Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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5. Die Abgabe einer berichtigten Anmeldung mit Min<strong>de</strong>rsoll hat keine Auswirkungen auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Fälligkeit <strong>de</strong>s ursprünglich angemel<strong>de</strong>ten Betrages. Ebenso bleiben auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r ursprünglichen<br />
Steueranmeldung entstan<strong>de</strong>ne Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4).<br />
6. Will die Finanzbehör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r angemel<strong>de</strong>ten Steuer abweichen, so ist eine Steuerfestsetzung vorzunehmen<br />
und darüber ein Steuerbescheid zu erteilen. Die abweichen<strong>de</strong> Festsetzung kann unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r<br />
Nachprüfung o<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 165 vorläufig vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
7. Nach § 18 Abs. 2 UStG ist die für einen Voranmeldungszeitraum errechnete Umsatzsteuer eine<br />
Vorauszahlung. Wird eine abweichen<strong>de</strong> USt-Festsetzung durchgeführt, steht diese als<br />
Vorauszahlungsbescheid nach § 164 Abs. 1 Satz 2 kraft Gesetzes unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung. Dies gilt<br />
nicht bei einer von einer USt-Jahreserklärung abweichen<strong>de</strong>n Festsetzung; in diesen Fällen muss die<br />
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung beson<strong>de</strong>rs angeordnet und im Bescheid vermerkt wer<strong>de</strong>n<br />
(BFH-Urteil vom 2.12.1999 – V R 19/99 – BStBl. 2000 II, S. 284).<br />
8. Ergibt sich durch die an<strong>de</strong>rweitige Festsetzung eine höhere Zahllast als angemel<strong>de</strong>t, ist für <strong>de</strong>n<br />
nachzuzahlen<strong>de</strong>n Differenzbetrag eine Zahlungsfrist ein<strong>zur</strong>äumen (§ 220 Abs. 2). Auf § 18 Abs. 4 UStG<br />
wird hingewiesen. Liegt <strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>n Festsetzung eine Steueranmeldung mit Steuervergütung o<strong>de</strong>r<br />
Min<strong>de</strong>rsoll zugrun<strong>de</strong>, so ist Fälligkeitstag <strong>de</strong>s gesamten Erstattungsbetrags <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>rweitigen Festsetzung (§ 220 Abs. 2).<br />
9. Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n kann bei Steueranmeldungen, die zu einer Steuervergütung o<strong>de</strong>r zu einem<br />
Min<strong>de</strong>rsoll führen, die Zustimmung allgemein erteilt wer<strong>de</strong>n. Auch in diesem Fall stehen die Anmeldungen<br />
erst dann einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung gleich, wenn <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen die<br />
Zustimmung bekannt wird. Wird <strong>de</strong>r Steuerpflichtige schriftlich bzw. elektronisch über die Zustimmung<br />
unterrichtet (z. B. zusammen mit einer Abrechnungsmitteilung), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass<br />
ihm die Zustimmung am dritten Tag nach Aufgabe <strong>zur</strong> Post bekannt gewor<strong>de</strong>n ist.<br />
10. In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen keine allgemeine Zustimmung erteilt wird, ist über die Zustimmung o<strong>de</strong>r Festsetzung<br />
alsbald zu entschei<strong>de</strong>n. Auf die Bearbeitung in angemessener Zeit bzw. auf die rechtzeitige Mitteilung von<br />
Hin<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong>n ist angesichts § 347 Abs. 1 Satz 2 beson<strong>de</strong>rs zu achten.<br />
11. Wird die Zustimmung <strong>zur</strong> Steueranmeldung nicht erteilt, so ist <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen auf<br />
Steuerfestsetzung (vgl. Nr. 2) bzw. auf Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 (vgl. Nr. 3)<br />
durch Bescheid abzulehnen (§ 155 Abs. 1 Satz 3).<br />
12. Führt die berichtigte Anmeldung zu einer höheren Steuer o<strong>de</strong>r zu einem geringeren Vergütungsbetrag, gilt<br />
Folgen<strong>de</strong>s:<br />
– Steht die bisherige Steuerfestsetzung noch unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung, bedarf es keiner<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>; die berichtigte Steueranmeldung steht bereits mit ihrem Eingang bei <strong>de</strong>r<br />
Finanzbehör<strong>de</strong> einer nach § 164 Abs. 2 geän<strong>de</strong>rten Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung<br />
gleich.<br />
– Steht die bisherige Steuerfestsetzung nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung, ist ein<br />
nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a geän<strong>de</strong>rter Bescheid zu erteilen.<br />
Zu prüfen ist, ob die berichtigte Anmeldung eine Selbstanzeige (§ 371) ist. Wegen <strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>r<br />
Festsetzungsfrist Hinweis auf § 171 Abs. 9.<br />
13. Eine Steueranmeldung, die – ggf. nach Zustimmung – einer Steuerfestsetzung unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r<br />
Nachprüfung gleichsteht, kann mit <strong>de</strong>m Einspruch angefochten wer<strong>de</strong>n (§ 347 Abs. 1 Satz 1). Wegen <strong>de</strong>s<br />
Beginns <strong>de</strong>r Einspruchsfrist wird auf § 355 Abs. 1 Satz 2, wegen <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Zahlungsverjährung auf<br />
§ 229 hingewiesen.<br />
Vor §§ 169 bis 171 – Festsetzungsverjährung:<br />
1. Durch Verjährung erlöschen allgemein Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis (§ 47).<br />
Das Gesetz unterschei<strong>de</strong>t zwischen <strong>de</strong>r Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171) und <strong>de</strong>r Zahlungsverjährung<br />
(§§ 228 bis 232).<br />
2. Die Finanzbehör<strong>de</strong> darf die Festsetzung von Steuern, von Erstattungs- o<strong>de</strong>r Vergütungsansprüchen nur<br />
vornehmen, soweit die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch für Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r<br />
Aufhebungen von Steuerfestsetzungen sowie Berichtigungen wegen offenbarer Unrichtigkeit, gleichgültig ob<br />
zugunsten o<strong>de</strong>r zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen. Mit Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist sind Ansprüche <strong>de</strong>s<br />
Steuergläubigers, aber auch Ansprüche <strong>de</strong>s Erstattungsberechtigten erloschen. Zur Berichtigung (teil-<br />
)verjährter Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Aufhebung, Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Berichtigung <strong>de</strong>r<br />
Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit vgl. zu § 177, Nr. 1.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 134 von 235