02.02.2014 Aufrufe

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. Bei Zahlungen an ausländische Empfänger soll das Finanzamt – soweit keine Anhaltspunkte für eine strafo<strong>de</strong>r<br />

bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vorliegen – auf <strong>de</strong>n Empfängernachweis nach § 160 verzichten,<br />

wenn feststeht, dass die Zahlung im Rahmen eines üblichen Han<strong>de</strong>lsgeschäfts erfolgte, <strong>de</strong>r Geldbetrag ins<br />

Ausland abgeflossen ist und <strong>de</strong>r Empfänger nicht <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Steuerpflicht unterliegt. Hierzu ist <strong>de</strong>r<br />

Empfänger in <strong>de</strong>m Umfang zu bezeichnen, dass <strong>de</strong>ssen Steuerpflicht im Inland mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann. Die bloße Möglichkeit einer im Inland nicht bestehen<strong>de</strong>n Steuerpflicht reicht<br />

nicht aus (BFH-Urteil vom 13.3.1985 – I R 7/81 – BStBl. 1986 II, S. 318). In geeigneten Fällen ist eine<br />

Erklärung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Geschäft betrauten Personen sowie <strong>de</strong>s verantwortlichen Organs <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

zu verlangen, dass ihnen keine Umstän<strong>de</strong> bekannt sind, die für einen Rückfluss <strong>de</strong>r Zuwendung an einen<br />

inländischen Empfänger sprechen. Die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Mitteilung von Erkenntnissen <strong>de</strong>utscher<br />

Finanzbehör<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s § 117 bleibt hiervon unberührt.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 162 – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:<br />

1. Bei <strong>de</strong>r Schätzung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 155 Abs. 2 han<strong>de</strong>lt es sich um eine<br />

vorläufige Maßnahme <strong>de</strong>s Wohnsitzfinanzamtes, <strong>de</strong>r ein Grundlagenbescheid nachfolgen muss (BFH-Urteil<br />

vom 26.7.1983 – VIII R 28/79 – BStBl. 1984 II, S. 290).<br />

2. Wegen <strong>de</strong>r Pflicht <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung trotz Schätzung siehe § 149 Abs. 1 Satz 4.<br />

3. Wegen <strong>de</strong>r nur eingeschränkten Offenlegung <strong>de</strong>r Verhältnisse von Vergleichsbetrieben vgl. zu § 30, Nr. 4.5.<br />

4. Wer<strong>de</strong>n die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe <strong>de</strong>r Steuererklärung geschätzt, ist die Steuer unter<br />

Nachprüfungsvorbehalt (§ 164) festzusetzen, wenn <strong>de</strong>r Fall für eine eventuelle spätere Überprüfung offen<br />

gehalten wer<strong>de</strong>n soll. Dies gilt z. B., wenn eine <strong>de</strong>n Schätzungszeitraum umfassen<strong>de</strong> Außenprüfung<br />

vorgesehen ist o<strong>de</strong>r zu erwarten ist, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nach Erlass <strong>de</strong>s Bescheids die Steuererklärung<br />

nachreicht.<br />

Die unter Nachprüfungsvorbehalt stehen<strong>de</strong> Steuerfestsetzung ist – sofern <strong>de</strong>r Steuerpflichtige keinen<br />

Einspruch eingelegt bzw. keinen Än<strong>de</strong>rungsantrag gestellt hat und auch keine Außenprüfung vorgesehen<br />

ist – bei <strong>de</strong>r Veranlagung für das Folgejahr zu überprüfen. Dabei sind auch die in einem eventuellen<br />

Vollstreckungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Nachprüfungsvorbehalt ist<br />

danach grundsätzlich aufzuheben, auch wenn die Steuerfestsetzung nicht zu än<strong>de</strong>rn ist.<br />

Zur Aufhebung <strong>de</strong>s Nachprüfungsvorbehalts in Fällen einer Fristsetzung nach § 364b vgl. zu § 364b, Nr. 2.<br />

5. Wegen <strong>de</strong>r Befugnis <strong>zur</strong> Schätzung bei Verletzung <strong>de</strong>r Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 vgl. zu § 90,<br />

Nr. 1.<br />

6. Die Besteuerungsgrundlagen sind nach § 162 Abs. 1 unter an<strong>de</strong>rem dann zu schätzen, wenn tatsächliche<br />

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen<br />

Einnahmen o<strong>de</strong>r Betriebsvermögensmehrungen unrichtig o<strong>de</strong>r unvollständig sind. Hat <strong>de</strong>r Steuerpflichtige in<br />

einem <strong>de</strong>rartigen Fall die Zustimmung zu einem Kontenabruf verweigert (§ 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5), sind die<br />

nach Einschätzung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> nicht erklärten steuerpflichtigen Einnahmen o<strong>de</strong>r<br />

Betriebsvermögensmehrungen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 dritte Alternative zu schätzen. In diesem Fall kann<br />

zu Lasten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgegangen wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>n unter Berücksichtigung<br />

seiner Beweisnähe und seiner Verantwortung für die Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts eine gewisse<br />

Wahrscheinlichkeit spricht. Gleiches gilt, wenn ein mit Zustimmung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen durchgeführter<br />

Kontenabruf keine neuen Erkenntnisse gebracht hat, z. B. bei auf ausländischen – und <strong>de</strong>swegen durch einen<br />

Kontenabruf nicht ermittelbaren – Konten zugeflossenen Einnahmen o<strong>de</strong>r bei baren Einnahmen. In diesen<br />

Fällen ist auch weiterhin eine Schätzung nach § 162 möglich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die<br />

Angaben über Einnahmen o<strong>de</strong>r Betriebsvermögensmehrungen nicht vollständig o<strong>de</strong>r unzutreffend sind.<br />

Zu § 163 – Abweichen<strong>de</strong> Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n:<br />

1. § 163 regelt Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren. Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren<br />

regelt § 227. Die Unbilligkeit kann sich aus sachlichen o<strong>de</strong>r aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n ergeben.<br />

2. Ein Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 kann auch nach Eintritt <strong>de</strong>r Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>r<br />

Steuerfestsetzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n geson<strong>de</strong>rten Feststellung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 stellt auch dann einen selbständigen<br />

Verwaltungsakt dar, wenn sie mit <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n geson<strong>de</strong>rten Feststellung<br />

verbun<strong>de</strong>n wird. Sie ist Grundlagenbescheid für <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Steuer- o<strong>de</strong>r Feststellungsbescheid<br />

(§ 171 Abs. 10). Wird eine Billigkeitsmaßnahme erst nach Erlass <strong>de</strong>s hiervon betroffenen Steuer- o<strong>de</strong>r<br />

Feststellungsbescheids getroffen, muss dieser Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend<br />

angepasst wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 130 von 235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!