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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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4. Bei <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung ist <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen Entstehung <strong>de</strong>s Steueranspruchs und <strong>de</strong>r<br />

Antragstellung zu berücksichtigen. Es ist regelmäßig ermessensgerecht, eine Billigkeitsmaßnahme nach<br />

§ 163 abzulehnen, sobald für <strong>de</strong>n Folgebescheid die Festsetzungs- o<strong>de</strong>r Feststellungsfrist abgelaufen ist<br />

(BFH-Urteil vom 17.3.1987 – VII R 26/84 – BFH/NV 1987 S. 620).<br />

Eine Billigkeitsmaßnahme kann ausnahmsweise auch nach diesem Zeitpunkt getroffen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r ihr<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Antrag vor Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungs- o<strong>de</strong>r Feststellungsfrist gestellt wor<strong>de</strong>n war.<br />

5. Wegen <strong>de</strong>r Auswirkungen einer Billigkeitsmaßnahme bei <strong>de</strong>n Steuern vom Einkommen auf die<br />

Gewerbesteuer Hinweis auf § 184 Abs. 2. Danach ist die niedrigere Festsetzung eines Messbetrags nach<br />

§ 163 Satz 1 nicht zulässig, wenn die Voraussetzungen dafür nicht in einer allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung o<strong>de</strong>r einer obersten Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong> festgelegt sind.<br />

6. Zum Einspruchsverfahren gegen die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme vgl. zu § 347, Nr. 4.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 164 – Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung:<br />

1. Der Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung ist eine Nebenbestimmung i. S. d. § 120, die im Steuerbescheid anzugeben<br />

ist. Im Gegensatz <strong>zur</strong> vorläufigen Steuerfestsetzung hat <strong>de</strong>r Vorbehalt keine Auswirkung auf <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Festsetzungsfrist. Wegen <strong>de</strong>r Wirkung einer Steueranmeldung als Vorbehaltsfestsetzung siehe § 168.<br />

2. Der Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung ist zulässig bei allen Festsetzungen, für die die Vorschriften über das<br />

Steuerfestsetzungsverfahren gelten (z. B. bei Steuervergütungen, Zulagen, Prämien, geson<strong>de</strong>rten<br />

Feststellungen, Steuermessbeträgen, Zinsen, vgl. zu § 155). Zum Nachprüfungsvorbehalt in Schätzungsfällen<br />

vgl. zu § 162, Nr. 4.<br />

3. Solange ein Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die spätere Überprüfung vorbehalten bleiben und<br />

die Steuer aufgrund <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen o<strong>de</strong>r aufgrund vorläufiger Überprüfung (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 4.8.1983 – IV R 79/83 – BStBl. 1984 II, S. 6) unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung festgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung erfasst die Festsetzung insgesamt; eine Beschränkung auf<br />

Einzelpunkte o<strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen ist nicht zulässig. Eine Begründung dafür, dass die Festsetzung<br />

unter Vorbehalt erfolgt, ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

4. Solange <strong>de</strong>r Vorbehalt wirksam ist, bleibt <strong>de</strong>r gesamte Steuerfall „offen“, die Steuerfestsetzung kann<br />

je<strong>de</strong>rzeit – also auch nach Eintritt <strong>de</strong>r Unanfechtbarkeit – und <strong>de</strong>m Umfang nach uneingeschränkt von Amts<br />

wegen o<strong>de</strong>r auch auf Antrag <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Die Grundsätze <strong>de</strong>s<br />

Vertrauensschutzes nach § 176 sind aber zu beachten.<br />

5. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf unverzügliche Entscheidung über seinen Antrag. Die<br />

Entscheidung kann bis <strong>zur</strong> abschließen<strong>de</strong>n Prüfung <strong>de</strong>s Steuerfalles – an Amtsstelle o<strong>de</strong>r im Wege einer<br />

Außenprüfung – hinausgeschoben wer<strong>de</strong>n. Sie hat jedoch in angemessener Zeit zu erfolgen. Wegen <strong>de</strong>s<br />

Ablaufs <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist bei Antragstellung Hinweis auf § 171 Abs. 3.<br />

6. Wird eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung geän<strong>de</strong>rt, so ist in <strong>de</strong>m neuen Steuerbescheid<br />

zu vermerken, ob dieser weiterhin unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung steht o<strong>de</strong>r ob <strong>de</strong>r Vorbehalt aufgehoben<br />

wird. Fehlt ein <strong>de</strong>rartiger Vermerk, bleibt <strong>de</strong>r Vorbehalt bestehen (BFH-Urteil vom 14.9.1993 –<br />

VIII R 9/93 – BStBl. 1995 II, S. 2); dies gilt nicht, wenn die zu än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Festsetzung kraft Gesetzes unter<br />

Nachprüfungsvorbehalt steht (BFH-Urteil vom 2.12.1999 – V R 19/99 – BStBl. 2000 II, S. 284). Die<br />

Aufhebung <strong>de</strong>s Vorbehalts muss schriftlich o<strong>de</strong>r in elektronischer Form (§ 87a Abs. 4) ergehen und mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein (§ 164 Abs. 3 Satz 2). Die Aufhebung <strong>de</strong>s Nachprüfungsvorbehalts ist<br />

auch ohne abschließen<strong>de</strong> Prüfung <strong>de</strong>s Steuerfalles zulässig (BFH-Urteil vom 28.5.1998 – V R 100/96 –<br />

BStBl. II, S. 502) und bedarf regelmäßig keiner Begründung (BFH-Urteil vom 10.7.1996 – I R 5/96 –<br />

BStBl. 1997 II, S. 5). Nach <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Vorbehalts kann die Aufhebung o<strong>de</strong>r<br />

Än<strong>de</strong>rung einer Steuerfestsetzung nicht mehr auf § 164 Abs. 2 gestützt wer<strong>de</strong>n; §§ 172 ff. bleiben unberührt.<br />

7. Wird <strong>de</strong>r Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt <strong>de</strong>r Vorbehalt mit Ablauf <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1). Die Verlängerung <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist für hinterzogene o<strong>de</strong>r<br />

leichtfertig verkürzte Steuern (§ 169 Abs. 2 Satz 2) verlängert nicht die Wirksamkeit <strong>de</strong>s Vorbehalts, es<br />

ergeben sich aber Auswirkungen auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 1 bis 6, 9 und 11 bis 14.<br />

8. Wegen <strong>de</strong>s Einspruchs gegen eine Vorbehaltsfestsetzung vgl. zu § 367, Nr. 5.<br />

Zu § 165 – Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung:<br />

1. Eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 ist nur zulässig, soweit ungewiss ist, ob <strong>de</strong>r<br />

Tatbestand verwirklicht ist, an <strong>de</strong>n das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; Zweifel bei <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s<br />

Steuergesetzes reichen nicht aus. Eine Steuerfestsetzung kann <strong>de</strong>mgemäß nach § 165 Abs. 1 Satz 1 nur im<br />

Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung von Tatsachen für<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 131 von 235

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