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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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3.3 Bei einem Antrag <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen auf Verschiebung <strong>de</strong>s Prüfungsbeginns (§ 197 Absatz 2) wird <strong>de</strong>r<br />

Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist nach § 171 Absatz 4 Satz 1 2. Alternative nur gehemmt, wenn dieser Antrag für<br />

die Verschiebung ursächlich war. Wird <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund eines<br />

Antrags <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, son<strong>de</strong>rn aufgrund eigener Belange <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bzw. aus innerhalb<br />

<strong>de</strong>ren Sphäre liegen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist ungeachtet <strong>de</strong>s Antrags ab.<br />

3.3.1 Bei einem vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag auf zeitlich befristetes Hinausschieben <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r<br />

Außenprüfung entfällt die Ablaufhemmung nach In § 171 Absatz 4 Satz 1 2. Alternative rückwirkend, wenn<br />

die Finanzbehör<strong>de</strong> nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags mit <strong>de</strong>r Prüfung beginnt (vgl.<br />

BFH-Urteil vom 17.3.2010 – IV R 54/07 – BStBl. 2011 II, S. 7).<br />

Die Ablaufhemmung entfällt dagegen nicht, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige einen unbefristeten bzw. zeitlich<br />

unbestimmten Antrag gestellt hat, also bspw. beantragt hat wegen einer noch andauern<strong>de</strong>n Vor-<br />

Betriebsprüfung zunächst <strong>de</strong>ren Abschluss abzuwarten.<br />

3.3.2 Enthält <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen auf Verschiebung <strong>de</strong>s Prüfungsbeginns keine zeitlichen Vorgaben<br />

(Antrag auf unbefristetes Hinausschieben), en<strong>de</strong>t die Festsetzungsfrist mit Ablauf von zwei Jahren nach <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Hin<strong>de</strong>rungsgrund beseitigt ist und die Finanzbehör<strong>de</strong> hiervon Kenntnis hat, sofern nicht zuvor mit <strong>de</strong>r<br />

Prüfung begonnen wur<strong>de</strong> (vgl. BFH-Urteil vom 1.2.2012 – I R 18/11 – BStBl. II, S. 400).<br />

3.4 Der Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist wird auch gehemmt, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die Prüfungsanordnung<br />

angefochten hat und <strong>de</strong>ren Vollziehung ausgesetzt wur<strong>de</strong> (vgl. BFH-Urteile vom 25.1.1989 – X R 158/87 –<br />

BStBl. II, S. 483, und vom 17.6.1998 – IX R 65/95 – BStBl. 1999 II, S. 4). Dies gilt unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Dauer <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung.<br />

3.5 Ermittlungen i. S. d. § 171 Abs. 4 Satz 3 sind nur diejenigen Maßnahmen eines Betriebsprüfers, die auf eine<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind. Die Zusammenstellung <strong>de</strong>s Prüfungsergebnisses im<br />

Prüfungsbericht stellt keine <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist hinausschieben<strong>de</strong> Ermittlungshandlung dar<br />

(BFH-Urteil vom 8.7.2009 – XI R 64/07 – BStBl. 2010 II, S. 4).<br />

4. Die Ablaufhemmung <strong>de</strong>s § 171 Abs. 5 bei Ermittlungen <strong>de</strong>r Steuerfahndung (Zollfahndung) umfasst –<br />

an<strong>de</strong>rs als im Fall <strong>de</strong>s § 171 Abs. 4 – nicht <strong>de</strong>n gesamten Steueranspruch; vielmehr tritt die Hemmung nur in<br />

<strong>de</strong>m Umfang ein, in <strong>de</strong>m sich die Ergebnisse <strong>de</strong>r Ermittlungen auf die festzusetzen<strong>de</strong> Steuer auswirken<br />

(BFH-Urteil vom 14.4.1999 – IX R 30/96 – BStBl. II, S. 478).<br />

5. Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 en<strong>de</strong>t die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf<br />

eines Jahres, nach<strong>de</strong>m die Finanzbehör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Beseitigung <strong>de</strong>r Ungewissheit Kenntnis erhalten hat (§ 171<br />

Abs. 8 Satz 1). Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 en<strong>de</strong>t die Festsetzungsfrist<br />

nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nach<strong>de</strong>m die Finanzbehör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Beseitigung <strong>de</strong>r Ungewissheit<br />

Kenntnis erlangt hat (§ 171 Abs. 8 Satz 2). Die Ablaufhemmung beschränkt sich dabei auf <strong>de</strong>n für vorläufig<br />

erklärten Teil <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung.<br />

Eine Ungewissheit, die Anlass für eine vorläufige Steuerfestsetzung war, ist beseitigt, wenn die<br />

Tatbestandsmerkmale für die endgültige Steuerfestsetzung feststellbar sind. „Kenntnis“ i. S. d. § 171 Abs. 8<br />

verlangt positive Kenntnis <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Beseitigung <strong>de</strong>r Ungewissheit, ein „Kennenmüssen“<br />

von Tatsachen steht <strong>de</strong>r Kenntnis nicht gleich (BFH-Urteil vom 26.8.1992 – II R 107/90 – BStBl. 1993 II,<br />

S. 5).<br />

6. § 171 Abs. 10 Satz 1 gewährt eine maximale Anpassungsfrist von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines<br />

Grundlagenbescheids (vgl. BFH-Urteil vom 19.1.2005 – X R 14/04 – BStBl. II, S. 242). Der Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />

Zugangs <strong>de</strong>r verwaltungsinternen Mitteilung über <strong>de</strong>n Grundlagenbescheid bei <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>s<br />

Folgebescheids zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong> ist für die Fristbestimmung ebenso unbeachtlich wie <strong>de</strong>r<br />

Zeitpunkt, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Grundlagenbescheid unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist. Eine Anfechtung <strong>de</strong>s<br />

Grundlagenbescheids führt lediglich <strong>zur</strong> Hemmung <strong>de</strong>r Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 171<br />

Abs. 3a), nicht aber <strong>zur</strong> Hemmung <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist <strong>de</strong>r Folgebeschei<strong>de</strong> (vgl. BFH-Urteil vom<br />

19.1.2005, a.a.O.).<br />

6.1 Wer<strong>de</strong>n Feststellungen im Grundlagenbescheid in einem Feststellungs-, Einspruchs- o<strong>de</strong>r Klageverfahren<br />

geän<strong>de</strong>rt, führt dies zu einer erneuten Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und damit wie<strong>de</strong>rum<br />

zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1. Dagegen setzt ein Grundlagenbescheid, <strong>de</strong>r einen<br />

gleichartigen, <strong>de</strong>m Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem<br />

verbindlichen Regelungsgehalt lediglich wie<strong>de</strong>rholt, o<strong>de</strong>r eine Einspruchs- o<strong>de</strong>r Gerichtsentscheidung, die<br />

einen Grundlagenbescheid lediglich bestätigt, keine neue Zwei-Jahres-Frist in Lauf (vgl. BFH-Urteile vom<br />

13.12.2000 – X R 42/96 – BStBl. 2001 II, S. 471 und vom 19.1.2005, a.a.O.).<br />

6.2 Die Aufhebung <strong>de</strong>s Vorbehalts <strong>de</strong>r Nachprüfung eines Grundlagenbescheids steht <strong>de</strong>m Erlass eines<br />

geän<strong>de</strong>rten Grundlagenbescheids gleich. Sie setzt daher die Zwei-Jahres-Frist <strong>de</strong>s § 171 Abs. 10 Satz 1 in<br />

Lauf. Dies gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung hinsichtlich <strong>de</strong>s Grundlagenbescheids<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 137 von 235

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