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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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können. Es wird nicht verlangt, dass <strong>de</strong>r Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz o<strong>de</strong>r teilweise lesbar gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> es<br />

verlangt (§ 147 Abs. 5). Wer seine Bücher o<strong>de</strong>r sonst erfor<strong>de</strong>rlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren<br />

Datenträgern führt, hat die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-geschützter Buchführungssysteme – GoBS –<br />

zu beachten (BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl. I, S. 738).<br />

5. Es ist Aufgabe <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen selbst, seine vorzulegen<strong>de</strong>n Daten so zu organisieren, dass bei einer<br />

zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestän<strong>de</strong> keine gesetzlich geschützten Bereiche<br />

tangiert wer<strong>de</strong>n können, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten usw.<br />

Zu § 147 – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:<br />

1. Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil <strong>de</strong>r Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Wegen <strong>de</strong>r<br />

Rechtsfolgen bei Verstößen vgl. zu § 146, Nr. 1.<br />

2. Den in § 147 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen kommt<br />

bei DV-gestützten Buchführungen beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu. Die Dokumentation hat nach Maßgabe <strong>de</strong>r<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS – (BMF-Schreiben vom<br />

7.11.1995, BStBl. I, S. 738) zu erfolgen.<br />

3. Bildträger i. S. <strong>de</strong>s § 147 Abs. 2 sind z. B. Fotokopien, Mikrofilme. Als an<strong>de</strong>re Datenträger kommen z. B.<br />

Magnetbän<strong>de</strong>r, Magnetplatten, CD, DVD, Blu-ray-Disk, Flash-Speicher in Betracht. § 147 Abs. 2 enthält<br />

auch die Rechtsgrundlage für das sog. COM-Verfahren (Computer Output Microfilm); bei diesem Verfahren<br />

wer<strong>de</strong>n die Daten aus <strong>de</strong>m Computer direkt auf Mikrofilm ausgegeben. Bei <strong>de</strong>r Aufzeichnung von Schriftgut<br />

auf Mikrofilm sind die Mikrofilm-Grundsätze (BMF-Schreiben vom 1.2.1984, BStBl. I, S. 155) zu beachten.<br />

Die Lesbarmachung von in nicht lesbarer Form aufbewahrten Unterlagen richtet sich nach § 147 Abs. 5.<br />

4. Zur Anwendung <strong>de</strong>s § 147 Abs. 6 wird auf das BMF-Schreiben vom 16.7.2001 (BStBl. I, S. 415)<br />

„Grundsätze zum Datenzugriff und <strong>zur</strong> Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ hingewiesen.<br />

5. Zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften vgl. BMF-Schreiben vom 26.11.2010 (BStBl. I,<br />

S. 1342).<br />

Zu § 148 – Bewilligung von Erleichterungen:<br />

Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und<br />

Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu.<br />

Persönliche Grün<strong>de</strong>, wie Alter und Krankheit <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine<br />

Erleichterungen (BFH-Urteil vom 14.7.1954 – II 63/53 U – BStBl. III, S. 253). Eine Bewilligung soll nur<br />

ausgesprochen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige sie beantragt.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 150 – Form und Inhalt <strong>de</strong>r Steuererklärungen:<br />

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 Satz 3, da <strong>de</strong>r Unternehmer<br />

nach § 18 Abs. 3 UStG nach Ablauf eines Kalen<strong>de</strong>rjahres eine Umsatzsteuererklärung abzugeben hat, in <strong>de</strong>r er<br />

die Umsatzsteuer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Überschuss selbst berechnen muss. Wegen <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Steuer bei einer<br />

Steueranmeldung vgl. zu § 167, wegen <strong>de</strong>r Wirkung einer Steueranmeldung vgl. zu § 168. Zu <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />

für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vgl. BMF-Schreiben vom 3.4.2012, BStBl. I, S. 522.<br />

Zu § 151 – Aufnahme <strong>de</strong>r Steuererklärung an Amtsstelle:<br />

Eine Aufnahme <strong>de</strong>r Steuererklärung an Amtsstelle kommt i. d. R. nur bei geschäftlich unerfahrenen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utschen Sprache unkundigen Steuerpflichtigen in Betracht, die nicht fähig sind, die Steuererklärung selbst<br />

schriftlich abzugeben o<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 150 Abs. 1 Satz 2 elektronisch zu übermitteln, und<br />

auch nicht in <strong>de</strong>r Lage sind, die Hilfe eines Angehörigen <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe in Anspruch zu nehmen.<br />

Zu § 152 – Verspätungszuschlag:<br />

1. Der Verspätungszuschlag wird gegen <strong>de</strong>n Erklärungspflichtigen festgesetzt. Wird die Steuererklärung von<br />

einem gesetzlichen Vertreter o<strong>de</strong>r einer sonstigen Person i. S. d. §§ 34, 35 abgegeben, so ist <strong>de</strong>r<br />

Verspätungszuschlag gleichwohl grundsätzlich gegen <strong>de</strong>n Steuerschuldner festzusetzen (vgl. BGH-Urteil<br />

vom 18.4.1991 – IV R 127/89 – BStBl. II, S. 675). Eine Festsetzung gegen <strong>de</strong>n Vertreter kommt nur in<br />

Ausnahmefällen (z. B. leichtere Beitreibbarkeit <strong>de</strong>s Verspätungszuschlags gegen <strong>de</strong>n Vertreter) in Betracht.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 125 von 235

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