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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

8.8 § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c gestattet die Offenbarung <strong>zur</strong> Richtigstellung unwahrer Tatsachen, die<br />

geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Diese Offenbarungsbefugnis begrün<strong>de</strong>t<br />

ein Abwehrrecht <strong>de</strong>r Verwaltung und dient damit nicht <strong>de</strong>m Aufklärungsinteresse <strong>de</strong>r Öffentlichkeit. Die<br />

Verwaltung selbst hat zu entschei<strong>de</strong>n, ob und in welchem Umfang sie richtig stellen will. Sie hat dabei <strong>de</strong>n<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit zu wahren und sich auf die <strong>zur</strong> Richtigstellung erfor<strong>de</strong>rliche Offenbarung zu<br />

beschränken. Eine Offenbarung <strong>zur</strong> Richtigstellung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen gem.<br />

§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.<br />

8.9 Wer<strong>de</strong>n strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter eines Amtsträgers o<strong>de</strong>r einer gleichgestellten Person<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 3 verletzt, ist die Durchbrechung <strong>de</strong>s Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5<br />

zulässig, soweit dies für die Verfolgung <strong>de</strong>s Deliktes erfor<strong>de</strong>rlich ist. In Betracht kommen hierbei insbeson<strong>de</strong>re:<br />

– falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),<br />

– Beleidigung (§ 185 StGB),<br />

– üble Nachre<strong>de</strong> (§ 186 StGB),<br />

– Verleumdung (§ 187 StGB),<br />

– Körperverletzung (§§ 223, 224, 229 StGB),<br />

– Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),<br />

– Nötigung (§ 240 StGB),<br />

– Bedrohung (§ 241 StGB).<br />

8.10 § 30 Abs. 4 Nr. 5 gestattet die Offenbarung <strong>de</strong>r Verhältnisse eines an<strong>de</strong>ren <strong>zur</strong> Verfolgung von<br />

– Wi<strong>de</strong>rstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB),<br />

– Verstrickungsbrüchen (§ 136 Abs. 1 StGB),<br />

– Siegelbrüchen (§ 136 Abs. 2 StGB) o<strong>de</strong>r<br />

– Vereitelung <strong>de</strong>r Vollstreckung (§ 288 StGB)<br />

im Besteuerungsverfahren durch die Finanzbehör<strong>de</strong>n gegenüber Gerichten o<strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n. Das<br />

zwingen<strong>de</strong> öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Offenbarung folgt daraus, dass sich die strafrechtlich relevanten<br />

Handlungen gegen die Gesetzmäßigkeit <strong>de</strong>s Steuerverfahrens als Ganzes – Steuererhebung und<br />

Steuerverstrickung – richten.<br />

8.11 Liegen <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n Erkenntnisse zu Insolvenzstraftaten i. S. d. §§ 283 bis 283c StGB o<strong>de</strong>r zu<br />

Insolvenzverschleppungsstraftaten (§ 15a InsO) vor, die sie im Besteuerungsverfahren erlangt haben, so ist eine<br />

Offenbarung dieser Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig.<br />

8.12 Liegen <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n Anhaltspunkte zu Misshandlungen von Kin<strong>de</strong>rn i. S. d. § 223 StGB und<br />

Misshandlungen von Schutzbefohlenen i. S. d. § 225 StGB vor, die sie im Besteuerungs- bzw.<br />

Steuerstrafverfahren erlangt haben, ist eine Offenbarung dieser Kenntnisse an die Sozialbehör<strong>de</strong>n bzw.<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig.<br />

8.13 Soweit <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n im Besteuerungsverfahren Erkenntnisse über Verstöße gegen europäische<br />

Embargo-Verordnungen bekannt wer<strong>de</strong>n, haben sie diese <strong>de</strong>n für die Verfolgung <strong>de</strong>rartiger Verstöße<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n mitzuteilen. Die Offenbarung ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig. Der Stand <strong>de</strong>r<br />

bestehen<strong>de</strong>n Embargos sowie eine Liste <strong>de</strong>r jeweils zuständigen Ermittlungsbehör<strong>de</strong> sind zu fin<strong>de</strong>n unter:<br />

http://www.bmwi.<strong>de</strong>/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did = 193616.html.<br />

9. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Absatz 5)<br />

Die Unterrichtung <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n über vorsätzlich falsche Angaben <strong>de</strong>s Betroffenen gemäß § 30<br />

Abs. 5 darf nur erfolgen, wenn nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> durch die falschen Angaben ein<br />

Straftatbestand verwirklicht wor<strong>de</strong>n ist; die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieser Tat ist nicht<br />

Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Offenbarung. Der Finanzbehör<strong>de</strong> obliegt die Prüfung, ob <strong>de</strong>r Betroffene,<br />

sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, einen Straftatbestand verwirklicht hat (BFH-Urteil vom<br />

8.2.1994 – VII R 88/92 – BStBl. II, S. 552). § 30 Abs. 5 lässt eine Offenbarung nur gegenüber <strong>de</strong>n<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n zu.<br />

10. Auskunft über Anzeigeerstatter<br />

10.1 Durch das Steuergeheimnis wird auch <strong>de</strong>r Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines<br />

<strong>de</strong>r in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Verfahren auslöst o<strong>de</strong>r innerhalb eines solchen Verfahrens<br />

erstattet o<strong>de</strong>r ausgewertet wird. Was für die Offenbarung <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s Anzeigeerstatters gilt, muss in<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Weise auch für die wortgetreue Offenbarung <strong>de</strong>s Inhalts <strong>de</strong>r Anzeige gelten. Häufig wird man<br />

nämlich aus <strong>de</strong>m Inhalt einer Anzeige, sei es aus einer bestimmten Wortwahl o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Gebrauch einzelner<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 13 von 235

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