Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
8.8 § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c gestattet die Offenbarung <strong>zur</strong> Richtigstellung unwahrer Tatsachen, die<br />
geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Diese Offenbarungsbefugnis begrün<strong>de</strong>t<br />
ein Abwehrrecht <strong>de</strong>r Verwaltung und dient damit nicht <strong>de</strong>m Aufklärungsinteresse <strong>de</strong>r Öffentlichkeit. Die<br />
Verwaltung selbst hat zu entschei<strong>de</strong>n, ob und in welchem Umfang sie richtig stellen will. Sie hat dabei <strong>de</strong>n<br />
Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit zu wahren und sich auf die <strong>zur</strong> Richtigstellung erfor<strong>de</strong>rliche Offenbarung zu<br />
beschränken. Eine Offenbarung <strong>zur</strong> Richtigstellung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen gem.<br />
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.<br />
8.9 Wer<strong>de</strong>n strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter eines Amtsträgers o<strong>de</strong>r einer gleichgestellten Person<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 3 verletzt, ist die Durchbrechung <strong>de</strong>s Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5<br />
zulässig, soweit dies für die Verfolgung <strong>de</strong>s Deliktes erfor<strong>de</strong>rlich ist. In Betracht kommen hierbei insbeson<strong>de</strong>re:<br />
– falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),<br />
– Beleidigung (§ 185 StGB),<br />
– üble Nachre<strong>de</strong> (§ 186 StGB),<br />
– Verleumdung (§ 187 StGB),<br />
– Körperverletzung (§§ 223, 224, 229 StGB),<br />
– Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),<br />
– Nötigung (§ 240 StGB),<br />
– Bedrohung (§ 241 StGB).<br />
8.10 § 30 Abs. 4 Nr. 5 gestattet die Offenbarung <strong>de</strong>r Verhältnisse eines an<strong>de</strong>ren <strong>zur</strong> Verfolgung von<br />
– Wi<strong>de</strong>rstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB),<br />
– Verstrickungsbrüchen (§ 136 Abs. 1 StGB),<br />
– Siegelbrüchen (§ 136 Abs. 2 StGB) o<strong>de</strong>r<br />
– Vereitelung <strong>de</strong>r Vollstreckung (§ 288 StGB)<br />
im Besteuerungsverfahren durch die Finanzbehör<strong>de</strong>n gegenüber Gerichten o<strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n. Das<br />
zwingen<strong>de</strong> öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Offenbarung folgt daraus, dass sich die strafrechtlich relevanten<br />
Handlungen gegen die Gesetzmäßigkeit <strong>de</strong>s Steuerverfahrens als Ganzes – Steuererhebung und<br />
Steuerverstrickung – richten.<br />
8.11 Liegen <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n Erkenntnisse zu Insolvenzstraftaten i. S. d. §§ 283 bis 283c StGB o<strong>de</strong>r zu<br />
Insolvenzverschleppungsstraftaten (§ 15a InsO) vor, die sie im Besteuerungsverfahren erlangt haben, so ist eine<br />
Offenbarung dieser Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig.<br />
8.12 Liegen <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n Anhaltspunkte zu Misshandlungen von Kin<strong>de</strong>rn i. S. d. § 223 StGB und<br />
Misshandlungen von Schutzbefohlenen i. S. d. § 225 StGB vor, die sie im Besteuerungs- bzw.<br />
Steuerstrafverfahren erlangt haben, ist eine Offenbarung dieser Kenntnisse an die Sozialbehör<strong>de</strong>n bzw.<br />
Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig.<br />
8.13 Soweit <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n im Besteuerungsverfahren Erkenntnisse über Verstöße gegen europäische<br />
Embargo-Verordnungen bekannt wer<strong>de</strong>n, haben sie diese <strong>de</strong>n für die Verfolgung <strong>de</strong>rartiger Verstöße<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n mitzuteilen. Die Offenbarung ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig. Der Stand <strong>de</strong>r<br />
bestehen<strong>de</strong>n Embargos sowie eine Liste <strong>de</strong>r jeweils zuständigen Ermittlungsbehör<strong>de</strong> sind zu fin<strong>de</strong>n unter:<br />
http://www.bmwi.<strong>de</strong>/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did = 193616.html.<br />
9. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Absatz 5)<br />
Die Unterrichtung <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n über vorsätzlich falsche Angaben <strong>de</strong>s Betroffenen gemäß § 30<br />
Abs. 5 darf nur erfolgen, wenn nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> durch die falschen Angaben ein<br />
Straftatbestand verwirklicht wor<strong>de</strong>n ist; die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieser Tat ist nicht<br />
Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Offenbarung. Der Finanzbehör<strong>de</strong> obliegt die Prüfung, ob <strong>de</strong>r Betroffene,<br />
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, einen Straftatbestand verwirklicht hat (BFH-Urteil vom<br />
8.2.1994 – VII R 88/92 – BStBl. II, S. 552). § 30 Abs. 5 lässt eine Offenbarung nur gegenüber <strong>de</strong>n<br />
Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n zu.<br />
10. Auskunft über Anzeigeerstatter<br />
10.1 Durch das Steuergeheimnis wird auch <strong>de</strong>r Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines<br />
<strong>de</strong>r in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Verfahren auslöst o<strong>de</strong>r innerhalb eines solchen Verfahrens<br />
erstattet o<strong>de</strong>r ausgewertet wird. Was für die Offenbarung <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s Anzeigeerstatters gilt, muss in<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Weise auch für die wortgetreue Offenbarung <strong>de</strong>s Inhalts <strong>de</strong>r Anzeige gelten. Häufig wird man<br />
nämlich aus <strong>de</strong>m Inhalt einer Anzeige, sei es aus einer bestimmten Wortwahl o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Gebrauch einzelner<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 13 von 235