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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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3. Eine Festsetzung usw., die erst nach Eintritt <strong>de</strong>r Festsetzungsverjährung erfolgt, ist nicht nichtig (§ 125<br />

Abs. 1), son<strong>de</strong>rn nur anfechtbar, erwächst also ggf. in Bestandskraft; <strong>de</strong>r Bescheid ist auch vollstreckbar.<br />

4. Die Festsetzungsverjährung schließt Ermittlungshandlungen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> im Einzelfall (§§ 88, 92 ff.,<br />

193 ff., 208 Abs. 1 Nr. 2) nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1985 – VIII R 48/85 – BStBl. 1986 II,<br />

S. 433).<br />

5. Die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung gelten sinngemäß auch für die Festsetzung von<br />

Steuermessbeträgen (§ 184 Abs. 1) und für die geson<strong>de</strong>rte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181<br />

Abs. 1), sowie bei allen Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren<br />

anzuwen<strong>de</strong>n sind (siehe § 155). Auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) fin<strong>de</strong>n sie nur Anwendung,<br />

wenn dies beson<strong>de</strong>rs vorgeschrieben ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2), wie z. B. bei Zinsen (§ 239). Für die Kosten <strong>de</strong>r<br />

Vollstreckung gilt die beson<strong>de</strong>re Regelung <strong>de</strong>s § 346. Für Verspätungszuschläge (§ 152) fehlt dagegen eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Bestimmung (vgl. zu § 169, Nr. 5). Säumniszuschläge (§ 240) entstehen kraft Gesetzes, sie<br />

unterliegen allein <strong>de</strong>r Zahlungsverjährung (§§ 228 ff.).<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 169 – Festsetzungsfrist:<br />

1. Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist nur gewahrt, wenn <strong>de</strong>r vor Ablauf <strong>de</strong>r Frist <strong>zur</strong> Post<br />

gegebene „Steuerbescheid“ <strong>de</strong>m Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss <strong>de</strong>s Großen<br />

Senats <strong>de</strong>s BFH vom 25.11.2002 – GrS 2/01 – BStBl. 2003 II, S. 548).<br />

Zu <strong>de</strong>n für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong>n sind auch die für die Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

arbeiten<strong>de</strong>n Rechenzentren (§§ 2 und 17 FVG) zu zählen, wenn sie die Absendung an <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

vornehmen.<br />

Bei Steuermessbeschei<strong>de</strong>n wird die Frist allein durch die Absendung <strong>de</strong>r Mitteilungen an die Gemein<strong>de</strong><br />

(§ 184 Abs. 3) nicht gewahrt. Die fristgerechte Absendung <strong>de</strong>r Messbeschei<strong>de</strong> ist Aufgabe <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n,<br />

die insoweit für die Finanzbehör<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>ln.<br />

2. Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und auf fünf Jahre,<br />

soweit die Steuer leichtfertig verkürzt wor<strong>de</strong>n ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2).<br />

2.1 Zur Frage <strong>de</strong>r Feststellung, ob Steuern hinterzogen wor<strong>de</strong>n sind, vgl. zu § 71. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bezüglich<br />

leichtfertig verkürzter Steuern.<br />

2.2 Die Verlängerung <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist für hinterzogene o<strong>de</strong>r leichtfertig verkürzte Steuern verlängert nicht<br />

die Wirksamkeit eines Vorbehalts <strong>de</strong>r Nachprüfung (vgl. zu § 164, Nr. 7). § 169 Abs. 2 Satz 2 ist auch dann<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Steuerbescheid unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung ergangen ist; § 164 Abs. 4<br />

Satz 2 regelt lediglich, dass § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 bei Bestimmung <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r<br />

für § 164 Abs. 4 Satz 1 maßgeblichen Frist nicht anzuwen<strong>de</strong>n sind.<br />

3. Wegen <strong>de</strong>r Frist für die geson<strong>de</strong>rte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsfrist) Hinweis auf<br />

§ 181 Abs. 3. Für <strong>de</strong>n Erlass von Haftungsbeschei<strong>de</strong>n wird auf § 191 Abs. 3 hingewiesen.<br />

4. Bei Zinsen und Kosten <strong>de</strong>r Vollstreckung beträgt die Festsetzungsfrist jeweils ein Jahr (§§ 239 und 346).<br />

5. Verspätungszuschläge unterliegen nicht <strong>de</strong>r Festsetzungsverjährung (vgl. vor §§ 169 bis 171, Nr. 2). Von <strong>de</strong>r<br />

erstmaligen Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist jedoch grundsätzlich abzusehen, wenn die<br />

Festsetzungsfrist für die Steuer abgelaufen ist (vgl. zu § 152, Nr. 3). Wird aber ein bereits vor Ablauf <strong>de</strong>r für<br />

die Steuer gelten<strong>de</strong>n Festsetzungsfrist festgesetzter Verspätungszuschlag nur aus formellen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung bezüglich seiner Höhe aufgehoben, ist die Festsetzung eines<br />

Verspätungszuschlags auch nach Ablauf <strong>de</strong>r für die Steuer gelten<strong>de</strong>n Festsetzungsfrist zulässig.<br />

Zu § 170 – Beginn <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist:<br />

1. Für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist kommt es darauf an, wann die Steuer (§ 37) entstan<strong>de</strong>n ist. Der<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entstehung <strong>de</strong>r Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis ist in § 38 und in <strong>de</strong>n<br />

Einzelsteuergesetzen (vgl. zu § 38, Nr. 1) geregelt. Die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 bis 6) schiebt <strong>de</strong>n<br />

Beginn <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist hinaus.<br />

2. Wegen <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Frist für die geson<strong>de</strong>rte Feststellung von Einheitswerten Hinweis auf § 181 Abs. 3<br />

und 4. Für Haftungsbeschei<strong>de</strong> gilt § 191 Abs. 3. Bei Zinsen und Kosten <strong>de</strong>r Vollstreckung ergibt sich <strong>de</strong>r<br />

Beginn <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist aus § 239 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 346 Abs. 2 Satz 2. Hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Verspätungszuschläge vgl. zu § 169, Nr. 5.<br />

3. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 gilt für sämtliche Besitz- und Verkehrsteuern, für die auf Grund<br />

allgemeiner gesetzlicher Vorschrift (z. B. § 181 Abs. 2; § 25 EStG; § 14a GewStG; § 31 KStG; § 18 UStG;<br />

§ 31 ErbStG) o<strong>de</strong>r auf Grund einer Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> (§ 149 Abs. 1 Satz 2) eine<br />

Steuererklärung o<strong>de</strong>r eine Steueranmeldung ein<strong>zur</strong>eichen o<strong>de</strong>r eine Anzeige zu erstatten ist; gesetzliche<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 135 von 235

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