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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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11. Wird die vorläufige Steuerfestsetzung auf Antrag <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen o<strong>de</strong>r von Amts wegen für endgültig<br />

erklärt o<strong>de</strong>r wird <strong>de</strong>r Vorläufigkeitsvermerk in einem Än<strong>de</strong>rungsbescheid nicht wie<strong>de</strong>rholt (vgl. Nr. 7), kann<br />

gegen die insoweit nunmehr endgültige Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und ggf. anschließend Klage<br />

erhoben wer<strong>de</strong>n; hinsichtlich <strong>de</strong>r Auswirkungen <strong>de</strong>r bisherigen Vorläufigkeit <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung ergibt<br />

sich aus § 351 Abs. 1 keine Anfechtungsbeschränkung (BFH-Urteil vom 30.9.2010 – III R 39/08 – BStBl.<br />

2011 II, S 11). Der Umfang <strong>de</strong>r Anfechtbarkeit bestimmt sich dabei nicht betragsmäßig, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r<br />

Wirkung <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Bestandskraft <strong>de</strong>r bisherigen Vorläufigkeit. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Vorläufigkeit nach<br />

§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 beschränkt sich dieser Rechtsschutz <strong>de</strong>mentsprechend auf die weitere<br />

verfassungsrechtliche Klärung dieser Rechtsfrage BFH-Urteil vom 30.9.2010, a.a.O.).<br />

Zu § 167 – Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen o<strong>de</strong>r Steuerstemplern:<br />

1. Die Selbstberechnung <strong>de</strong>r Steuer (§ 150 Abs. 1 Satz 3) durch Steueranmeldung ist gesetzlich insbeson<strong>de</strong>re<br />

vorgeschrieben für die Umsatzsteuer (Voranmeldung und Jahreserklärung – § 18 UStG), die Lohnsteuer<br />

(§ 41a EStG), die Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG), <strong>de</strong>n Steuerabzug nach § 48 i. V. m. § 48a EStG o<strong>de</strong>r<br />

nach § 50a EStG, die Versicherungsteuer (§ 8 VersStG), die Wettsteuer (§ 18 RennwLottAB) und für die<br />

Feuerschutzsteuer (§ 8 FeuerSchStG). Die Steueranmeldung ist Steuererklärung i. S. d. § 150. Wegen <strong>de</strong>r<br />

Wirkung einer Steueranmeldung siehe § 168.<br />

2. Eine Steueranmeldung i. S. d. AO liegt nicht vor, wenn ein Gesetz zwar die Selbstberechnung <strong>de</strong>r Steuer<br />

durch <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen vorschreibt, daneben aber eine förmliche Steuerfestsetzung vorsieht; z. B. § 9<br />

KraftStDV.<br />

3. Das Anerkenntnis <strong>de</strong>s zum Steuerabzug Verpflichteten, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Arbeitgebers hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Lohnsteuer, steht einer Steueranmeldung und damit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung<br />

gleich (§ 167 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1). Es ist <strong>de</strong>shalb nicht erfor<strong>de</strong>rlich, gegen ihn einen<br />

Haftungsbescheid zu erlassen, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung aus <strong>de</strong>m Anerkenntnis nicht<br />

nachkommen will. Der Entrichtungspflichtige kann sein Zahlungsanerkenntnis nur mit Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rrufen. Nach einer abschließen<strong>de</strong>n Prüfung <strong>de</strong>s Steuerfalls ist <strong>de</strong>r Vorbehalt<br />

<strong>de</strong>r Nachprüfung durch beson<strong>de</strong>ren Bescheid aufzuheben (§ 164 Abs. 2 und 3).<br />

4. Steueranmeldungen sind bei <strong>de</strong>m für die Besteuerung zuständigen Finanzamt abzugeben. Es treten aber<br />

keine Verspätungsfolgen ein, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die Steueranmeldung und <strong>de</strong>n Scheck fristgemäß bei<br />

<strong>de</strong>m für die Steuererhebung zuständigen Finanzamt einreicht.<br />

5. Gibt jemand (z. B. ein Arbeitgeber) trotz seiner gesetzlichen Verpflichtung, Steuern für Rechnung eines<br />

Dritten einzubehalten, anzumel<strong>de</strong>n und abzuführen, keine Steueranmeldung ab, so kann gegen ihn ein<br />

Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung ergehen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen,<br />

steht <strong>de</strong>m nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 7.7.2004 – VI R 171/00 – BStBl. II, S. 1087).<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 168 – Wirkung einer Steueranmeldung:<br />

1. Eine Steueranmeldung, die nicht zu einer Herabsetzung <strong>de</strong>r bisher zu entrichten<strong>de</strong>n Steuer o<strong>de</strong>r zu einer<br />

Steuervergütung führt, hat mit ihrem Eingang bei <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> die Wirkung einer Steuerfestsetzung<br />

unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung. Wegen <strong>de</strong>r daraus sich ergeben<strong>de</strong>n Folgen vgl. zu § 164.<br />

Die fällige Steuer ist ohne beson<strong>de</strong>res Leistungsgebot nach Eingang <strong>de</strong>r Anmeldung vollstreckbar (§ 249<br />

Abs. 1, § 254 Abs. 1 Satz 4).<br />

2. Eine erstmalige Steueranmeldung, die zu einer Steuervergütung führt (z. B. Vorsteuerüberschuss), wirkt erst<br />

dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung, wenn <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen die Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bekannt wird (§ 168 Satz 2; BFH-Urteil vom 28.2.1996 – XI R 42/94 – BStBl. II, S. 660).<br />

Bis dahin ist sie als Antrag auf Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 und 4) anzusehen.<br />

3. Auch eine berichtigte Steueranmeldung, die zu einer Herabsetzung <strong>de</strong>r bisher angemel<strong>de</strong>ten Steuer<br />

(Min<strong>de</strong>rsoll) o<strong>de</strong>r zu einer Erhöhung <strong>de</strong>r bisher angemel<strong>de</strong>ten Steuervergütung führt, wirkt erst dann als<br />

Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung, wenn <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen die Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> bekannt wird. Bis dahin ist sie als Antrag auf Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung nach § 164<br />

Abs. 2 Satz 2 zu behan<strong>de</strong>ln. Wegen <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung einer nicht mehr unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung<br />

stehen<strong>de</strong>n Steuerfestsetzung vgl. Nr. 12.<br />

4. Die kassenmäßige Sollstellung eines Rotbetrags ist keine Zustimmung <strong>zur</strong> Anmeldung i. S. d. § 168 Satz 2;<br />

sie darf <strong>de</strong>m Anmel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n nicht mitgeteilt wer<strong>de</strong>n. Wird <strong>de</strong>r Steuerpflichtige schriftlich bzw. elektronisch<br />

über die Zustimmung unterrichtet (z. B. zusammen mit einer Abrechnungsmitteilung), ist grundsätzlich<br />

davon auszugehen, dass ihm die Zustimmung am dritten Tag nach Aufgabe <strong>zur</strong> Post bzw. nach <strong>de</strong>r<br />

Absendung bekannt gewor<strong>de</strong>n ist. Zur Fälligkeit <strong>de</strong>r Erstattung vgl. zu § 220.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 133 von 235

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