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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

3. Je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r für einen an<strong>de</strong>ren Konten führt, Wertsachen verwahrt o<strong>de</strong>r von ihm als Pfand nimmt o<strong>de</strong>r ihm ein<br />

Schließfach überlässt, hat sich Gewissheit über die Person <strong>de</strong>s Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Die<br />

Vorschrift ist nicht auf Kreditinstitute beschränkt, son<strong>de</strong>rn gilt auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und<br />

für Privatpersonen. Verboten ist die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über sog. CpD-Konten, wenn <strong>de</strong>r<br />

Name <strong>de</strong>s Beteiligten bekannt ist o<strong>de</strong>r unschwer ermittelt wer<strong>de</strong>n kann und für ihn bereits ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Konto geführt wird.<br />

4. Das Kreditinstitut hat sich vor Erledigung von Aufträgen, die über ein Konto abgewickelt wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

bzw. vor Überlassung eines Schließfachs Gewissheit über die Person und Anschrift <strong>de</strong>s (<strong>de</strong>r)<br />

Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Gewissheit über die Person besteht im Allgemeinen nur, wenn <strong>de</strong>r<br />

vollständige Name, das Geburtsdatum und <strong>de</strong>r Wohnsitz bekannt sind. Eine vorübergehen<strong>de</strong> Anschrift<br />

(Hoteladresse) reicht nicht aus. Bei einer juristischen Person (Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, AG,<br />

GmbH usw.) reicht die Bezugnahme auf eine amtliche Veröffentlichung o<strong>de</strong>r ein amtliches Register unter<br />

Angabe <strong>de</strong>r Register-Nr. aus. Wird ein Konto auf <strong>de</strong>n Namen eines verfügungsberechtigten Dritten errichtet,<br />

müssen die Angaben über Person und Anschrift sowohl <strong>de</strong>s Kontoinhabers als auch <strong>de</strong>sjenigen, <strong>de</strong>r das<br />

Konto errichtet, festgehalten wer<strong>de</strong>n. Steht <strong>de</strong>r Verfügungsberechtigte noch nicht fest (z. B. <strong>de</strong>r unbekannte<br />

Erbe), reicht es aus, wenn das Kreditinstitut sich zunächst Gewissheit über die Person und Anschrift <strong>de</strong>s das<br />

Konto Errichten<strong>de</strong>n (z. B. <strong>de</strong>s Nachlasspflegers) verschafft; die Legitimation <strong>de</strong>s Kontoinhabers ist sobald<br />

wie möglich nachzuholen.<br />

5. Diese Angaben sind auf <strong>de</strong>m Kontostammblatt zu machen. Es ist unzulässig, Name und Anschrift <strong>de</strong>s<br />

Verfügungsberechtigten lediglich in einer vertraulichen Liste zu führen und das eigentliche Konto nur mit<br />

einer Nummer zu kennzeichnen. Die Führung sog. Nummernkonten bleibt verboten. Bei Auflösung <strong>de</strong>s<br />

ersten Kontos müssen die I<strong>de</strong>ntifikationsmerkmale auf das zweite bzw. weitere Konto bzw. auf die<br />

betreffen<strong>de</strong>n Kontounterlagen übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

6. Das Kreditinstitut ist nach § 154 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, ein beson<strong>de</strong>res alphabetisch geführtes<br />

Namensverzeichnis <strong>de</strong>r Verfügungsberechtigten zu führen, um je<strong>de</strong>rzeit über die Konten und Schließfächer<br />

eines Verfügungsberechtigten Auskunft geben zu können. Eines <strong>de</strong>rartigen Verzeichnisses bedarf es nicht,<br />

wenn die Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtung auf an<strong>de</strong>re Weise sichergestellt wer<strong>de</strong>n kann. Die Verpflichtung<br />

besteht noch sechs Jahre nach Beendigung <strong>de</strong>r Geschäftsbeziehung, bei Bevollmächtigten sechs Jahre nach<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Vollmacht.<br />

7. Verfügungsberechtigte i. S. d. vorstehen<strong>de</strong>n Nummern sind sowohl <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung und seine<br />

gesetzlichen Vertreter als auch je<strong>de</strong> Person, die <strong>zur</strong> Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist<br />

(Kontovollmacht). Dies gilt entsprechend für die Verwahrung von Wertsachen sowie für die Überlassung<br />

von Schließfächern. Personen, die aufgrund Gesetzes o<strong>de</strong>r Rechtsgeschäfts <strong>zur</strong> Verfügung berechtigt sind,<br />

ohne dass diese Berechtigung <strong>de</strong>m Kreditinstitut usw. mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist, gelten insoweit nicht als<br />

Verfügungsberechtigte.<br />

Nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit ist nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, wenn in folgen<strong>de</strong>n Fällen auf die<br />

Legitimationsprüfung (Nrn. 3 bis 5) und die Herstellung <strong>de</strong>r Auskunftsbereitschaft (Nr. 6) verzichtet wird:<br />

a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>r, wenn die Voraussetzungen für die<br />

gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkun<strong>de</strong>n nachgewiesen wer<strong>de</strong>n,<br />

b) bei Vormundschaften und Pflegschaften, einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften,<br />

sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB),<br />

c) bei Parteien kraft Amtes (Konkursverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter,<br />

Testamentsvollstrecker und ähnliche Personen),<br />

d) bei Pfandnehmern (insbeson<strong>de</strong>re in Bezug auf Mietkautionskonten, bei <strong>de</strong>nen die Einlage auf einem<br />

Konto <strong>de</strong>s Mieters erfolgt und an <strong>de</strong>n Vermieter verpfän<strong>de</strong>t wird),<br />

e) bei Vollmachten auf <strong>de</strong>n To<strong>de</strong>sfall (auch nach diesem Ereignis),<br />

f) bei Vollmachten <strong>zur</strong> einmaligen Verfügung über ein Konto,<br />

g) bei Verfügungsbefugnissen im Lastschriftverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren und<br />

Einzugsermächtigungsverfahren),<br />

h) bei Vertretung juristischer Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (einschließlich Eigenbetriebe),<br />

i) bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,<br />

j) bei <strong>de</strong>n als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Han<strong>de</strong>lsregister,<br />

Vereinsregister) eingetragene Firmen o<strong>de</strong>r Personen vertreten,<br />

k) bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon min<strong>de</strong>stens fünf Personen, die in öffentliche Register<br />

eingetragen sind bzw. bei <strong>de</strong>nen eine Legitimationsprüfung stattgefun<strong>de</strong>n hat, Verfügungsbefugnis<br />

haben,<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 127 von 235

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