Es wird unterstellt, dass kein Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 138 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Vor §§ 172 bis 177 – Bestandskraft: 1. Die §§ 172 ff. regeln die Durchbrechung der materiellen Bestandskraft (Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung). Sie ist von der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) zu unterscheiden. Diese liegt vor, soweit ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Unanfechtbarkeit bedeutet nicht Unabänderbarkeit. Dementsprechend können auch Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung unanfechtbar werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1985 – V R 167/82 – BStBl. 1986 II, S. 429). 2. Die Vorschriften über die materielle Bestandskraft gelten für Steuerfestsetzungen i. S. d. § 155 sowie für alle Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren anzuwenden sind. Keine Anwendung finden sie bei der Rücknahme eines rechtswidrigen und dem Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden oder nicht begünstigenden sonstigen Verwaltungsaktes (vgl. zu §§ 130, 131). 3. Die materielle Bestandskraft wird nur durchbrochen, soweit es das Gesetz zulässt. Die Zulässigkeit ergibt sich nicht nur aus der AO selbst (z. B. §§ 164, 165, 172 bis 175a), sondern auch aus anderen Steuergesetzen (z. B. § 10d Abs. 1 EStG; § 35b GewStG; §§ 24 und 24a BewG; § 20 GrStG). 4. Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung sowie Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs. 1 Satz 2) und Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 2, § 168), die kraft Gesetzes unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sind unabhängig von der formellen Bestandskraft nach § 164 Abs. 2 dem Umfang nach uneingeschränkt änderbar, solange der Vorbehalt nicht aufgehoben worden oder entfallen ist; § 176 bleibt unberührt. 5. Wegen der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten Hinweis auf § 129. 6. Zeitlich ist die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung nur innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig (§ 169). 7. Bei Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen sind die Vorschriften der KBV zu beachten. 8. Ein steuerliches Wahlrecht liegt vor, wenn ein Steuergesetz für einen bestimmten Tatbestand – ausnahmsweise – mehr als eine Rechtsfolge vorsieht und es dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, sich für eine dieser Rechtsfolgen zu entscheiden. Übt der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht nicht oder nicht wirksam aus, tritt die vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehene Rechtsfolge ein. Die Ausübung des Wahlrechts („Antrag“) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Soweit im Gesetz keine besondere Form (z. B. Schriftform oder amtlicher Vordruck; vgl. § 13a Abs. 2 Satz 3 EStG, § 4a Abs. 1 UStG) vorgeschrieben ist, kann das Wahlrecht auch durch schlüssiges Verhalten ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 – V R 50/94 – BStBl. 1998 II, S. 420). Setzt die Ausübung des Wahlrechts die Zustimmung des Finanzamtes oder Dritter (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) voraus, treten die Rechtswirkungen der vom Steuerpflichtigen getroffenen Wahl erst mit dieser Zustimmungserklärung ein. Dies gilt entsprechend, wenn das Wahlrecht von mehreren Steuerpflichtigen einheitlich ausgeübt werden muss (vgl. z. B. § 33a Abs. 2 Satz 5, § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG). Soweit das Gesetz im Einzelfall keine bestimmte Frist (vgl. z. B. § 5a Abs. 3 EStG; § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG) zur Ausübung des Wahlrechts („Antragsfrist“) vorsieht, kann das Wahlrecht grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeübt werden. Die Bestandskraft des Steuerbescheides, in dem sich das Wahlrecht auswirkt, schränkt allerdings die Wahlrechtsausübung ein (s.u.). Umfang und Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung der Wahlrechtsausübung richten sich danach, ob der Gesetzgeber diesbezüglich ausdrückliche Regelungen getroffen hat (vgl. z. B. § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG: Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung; vgl. Nr. 1). Sieht das Gesetz einen unwiderruflichen Antrag vor (vgl. z. B. § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wird die Willenserklärung bereits mit ihrem Zugang beim Finanzamt wirksam und kann von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.1.1995 – IX R 37/91 – BStBl. II, S. 410); Ausnahme: Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB. Anderenfalls richtet sich die Bindungswirkung der ausgeübten Wahl nach der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, in dem sie sich ausgewirkt hat. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Wahlrechte grundsätzlich nur noch ausgeübt oder widerrufen werden, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. oder nach entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen (vgl. Nr. 3) korrigiert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.8.2001 – IV R 30/99 – BStBl. 2002 II, S. 49 m. w. N.); dabei sind §§ 177 und 351 Abs. 1 zu beachten. Eine Ausnahme gilt für Wahlrechte, für deren Ausübung das Gesetz keine Frist vorsieht und für die es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, wenn ihre Ausübung die Besteuerungsgrundlagen unberührt lässt (z. B. das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG); diese Wahlrechte können grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheides (erneut) ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteile vom 19.5.1999 – XI R 97/94 – BStBl. II, S. 762 und vom 24.1.2002 – III Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 139 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Vor §§ 172 bis 177 – Bestandskraft:<br />

1. Die §§ 172 ff. regeln die Durchbrechung <strong>de</strong>r materiellen Bestandskraft (Verbindlichkeit einer<br />

Verwaltungsentscheidung). Sie ist von <strong>de</strong>r formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Diese liegt vor, soweit ein Verwaltungsakt nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Unanfechtbarkeit be<strong>de</strong>utet nicht Unabän<strong>de</strong>rbarkeit. Dementsprechend können auch<br />

Steuerfestsetzungen unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung unanfechtbar wer<strong>de</strong>n (vgl. BFH-Urteil vom<br />

19.12.1985 – V R 167/82 – BStBl. 1986 II, S. 429).<br />

2. Die Vorschriften über die materielle Bestandskraft gelten für Steuerfestsetzungen i. S. d. § 155 sowie für alle<br />

Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren anzuwen<strong>de</strong>n sind. Keine<br />

Anwendung fin<strong>de</strong>n sie bei <strong>de</strong>r Rücknahme eines rechtswidrigen und <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf eines rechtmäßigen<br />

begünstigen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r nicht begünstigen<strong>de</strong>n sonstigen Verwaltungsaktes (vgl. zu §§ 130, 131).<br />

3. Die materielle Bestandskraft wird nur durchbrochen, soweit es das Gesetz zulässt. Die Zulässigkeit ergibt<br />

sich nicht nur aus <strong>de</strong>r AO selbst (z. B. §§ 164, 165, 172 bis 175a), son<strong>de</strong>rn auch aus an<strong>de</strong>ren Steuergesetzen<br />

(z. B. § 10d Abs. 1 EStG; § 35b GewStG; §§ 24 und 24a BewG; § 20 GrStG).<br />

4. Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung sowie Vorauszahlungsbeschei<strong>de</strong> (§ 164 Abs. 1 Satz 2)<br />

und Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 2, § 168), die kraft Gesetzes unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung<br />

stehen, sind unabhängig von <strong>de</strong>r formellen Bestandskraft nach § 164 Abs. 2 <strong>de</strong>m Umfang nach<br />

uneingeschränkt än<strong>de</strong>rbar, solange <strong>de</strong>r Vorbehalt nicht aufgehoben wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r entfallen ist; § 176 bleibt<br />

unberührt.<br />

5. Wegen <strong>de</strong>r Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten Hinweis auf § 129.<br />

6. Zeitlich ist die Aufhebung, Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Berichtigung einer Steuerfestsetzung nur innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Festsetzungsfrist zulässig (§ 169).<br />

7. Bei Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Berichtigung von Steuerfestsetzungen sind die Vorschriften <strong>de</strong>r KBV zu beachten.<br />

8. Ein steuerliches Wahlrecht liegt vor, wenn ein Steuergesetz für einen bestimmten Tatbestand –<br />

ausnahmsweise – mehr als eine Rechtsfolge vorsieht und es <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen überlassen bleibt, sich für<br />

eine dieser Rechtsfolgen zu entschei<strong>de</strong>n. Übt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige dieses Wahlrecht nicht o<strong>de</strong>r nicht wirksam<br />

aus, tritt die vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehene Rechtsfolge ein.<br />

Die Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts („Antrag“) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Soweit im Gesetz<br />

keine beson<strong>de</strong>re Form (z. B. Schriftform o<strong>de</strong>r amtlicher Vordruck; vgl. § 13a Abs. 2 Satz 3 EStG, § 4a<br />

Abs. 1 UStG) vorgeschrieben ist, kann das Wahlrecht auch durch schlüssiges Verhalten ausgeübt wer<strong>de</strong>n<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 – V R 50/94 – BStBl. 1998 II, S. 420).<br />

Setzt die Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts die Zustimmung <strong>de</strong>s Finanzamtes o<strong>de</strong>r Dritter (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG) voraus, treten die Rechtswirkungen <strong>de</strong>r vom Steuerpflichtigen getroffenen Wahl erst mit dieser<br />

Zustimmungserklärung ein. Dies gilt entsprechend, wenn das Wahlrecht von mehreren Steuerpflichtigen<br />

einheitlich ausgeübt wer<strong>de</strong>n muss (vgl. z. B. § 33a Abs. 2 Satz 5, § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG).<br />

Soweit das Gesetz im Einzelfall keine bestimmte Frist (vgl. z. B. § 5a Abs. 3 EStG; § 23 Abs. 3 Satz 1<br />

UStG) <strong>zur</strong> Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts („Antragsfrist“) vorsieht, kann das Wahlrecht grundsätzlich bis zum<br />

Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Die Bestandskraft <strong>de</strong>s Steuerbeschei<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m sich das<br />

Wahlrecht auswirkt, schränkt allerdings die Wahlrechtsausübung ein (s.u.).<br />

Umfang und Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>r Bindungswirkung <strong>de</strong>r Wahlrechtsausübung richten sich danach, ob<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgeber diesbezüglich ausdrückliche Regelungen getroffen hat (vgl. z. B. § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG:<br />

Antrag bis <strong>zur</strong> Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung; vgl. Nr. 1). Sieht das Gesetz einen unwi<strong>de</strong>rruflichen<br />

Antrag vor (vgl. z. B. § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wird die Willenserklärung bereits mit<br />

ihrem Zugang beim Finanzamt wirksam und kann von diesem Zeitpunkt an nicht mehr <strong>zur</strong>ückgenommen<br />

o<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n (vgl. BFH-Urteil vom 17.1.1995 – IX R 37/91 – BStBl. II, S. 410); Ausnahme:<br />

Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB. An<strong>de</strong>renfalls richtet sich die Bindungswirkung <strong>de</strong>r ausgeübten Wahl nach<br />

<strong>de</strong>r Bestandskraft <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes, in <strong>de</strong>m sie sich ausgewirkt hat.<br />

Nach Eintritt <strong>de</strong>r Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung können Wahlrechte grundsätzlich nur noch<br />

ausgeübt o<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. o<strong>de</strong>r nach<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Regelungen in <strong>de</strong>n Einzelsteuergesetzen (vgl. Nr. 3) korrigiert wer<strong>de</strong>n kann (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 30.8.2001 – IV R 30/99 – BStBl. 2002 II, S. 49 m. w. N.); dabei sind §§ 177 und 351 Abs. 1 zu<br />

beachten. Eine Ausnahme gilt für Wahlrechte, für <strong>de</strong>ren Ausübung das Gesetz keine Frist vorsieht und für<br />

die es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, wenn ihre Ausübung die<br />

Besteuerungsgrundlagen unberührt lässt (z. B. das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG); diese<br />

Wahlrechte können grundsätzlich bis <strong>zur</strong> Unanfechtbarkeit eines Än<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong>s (erneut) ausgeübt<br />

wer<strong>de</strong>n (vgl. BFH-Urteile vom 19.5.1999 – XI R 97/94 – BStBl. II, S. 762 und vom 24.1.2002 – III<br />

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