Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Werden die Buchführungsgrenzen nicht mehr überschritten, so wird der Wegfall der Buchführungspflicht dann nicht wirksam, wenn die Finanzbehörde vor dem Erlöschen der Verpflichtung wiederum das Bestehen der Buchführungspflicht feststellt. Beim einmaligen Überschreiten der Buchführungsgrenze soll auf Antrag nach § 148 Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze auch später überschritten wird. Bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten, Buchführungsgrenzen überschritten werden, sind erhöhte Absetzungen für Abnutzung sowie Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen (§ 7a Abs. 6 EStG). Erhöhte Absetzungen für Abnutzung sind nur insoweit dem Gewinn zuzurechnen, als diese die Absetzungsbeträge nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG übersteigen (§ 7a Abs. 3 EStG). 5. Die Buchführungspflicht geht nach § 141 Abs. 3 kraft Gesetzes über. Es ist nicht Voraussetzung, dass eine der in § 141 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten ist. Als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter kommen z. B. in Betracht: Erwerber, Erbe, Pächter, Nießbraucher. Eine Übernahme des Betriebs im Ganzen liegt vor, wenn seine Identität gewahrt bleibt. Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs als einheitliches Ganzes erhalten bleiben. Dies liegt nicht vor, wenn nur der landwirtschaftliche, nicht aber auch der forstwirtschaftliche Teilbetrieb übernommen wird (BFH- Urteil vom 24.2.1994 – IV R 4/93 – BStBl. II, S. 677). Zu § 143 – Aufzeichnung des Wareneingangs: 1. Zur gesonderten Aufzeichnung des Wareneingangs sind nur gewerbliche Unternehmer (siehe zu § 141 Nr. 1) verpflichtet; Land- und Forstwirte fallen nicht unter die Vorschrift. Die Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Buchführungspflicht. Bei buchführenden Gewerbetreibenden genügt es, wenn sich die geforderten Angaben aus der Buchführung ergeben. 2. Besondere Aufzeichnungspflichten, die in Einzelsteuergesetzen vorgeschrieben sind (z. B. nach § 22 UStG), werden von dieser Vorschrift nicht berührt. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 144 – Aufzeichnung des Warenausgangs: Zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs sind gewerbliche Unternehmer (siehe zu § 141 Nr. 1) sowie nach § 144 Abs. 5 auch buchführungspflichtige Land- und Forstwirte verpflichtet. Mit der Einbeziehung der buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte in die Vorschrift soll eine bessere Überprüfung der Käufer landund forstwirtschaftlicher Produkte (z. B. Obst- oder Gemüsehändler) ermöglicht werden. Bei buchführenden Unternehmern können die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Buchführung erfüllt werden. Besondere Aufzeichnungspflichten, z. B. nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 UStG, bleiben unberührt. Erleichterungen nach § 14 Abs. 6 UStG für die Ausstellung von Rechnungen (z. B. nach §§ 31, 33 UStDV) gelten auch für diese Vorschrift. Bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 144 kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a vorliegen. Zu § 146 – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen: 1. Nur der ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158). Verstöße gegen die Buchführungsvorschriften (§§ 140 bis 147) können z. B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328, eine Schätzung nach § 162 oder eine Ahndung nach § 379 Abs. 1 zur Folge haben. Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar. 2. Der Begriff „geordnet“ in § 146 Abs. 1 besagt, dass jede sinnvolle Ordnung genügt, die einen sachverständigen Dritten in den Stand setzt, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens zu verschaffen. 3. Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds gemäß § 146 Abs. 2b in Zusammenhang mit Mitwirkungsverstößen im Rahmen von Außenprüfungen ist nicht auf Fälle beschränkt, bei denen die elektronische Buchführung im Ausland geführt und/oder aufbewahrt wird. Eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen ist jedoch nicht zulässig (BFH- Beschlüsse vom 16.6.2011 – IV B 120/10 – BStBl. II, S. 855 und vom 28.6.2011 – X B 37/11 – BFH/NV S. 1833–1835). Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Verzögerungsgeldes erfüllt, so ist der Vollzug nicht einzustellen. 4. § 146 Abs. 5 enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. „Offene Posten-Buchhaltung“ sowie für die Führung der Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern (z. B. Magnetplatten, Magnetbänder, Blu-ray-Disk, Flash-Speicher). Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten unverzüglich lesbar gemacht werden Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 124 von 235

können. Es wird nicht verlangt, dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder teilweise lesbar gemacht werden, wenn die Finanzbehörde es verlangt (§ 147 Abs. 5). Wer seine Bücher oder sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern führt, hat die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-geschützter Buchführungssysteme – GoBS – zu beachten (BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl. I, S. 738). 5. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen selbst, seine vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche tangiert werden können, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten usw. Zu § 147 – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen: 1. Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Wegen der Rechtsfolgen bei Verstößen vgl. zu § 146, Nr. 1. 2. Den in § 147 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen kommt bei DV-gestützten Buchführungen besondere Bedeutung zu. Die Dokumentation hat nach Maßgabe der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS – (BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl. I, S. 738) zu erfolgen. 3. Bildträger i. S. des § 147 Abs. 2 sind z. B. Fotokopien, Mikrofilme. Als andere Datenträger kommen z. B. Magnetbänder, Magnetplatten, CD, DVD, Blu-ray-Disk, Flash-Speicher in Betracht. § 147 Abs. 2 enthält auch die Rechtsgrundlage für das sog. COM-Verfahren (Computer Output Microfilm); bei diesem Verfahren werden die Daten aus dem Computer direkt auf Mikrofilm ausgegeben. Bei der Aufzeichnung von Schriftgut auf Mikrofilm sind die Mikrofilm-Grundsätze (BMF-Schreiben vom 1.2.1984, BStBl. I, S. 155) zu beachten. Die Lesbarmachung von in nicht lesbarer Form aufbewahrten Unterlagen richtet sich nach § 147 Abs. 5. 4. Zur Anwendung des § 147 Abs. 6 wird auf das BMF-Schreiben vom 16.7.2001 (BStBl. I, S. 415) „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ hingewiesen. 5. Zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften vgl. BMF-Schreiben vom 26.11.2010 (BStBl. I, S. 1342). Zu § 148 – Bewilligung von Erleichterungen: Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen (BFH-Urteil vom 14.7.1954 – II 63/53 U – BStBl. III, S. 253). Eine Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 150 – Form und Inhalt der Steuererklärungen: Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 Satz 3, da der Unternehmer nach § 18 Abs. 3 UStG nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung abzugeben hat, in der er die Umsatzsteuer oder den Überschuss selbst berechnen muss. Wegen der Festsetzung der Steuer bei einer Steueranmeldung vgl. zu § 167, wegen der Wirkung einer Steueranmeldung vgl. zu § 168. Zu den Grundsätzen für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vgl. BMF-Schreiben vom 3.4.2012, BStBl. I, S. 522. Zu § 151 – Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle: Eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle kommt i. d. R. nur bei geschäftlich unerfahrenen oder der deutschen Sprache unkundigen Steuerpflichtigen in Betracht, die nicht fähig sind, die Steuererklärung selbst schriftlich abzugeben oder unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 Satz 2 elektronisch zu übermitteln, und auch nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen. Zu § 152 – Verspätungszuschlag: 1. Der Verspätungszuschlag wird gegen den Erklärungspflichtigen festgesetzt. Wird die Steuererklärung von einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person i. S. d. §§ 34, 35 abgegeben, so ist der Verspätungszuschlag gleichwohl grundsätzlich gegen den Steuerschuldner festzusetzen (vgl. BGH-Urteil vom 18.4.1991 – IV R 127/89 – BStBl. II, S. 675). Eine Festsetzung gegen den Vertreter kommt nur in Ausnahmefällen (z. B. leichtere Beitreibbarkeit des Verspätungszuschlags gegen den Vertreter) in Betracht. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 125 von 235

Wer<strong>de</strong>n die Buchführungsgrenzen nicht mehr überschritten, so wird <strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Buchführungspflicht<br />

dann nicht wirksam, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>m Erlöschen <strong>de</strong>r Verpflichtung wie<strong>de</strong>rum das Bestehen<br />

<strong>de</strong>r Buchführungspflicht feststellt. Beim einmaligen Überschreiten <strong>de</strong>r Buchführungsgrenze soll auf Antrag<br />

nach § 148 Befreiung von <strong>de</strong>r Buchführungspflicht bewilligt wer<strong>de</strong>n, wenn nicht zu erwarten ist, dass die<br />

Grenze auch später überschritten wird. Bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten,<br />

Buchführungsgrenzen überschritten wer<strong>de</strong>n, sind erhöhte Absetzungen für Abnutzung sowie<br />

Son<strong>de</strong>rabschreibungen unberücksichtigt zu lassen (§ 7a Abs. 6 EStG). Erhöhte Absetzungen für Abnutzung<br />

sind nur insoweit <strong>de</strong>m Gewinn zu<strong>zur</strong>echnen, als diese die Absetzungsbeträge nach § 7 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 4 EStG<br />

übersteigen (§ 7a Abs. 3 EStG).<br />

5. Die Buchführungspflicht geht nach § 141 Abs. 3 kraft Gesetzes über. Es ist nicht Voraussetzung, dass eine<br />

<strong>de</strong>r in § 141 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten ist. Als Eigentümer bzw.<br />

Nutzungsberechtigter kommen z. B. in Betracht: Erwerber, Erbe, Pächter, Nießbraucher. Eine Übernahme<br />

<strong>de</strong>s Betriebs im Ganzen liegt vor, wenn seine I<strong>de</strong>ntität gewahrt bleibt. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn die<br />

wesentlichen Grundlagen <strong>de</strong>s Betriebs als einheitliches Ganzes erhalten bleiben. Dies liegt nicht vor, wenn<br />

nur <strong>de</strong>r landwirtschaftliche, nicht aber auch <strong>de</strong>r forstwirtschaftliche Teilbetrieb übernommen wird (BFH-<br />

Urteil vom 24.2.1994 – IV R 4/93 – BStBl. II, S. 677).<br />

Zu § 143 – Aufzeichnung <strong>de</strong>s Wareneingangs:<br />

1. Zur geson<strong>de</strong>rten Aufzeichnung <strong>de</strong>s Wareneingangs sind nur gewerbliche Unternehmer (siehe zu § 141 Nr. 1)<br />

verpflichtet; Land- und Forstwirte fallen nicht unter die Vorschrift. Die Aufzeichnungspflicht besteht<br />

unabhängig von <strong>de</strong>r Buchführungspflicht. Bei buchführen<strong>de</strong>n Gewerbetreiben<strong>de</strong>n genügt es, wenn sich die<br />

gefor<strong>de</strong>rten Angaben aus <strong>de</strong>r Buchführung ergeben.<br />

2. Beson<strong>de</strong>re Aufzeichnungspflichten, die in Einzelsteuergesetzen vorgeschrieben sind (z. B. nach § 22 UStG),<br />

wer<strong>de</strong>n von dieser Vorschrift nicht berührt.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 144 – Aufzeichnung <strong>de</strong>s Warenausgangs:<br />

Zur geson<strong>de</strong>rten Aufzeichnung <strong>de</strong>s Warenausgangs sind gewerbliche Unternehmer (siehe zu § 141 Nr. 1) sowie<br />

nach § 144 Abs. 5 auch buchführungspflichtige Land- und Forstwirte verpflichtet. Mit <strong>de</strong>r Einbeziehung <strong>de</strong>r<br />

buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte in die Vorschrift soll eine bessere Überprüfung <strong>de</strong>r Käufer landund<br />

forstwirtschaftlicher Produkte (z. B. Obst- o<strong>de</strong>r Gemüsehändler) ermöglicht wer<strong>de</strong>n. Bei buchführen<strong>de</strong>n<br />

Unternehmern können die Aufzeichnungspflichten im Rahmen <strong>de</strong>r Buchführung erfüllt wer<strong>de</strong>n. Beson<strong>de</strong>re<br />

Aufzeichnungspflichten, z. B. nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 UStG, bleiben unberührt. Erleichterungen nach § 14<br />

Abs. 6 UStG für die Ausstellung von Rechnungen (z. B. nach §§ 31, 33 UStDV) gelten auch für diese<br />

Vorschrift. Bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 144 kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 379<br />

Abs. 2 Nr. 1a vorliegen.<br />

Zu § 146 – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:<br />

1. Nur <strong>de</strong>r ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158). Verstöße gegen die<br />

Buchführungsvorschriften (§§ 140 bis 147) können z. B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328,<br />

eine Schätzung nach § 162 o<strong>de</strong>r eine Ahndung nach § 379 Abs. 1 <strong>zur</strong> Folge haben. Die Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Buchführungspflichten ist unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten)<br />

strafbar.<br />

2. Der Begriff „geordnet“ in § 146 Abs. 1 besagt, dass je<strong>de</strong> sinnvolle Ordnung genügt, die einen<br />

sachverständigen Dritten in <strong>de</strong>n Stand setzt, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die<br />

Geschäftsvorfälle und über die Lage <strong>de</strong>s Unternehmens zu verschaffen.<br />

3. Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds gemäß § 146 Abs. 2b in Zusammenhang mit<br />

Mitwirkungsverstößen im Rahmen von Außenprüfungen ist nicht auf Fälle beschränkt, bei <strong>de</strong>nen die<br />

elektronische Buchführung im Ausland geführt und/o<strong>de</strong>r aufbewahrt wird. Eine mehrfache Festsetzung eines<br />

Verzögerungsgelds wegen fortdauern<strong>de</strong>r Nichtvorlage <strong>de</strong>rselben Unterlagen ist jedoch nicht zulässig (BFH-<br />

Beschlüsse vom 16.6.2011 – IV B 120/10 – BStBl. II, S. 855 und vom 28.6.2011 – X B 37/11 – BFH/NV<br />

S. 1833–1835). Wird die Verpflichtung nach Festsetzung <strong>de</strong>s Verzögerungsgel<strong>de</strong>s erfüllt, so ist <strong>de</strong>r Vollzug<br />

nicht einzustellen.<br />

4. § 146 Abs. 5 enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. „Offene Posten-Buchhaltung“ sowie für die<br />

Führung <strong>de</strong>r Bücher und sonst erfor<strong>de</strong>rlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern (z. B.<br />

Magnetplatten, Magnetbän<strong>de</strong>r, Blu-ray-Disk, Flash-Speicher). Bei einer Buchführung auf maschinell<br />

lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten unverzüglich lesbar gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 124 von 235

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