Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

02.02.2014 Aufrufe

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 2. Das Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn die Steuererklärung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgemäß abgegeben wurde oder eine von der Finanzbehörde antragsgemäß bewilligte Fristverlängerung (§ 109) nicht eingehalten wurde. 3. Der Verspätungszuschlag ist eine Nebenleistung (§ 3 Abs. 4). Er entsteht mit der Bekanntgabe seiner Festsetzung (§ 124 Abs. 1) und wird mit Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist fällig (§ 220 Abs. 2). I.d.R. ist dies die Zahlungsfrist für die Steuer (Ausnahme vgl. Nr. 6). Wegen der Verjährung des Verspätungszuschlags wird auf § 228 hingewiesen, wegen der Rücknahme und des Widerrufs auf §§ 130, 131, wegen der Haftung für Verspätungszuschläge auf §§ 69 ff. 4. Ein Verspätungszuschlag kann auch bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe von Erklärungen zur gesonderten Feststellung (§ 180) festgesetzt werden. In diesem Fall sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlages die steuerlichen Auswirkungen nach den Grundsätzen zu schätzen, die die Rechtsprechung zu der Bemessung des Streitwerts entwickelt hat. Der Verspätungszuschlag ist abweichend von Nr. 1 Satz 3 gegen denjenigen festzusetzen, der nach § 181 Abs. 2 AO, § 3 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO die Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben hat. Bei mehreren Feststellungsbeteiligten ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, ihn gegen den Erklärungspflichtigen festzusetzen, der gegenüber dem Finanzamt bei der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten für die Gemeinschaft bzw. die Beteiligten auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 21.5.1987 – IV R 134/83 – BStBl. II, S. 764). 5. Bei verspäteter Abgabe einer Steueranmeldung (§ 168) ist der Verspätungszuschlag durch besonderen Verwaltungsakt festzusetzen. Einer besonderen Begründung bedarf es hierbei i. d. R. nicht (§ 121 Abs. 2 Nr. 2). Unabhängig von der Fälligkeit der Steuer ist in diesen Fällen jedoch eine Zahlungsfrist für den Verspätungszuschlag einzuräumen (§ 220 Abs. 2). 6. Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 darf der Verspätungszuschlag höchstens 25 000 € betragen (zur Anwendung siehe Art. 97 § 8 Abs. 2 EGAO). Ein Verspätungszuschlag i. H. v. mehr als 5 000 € ist nur festzusetzen, wenn mit einem Verspätungszuschlag i. H. v. bis zu 5 000 € ein durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung (Steueranmeldung) entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann. 7. Bei der Ermessensentscheidung sind sämtliche in § 152 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich und abschließend aufgezählten Kriterien zu beachten; das Für und Wider der Kriterien ist gegeneinander abzuwägen (BFH- Urteil vom 26.4.1989 – I R 10/85 – BStBl. II, S. 693). Wenngleich die Beurteilungsmerkmale grundsätzlich gleichwertig sind, sind sie nicht notwendigerweise in jedem Fall in gleicher Weise zu gewichten. Im Ergebnis kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten (BFH-Urteil vom 11.6.1997 – X R 14/95 – BStBl. II, S. 642) oder auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben. Danach gilt für die Anwendung des § 152 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich Folgendes (BFH-Urteil vom 14.6.2000 – X R 56/98 – BStBl. 2001 II, S. 60 m. w. N.): – Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Höhe des Verspätungszuschlags den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigt. – Da die Bemessung des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, kommt es u. U. nicht entscheidend darauf an, ob und in welcher Höhe letztlich ein Zinsvorteil erzielt wurde. – Ein Verspätungszuschlag kann auch festgesetzt werden, obwohl es aufgrund von Anrechnungsbeträgen zu einer Erstattung gekommen ist oder wenn ein oder zwei der in § 152 Abs. 2 Satz 2 genannten und in jedem Fall zu prüfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. – Es ist in schweren Fällen (z. B. bei erheblicher Fristüberschreitung, schwerwiegendem Verschulden und hoher Steuerfestsetzung) nicht ermessensfehlerhaft, den Verspätungszuschlag so zu bemessen, dass er als angemessene Sanktion wirkt. – Bei der Beurteilung der Frage, welche Vorteile der Steuerpflichtige aus der verspäteten oder unterlassenen Abgabe der Steuererklärung gezogen hat, ist zu berücksichtigen, dass Zinsvorteile bereits durch Zinsen nach § 233a teilweise ausgeglichen sein können. Zu § 154 – Kontenwahrheit: 1. Das Verbot, falsche oder erdichtete Namen zu verwenden, richtet sich an denjenigen, der als Kunde bei einem anderen ein Konto errichten lassen will oder Buchungen vornehmen lässt. Wegen des Verbots im eigenen Geschäftsbetrieb falsche oder erdichtete Namen für Konten zu gebrauchen, Hinweis auf § 146 Abs. 1. 2. Es ist zulässig, Konten auf den Namen Dritter zu errichten, hierbei ist die Existenz des Dritten nachzuweisen. Der ausdrücklichen Zustimmung des Dritten bedarf es nicht. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 126 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 3. Jeder, der für einen anderen Konten führt, Wertsachen verwahrt oder von ihm als Pfand nimmt oder ihm ein Schließfach überlässt, hat sich Gewissheit über die Person des Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Die Vorschrift ist nicht auf Kreditinstitute beschränkt, sondern gilt auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und für Privatpersonen. Verboten ist die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über sog. CpD-Konten, wenn der Name des Beteiligten bekannt ist oder unschwer ermittelt werden kann und für ihn bereits ein entsprechendes Konto geführt wird. 4. Das Kreditinstitut hat sich vor Erledigung von Aufträgen, die über ein Konto abgewickelt werden sollen, bzw. vor Überlassung eines Schließfachs Gewissheit über die Person und Anschrift des (der) Verfügungsberechtigten zu verschaffen. Gewissheit über die Person besteht im Allgemeinen nur, wenn der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Wohnsitz bekannt sind. Eine vorübergehende Anschrift (Hoteladresse) reicht nicht aus. Bei einer juristischen Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts, AG, GmbH usw.) reicht die Bezugnahme auf eine amtliche Veröffentlichung oder ein amtliches Register unter Angabe der Register-Nr. aus. Wird ein Konto auf den Namen eines verfügungsberechtigten Dritten errichtet, müssen die Angaben über Person und Anschrift sowohl des Kontoinhabers als auch desjenigen, der das Konto errichtet, festgehalten werden. Steht der Verfügungsberechtigte noch nicht fest (z. B. der unbekannte Erbe), reicht es aus, wenn das Kreditinstitut sich zunächst Gewissheit über die Person und Anschrift des das Konto Errichtenden (z. B. des Nachlasspflegers) verschafft; die Legitimation des Kontoinhabers ist sobald wie möglich nachzuholen. 5. Diese Angaben sind auf dem Kontostammblatt zu machen. Es ist unzulässig, Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten lediglich in einer vertraulichen Liste zu führen und das eigentliche Konto nur mit einer Nummer zu kennzeichnen. Die Führung sog. Nummernkonten bleibt verboten. Bei Auflösung des ersten Kontos müssen die Identifikationsmerkmale auf das zweite bzw. weitere Konto bzw. auf die betreffenden Kontounterlagen übertragen werden. 6. Das Kreditinstitut ist nach § 154 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, ein besonderes alphabetisch geführtes Namensverzeichnis der Verfügungsberechtigten zu führen, um jederzeit über die Konten und Schließfächer eines Verfügungsberechtigten Auskunft geben zu können. Eines derartigen Verzeichnisses bedarf es nicht, wenn die Erfüllung der Verpflichtung auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Verpflichtung besteht noch sechs Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, bei Bevollmächtigten sechs Jahre nach Erlöschen der Vollmacht. 7. Verfügungsberechtigte i. S. d. vorstehenden Nummern sind sowohl der Gläubiger der Forderung und seine gesetzlichen Vertreter als auch jede Person, die zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist (Kontovollmacht). Dies gilt entsprechend für die Verwahrung von Wertsachen sowie für die Überlassung von Schließfächern. Personen, die aufgrund Gesetzes oder Rechtsgeschäfts zur Verfügung berechtigt sind, ohne dass diese Berechtigung dem Kreditinstitut usw. mitgeteilt worden ist, gelten insoweit nicht als Verfügungsberechtigte. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn in folgenden Fällen auf die Legitimationsprüfung (Nrn. 3 bis 5) und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 6) verzichtet wird: a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden, b) bei Vormundschaften und Pflegschaften, einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB), c) bei Parteien kraft Amtes (Konkursverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und ähnliche Personen), d) bei Pfandnehmern (insbesondere in Bezug auf Mietkautionskonten, bei denen die Einlage auf einem Konto des Mieters erfolgt und an den Vermieter verpfändet wird), e) bei Vollmachten auf den Todesfall (auch nach diesem Ereignis), f) bei Vollmachten zur einmaligen Verfügung über ein Konto, g) bei Verfügungsbefugnissen im Lastschriftverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren und Einzugsermächtigungsverfahren), h) bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich Eigenbetriebe), i) bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, j) bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten, k) bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben, Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 127 von 235

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2. Das Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn die Steuererklärung wie<strong>de</strong>rholt nicht o<strong>de</strong>r<br />

wie<strong>de</strong>rholt nicht fristgemäß abgegeben wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> antragsgemäß bewilligte<br />

Fristverlängerung (§ 109) nicht eingehalten wur<strong>de</strong>.<br />

3. Der Verspätungszuschlag ist eine Nebenleistung (§ 3 Abs. 4). Er entsteht mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe seiner<br />

Festsetzung (§ 124 Abs. 1) und wird mit Ablauf <strong>de</strong>r vom Finanzamt gesetzten Frist fällig (§ 220 Abs. 2).<br />

I.d.R. ist dies die Zahlungsfrist für die Steuer (Ausnahme vgl. Nr. 6). Wegen <strong>de</strong>r Verjährung <strong>de</strong>s<br />

Verspätungszuschlags wird auf § 228 hingewiesen, wegen <strong>de</strong>r Rücknahme und <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs auf §§ 130,<br />

131, wegen <strong>de</strong>r Haftung für Verspätungszuschläge auf §§ 69 ff.<br />

4. Ein Verspätungszuschlag kann auch bei verspäteter Abgabe o<strong>de</strong>r bei Nichtabgabe von Erklärungen <strong>zur</strong><br />

geson<strong>de</strong>rten Feststellung (§ 180) festgesetzt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall sind bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s<br />

Verspätungszuschlages die steuerlichen Auswirkungen nach <strong>de</strong>n Grundsätzen zu schätzen, die die<br />

Rechtsprechung zu <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s Streitwerts entwickelt hat. Der Verspätungszuschlag ist abweichend<br />

von Nr. 1 Satz 3 gegen <strong>de</strong>njenigen festzusetzen, <strong>de</strong>r nach § 181 Abs. 2 AO, § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>r VO zu § 180<br />

Abs. 2 AO die Erklärung <strong>zur</strong> geson<strong>de</strong>rten Feststellung abzugeben hat. Bei mehreren Feststellungsbeteiligten<br />

ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, ihn gegen <strong>de</strong>n Erklärungspflichtigen festzusetzen, <strong>de</strong>r gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt bei <strong>de</strong>r Erledigung <strong>de</strong>r steuerlichen Angelegenheiten für die Gemeinschaft bzw. die<br />

Beteiligten auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 21.5.1987 – IV R 134/83 – BStBl. II, S. 764).<br />

5. Bei verspäteter Abgabe einer Steueranmeldung (§ 168) ist <strong>de</strong>r Verspätungszuschlag durch beson<strong>de</strong>ren<br />

Verwaltungsakt festzusetzen. Einer beson<strong>de</strong>ren Begründung bedarf es hierbei i. d. R. nicht (§ 121 Abs. 2<br />

Nr. 2). Unabhängig von <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Steuer ist in diesen Fällen jedoch eine Zahlungsfrist für <strong>de</strong>n<br />

Verspätungszuschlag ein<strong>zur</strong>äumen (§ 220 Abs. 2).<br />

6. Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 darf <strong>de</strong>r Verspätungszuschlag höchstens 25 000 € betragen (<strong>zur</strong> Anwendung siehe<br />

Art. 97 § 8 Abs. 2 EGAO). Ein Verspätungszuschlag i. H. v. mehr als 5 000 € ist nur festzusetzen, wenn mit<br />

einem Verspätungszuschlag i. H. v. bis zu 5 000 € ein durch die verspätete Abgabe <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />

(Steueranmeldung) entstan<strong>de</strong>ner Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft wer<strong>de</strong>n kann.<br />

7. Bei <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung sind sämtliche in § 152 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich und abschließend<br />

aufgezählten Kriterien zu beachten; das Für und Wi<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kriterien ist gegeneinan<strong>de</strong>r abzuwägen (BFH-<br />

Urteil vom 26.4.1989 – I R 10/85 – BStBl. II, S. 693). Wenngleich die Beurteilungsmerkmale grundsätzlich<br />

gleichwertig sind, sind sie nicht notwendigerweise in je<strong>de</strong>m Fall in gleicher Weise zu gewichten. Im<br />

Ergebnis kann je nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls ein Merkmal stärker als ein an<strong>de</strong>res hervortreten<br />

(BFH-Urteil vom 11.6.1997 – X R 14/95 – BStBl. II, S. 642) o<strong>de</strong>r auch ganz ohne Auswirkung auf die<br />

Bemessung bleiben.<br />

Danach gilt für die Anwendung <strong>de</strong>s § 152 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich Folgen<strong>de</strong>s (BFH-Urteil vom<br />

14.6.2000 – X R 56/98 – BStBl. 2001 II, S. 60 m. w. N.):<br />

– Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Höhe <strong>de</strong>s Verspätungszuschlags <strong>de</strong>n durch die verspätete<br />

Abgabe <strong>de</strong>r Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigt.<br />

– Da die Bemessung <strong>de</strong>s Zuschlags nicht durch das Maß <strong>de</strong>s gezogenen Vorteils begrenzt wird, kommt es<br />

u. U. nicht entschei<strong>de</strong>nd darauf an, ob und in welcher Höhe letztlich ein Zinsvorteil erzielt wur<strong>de</strong>.<br />

– Ein Verspätungszuschlag kann auch festgesetzt wer<strong>de</strong>n, obwohl es aufgrund von Anrechnungsbeträgen<br />

zu einer Erstattung gekommen ist o<strong>de</strong>r wenn ein o<strong>de</strong>r zwei <strong>de</strong>r in § 152 Abs. 2 Satz 2 genannten und in<br />

je<strong>de</strong>m Fall zu prüfen<strong>de</strong>n Voraussetzungen nicht erfüllt sind.<br />

– Es ist in schweren Fällen (z. B. bei erheblicher Fristüberschreitung, schwerwiegen<strong>de</strong>m Verschul<strong>de</strong>n und<br />

hoher Steuerfestsetzung) nicht ermessensfehlerhaft, <strong>de</strong>n Verspätungszuschlag so zu bemessen, dass er als<br />

angemessene Sanktion wirkt.<br />

– Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, welche Vorteile <strong>de</strong>r Steuerpflichtige aus <strong>de</strong>r verspäteten o<strong>de</strong>r<br />

unterlassenen Abgabe <strong>de</strong>r Steuererklärung gezogen hat, ist zu berücksichtigen, dass Zinsvorteile bereits<br />

durch Zinsen nach § 233a teilweise ausgeglichen sein können.<br />

Zu § 154 – Kontenwahrheit:<br />

1. Das Verbot, falsche o<strong>de</strong>r erdichtete Namen zu verwen<strong>de</strong>n, richtet sich an <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r als Kun<strong>de</strong> bei<br />

einem an<strong>de</strong>ren ein Konto errichten lassen will o<strong>de</strong>r Buchungen vornehmen lässt. Wegen <strong>de</strong>s Verbots im<br />

eigenen Geschäftsbetrieb falsche o<strong>de</strong>r erdichtete Namen für Konten zu gebrauchen, Hinweis auf § 146<br />

Abs. 1.<br />

2. Es ist zulässig, Konten auf <strong>de</strong>n Namen Dritter zu errichten, hierbei ist die Existenz <strong>de</strong>s Dritten nachzuweisen.<br />

Der ausdrücklichen Zustimmung <strong>de</strong>s Dritten bedarf es nicht.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 126 von 235

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