Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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l) bei vor dem 1.1.1992 begründeten, noch bestehenden oder bereits erloschenen Befugnissen. Unberührt bleibt die Befugnis der Finanzämter, im Besteuerungsverfahren Auskünfte von Auskunftspersonen (§§ 93, 94) einzuholen und die Vorlage von Unterlagen (§ 97) zu verlangen sowie in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit die Befugnis zur Vernehmung von Zeugen oder zur Beschlagnahme von Unterlagen (§§ 208, 399 Abs. 2, § 410). 8. Bei einem Verstoß gegen § 154 Abs. 3 haftet der Zuwiderhandelnde nach Maßgabe des § 72. Waren über ein Konto usw. mehrere Personen verfügungsberechtigt (mit Ausnahme der in Nr. 7 Satz 4 genannten Fälle), bedarf es u. U. der Zustimmung aller beteiligten Finanzämter zur Herausgabe. 9. Wegen der Ahndung einer Verletzung des § 154 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit Hinweis auf § 379 Abs. 2 Nr. 2. 10. Die Verletzung der Verpflichtungen nach § 154 Abs. 2 führt allein noch nicht unmittelbar zu einer Haftung oder Ahndung wegen Ordnungswidrigkeit. Es kann sich jedoch um eine Steuergefährdung i. S. d. § 379 Abs. 1 Nr. 3 handeln, soweit nicht sogar der Tatbestand des § 370 erfüllt ist. Wird festgestellt, dass die nach § 154 Abs. 2 bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt sind, soll die für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Stelle unterrichtet werden. Die Möglichkeit der Erzwingung der Verpflichtungen (§§ 328 ff.) bleibt unberührt. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 155 – Steuerfestsetzung: 1. Wegen Einzelheiten zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden vgl. zu § 122. Wegen der Wirksamkeit von Steuerbescheiden wird auf § 124 hingewiesen, wegen formeller Fehler auf §§ 126 bis 129, wegen Form und Inhalt auf § 157. 2. Die volle oder teilweise Freistellung von der Steuer sowie die Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung der Steuer erfolgt durch Steuerbescheid. Daher ist z. B. die Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerfestsetzung i. S. d. Vorschrift. Es gelten alle Verfahrensvorschriften, die bei der Festsetzung von Steuern anzuwenden sind. Für die Festsetzung sind insbesondere die Grundsätze über die Festsetzungsfrist zu beachten (§§ 169 ff., § 47). Für die Aufhebung und Änderung dieser Steuerbescheide sind die §§ 172 ff. maßgebend. 3. Ansprüche des Steuerpflichtigen, die auf Rückzahlung eines überzahlten Betrages gerichtet sind (z. B. bei Doppelzahlung), fallen nicht unter den Begriff der Vergütung i. S. d. Vorschrift. Ein solcher Rückzahlungsanspruch ist im Erhebungsverfahren geltend zu machen (Hinweis auf § 218 Abs. 2). 4. Nach den Gesetzen, in denen die Gewährung von Zulagen geregelt wird (z. B. die Investitionszulage, die Eigenheimzulage oder die Arbeitnehmer-Sparzulage), und den Prämiengesetzen sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften (§ 155 Abs. 4) auf Zulagen und Prämien entsprechend anzuwenden. Die Gewährung erfolgt somit durch Festsetzung, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (z. B. §§ 4a, 4b WoPG). Die Aufhebung oder Änderung dieser Bescheide und insbesondere die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge regeln sich nach den für das Steuerfestsetzungsverfahren geltenden Vorschriften. Zu § 156 – Absehen von Steuerfestsetzungen: Das Absehen von der Festsetzung bringt den Steueranspruch nicht zum Erlöschen; die Festsetzung kann innerhalb der Festsetzungsfrist nachgeholt werden. Wegen der Kleinbetragsregelung für das Festsetzungsverfahren siehe die KBV (zur Anwendung siehe Art. 97 § 9a EGAO). Zur Kleinbetragsregelung für das Erhebungsverfahren siehe BMF-Schreiben vom 22.3.2001, BStBl. I, S. 242. Zu § 157 – Form und Inhalt der Steuerbescheide: 1. Steuerbescheide, die zwecks Bekanntgabe dem Steuerpflichtigen nicht selbst übergeben werden, sind mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis (§ 30) in einem verschlossenen Umschlag zu versenden. 2. Wegen der Begründung des Steuerbescheides wird auf § 121 hingewiesen, wegen der Bekanntgabe auf §§ 122, 155, wegen der Wirksamkeit auf § 124, wegen des Leistungsgebotes auf § 254, wegen der Folgen bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung auf § 356. Zu § 158 – Beweiskraft der Buchführung: Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Vermutung. Sie verliert ihre Wirksamkeit mit der Folge der Schätzungsnotwendigkeit nach § 162, wenn es nach Verprobung usw. unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Für die formelle Ordnungsmäßigkeit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 128 von 235

der Buchführung ist das Gesamtbild aller Umstände im Einzelfall maßgebend. Eine Buchführung kann trotz einzelner Mängel nach den §§ 140 bis 148 AO aufgrund der Gesamtwertung als formell ordnungsmäßig erscheinen. Insoweit kommt der sachlichen Gewichtung der Mängel ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine Buchführung ist erst dann formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller (unwesentlichen) Mängel diesen Schluss fordert (BFH-Beschluss vom 2.12.2008 – X B 69/08 – m. w. N.). Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl. I, S. 1342 aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel der Ordnungsmäßigkeit sein. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Kassenbuchführung erfordert, dass ein schlüssiger Nachweis hinsichtlich der Unveränderbarkeit der Einzelbuchungen und deren Zusammenführung bei der Erstellung steuerlicher Abschlüsse geführt werden kann. Das Buchführungsergebnis ist nicht zu übernehmen, soweit die Beanstandungen reichen. Eine Vollschätzung an Stelle einer Zuschätzung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist. Zu § 159 – Nachweis der Treuhänderschaft: Personen, die zur Verweigerung der Auskunft aufgrund ihres Berufes berechtigt sind (§ 102), insbesondere Angehörige der steuerberatenden Berufe, können ein Aussageverweigerungsrecht nur mit der Einschränkung des § 104 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Sie haften für steuerliche Folgen u. U. selbst gemäß §§ 34, 35, soweit ihnen die Wirtschaftsgüter nicht nach § 159 selbst zuzurechnen sind. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 160 – Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern: 1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts, ob es sich den Gläubiger von Schulden oder den Empfänger von Ausgaben vom Steuerpflichtigen benennen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1986 – VIII R 350/82 – BStBl. 1987 II, S. 286 und vom 10.3.1999 – XI R 10/98 – BStBl. II, S. 434). Liegen Anhaltspunkte für straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vor, so ist die Benennung des Gläubigers oder des Empfängers stets zu verlangen. Zum einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG und zum Verhältnis dieser Vorschrift zu § 160 vgl. BMF-Schreiben vom 10.10.2002 (BStBl. I, S. 1031). Bei der Anwendung des § 160 ist nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst zu entscheiden, ob ein Benennungsverlangen geboten ist. Das Benennungsverlangen ist eine nicht selbstständig anfechtbare Vorbereitungshandlung (BFH-Urteil vom 20.4.1988 – I R 67/84 – BStBl. II, S. 927). Zur Belehrungspflicht, wenn das Benennungsverlangen eine vermutete straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung zum Gegenstand hat, vgl. Tz. 30 des BMF-Schreibens vom 10.10.2002 (a.a.O.). Wegen der Stellung von Personen, die aufgrund ihres Berufes zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind, vgl. zu § 159, Satz 1. 2. Unterlässt der Steuerpflichtige es trotz Aufforderung durch die Finanzbehörde, den Gläubiger der Schuld oder den Empfänger der Ausgabe genau zu benennen, so ist im Rahmen einer zweiten Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Abzug der Ausgaben bzw. Schulden zu versagen ist. Nach § 160 Satz 1 ist der Abzug dann „regelmäßig“ zu versagen (BFH-Urteil vom 10.3.1999 – XI R 10/98 – BStBl. II, S. 434). Ist sowohl streitig, ob der Höhe nach Betriebsausgaben vorliegen, als auch, ob die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug entgegensteht, so ist zunächst die Höhe der Betriebsausgaben zu ermitteln oder ggf. zu schätzen. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug der Betriebsausgaben entgegensteht. Die bei der Anwendung des § 160 zu treffenden Ermessensentscheidungen können eine unterlassene Schätzung nicht ersetzen (BFH-Urteil vom 24.6.1997 – VIII R 9/96 – BStBl. 1998 II, S. 51). 3. Werden Leistungen über eine Domizilgesellschaft (Briefkastenfirma) abgerechnet, so ist zunächst zu prüfen, ob der Steuerpflichtige überhaupt eine Leistung von objektiv feststellbarem wirtschaftlichen Wert erhalten hat oder ob lediglich ein Scheingeschäft vorliegt. Bei Leistungen an Domizilgesellschaften ist der Empfängernachweis nur erbracht, wenn die hinter der Gesellschaft stehenden Personen benannt werden (BFH-Beschluss vom 25.8.1986 – IV B 76/86 – BStBl. 1987 II, S. 481). Das sind die Personen, die anstelle der inaktiven Domizilgesellschaften bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung gegenüber dem Steuerpflichtigen erbracht haben und denen damit auch die Gegenleistung zusteht. Die Benennung lediglich formaler Anteilseigner (z. B. Treuhänder) reicht nicht aus, ebenso wenig wie die Erklärung des Steuerpflichtigen, nicht er, sondern ein fremder Dritter stehe hinter der ausländischen Gesellschaft (BFH- Beschluss vom 25.8.1986, a.a.O.). Ungewissheiten hinsichtlich der Person des Empfängers gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 13.3.1985 – I R 7/81 – BStBl. 1986 II, S. 318, und BFH-Beschluss vom 9.7.1986 – I B 36/86 – BStBl. 1987 II, S. 487). Ausländische Verbotsnormen führen nicht dazu, dass ein Offenlegungsverlangen von vornherein unverhältnismäßig oder unzumutbar wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.1980 – I R 75/78 – BStBl. 1981 II, S. 492). § 16 AStG bleibt unberührt. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 129 von 235

<strong>de</strong>r Buchführung ist das Gesamtbild aller Umstän<strong>de</strong> im Einzelfall maßgebend. Eine Buchführung kann trotz<br />

einzelner Mängel nach <strong>de</strong>n §§ 140 bis 148 AO aufgrund <strong>de</strong>r Gesamtwertung als formell ordnungsmäßig<br />

erscheinen. Insoweit kommt <strong>de</strong>r sachlichen Gewichtung <strong>de</strong>r Mängel ausschlaggeben<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu. Eine<br />

Buchführung ist erst dann formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist o<strong>de</strong>r die Gesamtheit<br />

aller (unwesentlichen) Mängel diesen Schluss for<strong>de</strong>rt (BFH-Beschluss vom 2.12.2008 – X B 69/08 – m. w. N.).<br />

Wer<strong>de</strong>n digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 26.11.2010,<br />

BStBl. I, S. 1342 aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegen<strong>de</strong>r formeller Mangel <strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit sein.<br />

Die gesetzliche Vermutung <strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>r Kassenbuchführung erfor<strong>de</strong>rt, dass ein schlüssiger Nachweis<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Unverän<strong>de</strong>rbarkeit <strong>de</strong>r Einzelbuchungen und <strong>de</strong>ren Zusammenführung bei <strong>de</strong>r Erstellung<br />

steuerlicher Abschlüsse geführt wer<strong>de</strong>n kann. Das Buchführungsergebnis ist nicht zu übernehmen, soweit die<br />

Beanstandungen reichen. Eine Vollschätzung an Stelle einer Zuschätzung kommt nur dann in Betracht, wenn<br />

sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist.<br />

Zu § 159 – Nachweis <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>rschaft:<br />

Personen, die <strong>zur</strong> Verweigerung <strong>de</strong>r Auskunft aufgrund ihres Berufes berechtigt sind (§ 102), insbeson<strong>de</strong>re<br />

Angehörige <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe, können ein Aussageverweigerungsrecht nur mit <strong>de</strong>r Einschränkung <strong>de</strong>s<br />

§ 104 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Sie haften für steuerliche Folgen u. U. selbst gemäß §§ 34, 35, soweit ihnen<br />

die Wirtschaftsgüter nicht nach § 159 selbst zu<strong>zur</strong>echnen sind.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 160 – Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:<br />

1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen <strong>de</strong>s Finanzamts, ob es sich <strong>de</strong>n Gläubiger von Schul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Empfänger von Ausgaben vom Steuerpflichtigen benennen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1986 –<br />

VIII R 350/82 – BStBl. 1987 II, S. 286 und vom 10.3.1999 – XI R 10/98 – BStBl. II, S. 434). Liegen<br />

Anhaltspunkte für straf- o<strong>de</strong>r bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vor, so ist die Benennung <strong>de</strong>s Gläubigers<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Empfängers stets zu verlangen. Zum einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot für die Zuwendung<br />

von Vorteilen im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG und zum Verhältnis dieser Vorschrift zu § 160<br />

vgl. BMF-Schreiben vom 10.10.2002 (BStBl. I, S. 1031).<br />

Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 160 ist nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst zu entschei<strong>de</strong>n, ob ein<br />

Benennungsverlangen geboten ist. Das Benennungsverlangen ist eine nicht selbstständig anfechtbare<br />

Vorbereitungshandlung (BFH-Urteil vom 20.4.1988 – I R 67/84 – BStBl. II, S. 927). Zur Belehrungspflicht,<br />

wenn das Benennungsverlangen eine vermutete straf- o<strong>de</strong>r bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung zum<br />

Gegenstand hat, vgl. Tz. 30 <strong>de</strong>s BMF-Schreibens vom 10.10.2002 (a.a.O.). Wegen <strong>de</strong>r Stellung von<br />

Personen, die aufgrund ihres Berufes <strong>zur</strong> Auskunftsverweigerung berechtigt sind, vgl. zu § 159, Satz 1.<br />

2. Unterlässt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige es trotz Auffor<strong>de</strong>rung durch die Finanzbehör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Gläubiger <strong>de</strong>r Schuld<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Empfänger <strong>de</strong>r Ausgabe genau zu benennen, so ist im Rahmen einer zweiten<br />

Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und in welcher Höhe <strong>de</strong>r Abzug <strong>de</strong>r Ausgaben bzw. Schul<strong>de</strong>n zu<br />

versagen ist. Nach § 160 Satz 1 ist <strong>de</strong>r Abzug dann „regelmäßig“ zu versagen (BFH-Urteil vom 10.3.1999 –<br />

XI R 10/98 – BStBl. II, S. 434). Ist sowohl streitig, ob <strong>de</strong>r Höhe nach Betriebsausgaben vorliegen, als auch,<br />

ob die fehlen<strong>de</strong> Benennung <strong>de</strong>r Zahlungsempfänger <strong>de</strong>m Abzug entgegensteht, so ist zunächst die Höhe <strong>de</strong>r<br />

Betriebsausgaben zu ermitteln o<strong>de</strong>r ggf. zu schätzen. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlen<strong>de</strong><br />

Benennung <strong>de</strong>r Zahlungsempfänger <strong>de</strong>m Abzug <strong>de</strong>r Betriebsausgaben entgegensteht. Die bei <strong>de</strong>r<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 160 zu treffen<strong>de</strong>n Ermessensentscheidungen können eine unterlassene Schätzung nicht<br />

ersetzen (BFH-Urteil vom 24.6.1997 – VIII R 9/96 – BStBl. 1998 II, S. 51).<br />

3. Wer<strong>de</strong>n Leistungen über eine Domizilgesellschaft (Briefkastenfirma) abgerechnet, so ist zunächst zu prüfen,<br />

ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige überhaupt eine Leistung von objektiv feststellbarem wirtschaftlichen Wert erhalten<br />

hat o<strong>de</strong>r ob lediglich ein Scheingeschäft vorliegt. Bei Leistungen an Domizilgesellschaften ist <strong>de</strong>r<br />

Empfängernachweis nur erbracht, wenn die hinter <strong>de</strong>r Gesellschaft stehen<strong>de</strong>n Personen benannt wer<strong>de</strong>n<br />

(BFH-Beschluss vom 25.8.1986 – IV B 76/86 – BStBl. 1987 II, S. 481). Das sind die Personen, die anstelle<br />

<strong>de</strong>r inaktiven Domizilgesellschaften bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Steuerpflichtigen erbracht haben und <strong>de</strong>nen damit auch die Gegenleistung zusteht. Die Benennung lediglich<br />

formaler Anteilseigner (z. B. Treuhän<strong>de</strong>r) reicht nicht aus, ebenso wenig wie die Erklärung <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen, nicht er, son<strong>de</strong>rn ein frem<strong>de</strong>r Dritter stehe hinter <strong>de</strong>r ausländischen Gesellschaft (BFH-<br />

Beschluss vom 25.8.1986, a.a.O.). Ungewissheiten hinsichtlich <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Empfängers gehen zu Lasten<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 13.3.1985 – I R 7/81 – BStBl. 1986 II, S. 318, und BFH-Beschluss<br />

vom 9.7.1986 – I B 36/86 – BStBl. 1987 II, S. 487). Ausländische Verbotsnormen führen nicht dazu, dass<br />

ein Offenlegungsverlangen von vornherein unverhältnismäßig o<strong>de</strong>r unzumutbar wird (vgl. BFH-Urteil vom<br />

16.4.1980 – I R 75/78 – BStBl. 1981 II, S. 492). § 16 AStG bleibt unberührt.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 129 von 235

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