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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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2. § 138 Abs. 2 verpflichtet alle Steuerpflichtigen, Auslandsbeteiligungen innerhalb <strong>de</strong>r Fristen nach § 138<br />

Abs. 3 <strong>de</strong>m Finanzamt mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann als Steuergefährdung mit<br />

einem Bußgeld geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (§ 379 Abs. 2 Nr. 1). Näheres zu Inhalt und Form <strong>de</strong>r Anzeigen bei<br />

Auslandsbeteiligungen regelt das BMF-Schreiben vom 15.4.2010, BStBl. I S. 346.<br />

Zu § 140 – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach an<strong>de</strong>ren Gesetzen:<br />

Durch die Vorschrift wer<strong>de</strong>n die sog. außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften, die auch<br />

für die Besteuerung von Be<strong>de</strong>utung sind, für das Steuerrecht nutzbar gemacht. In Betracht kommen einmal die<br />

allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls-, Gesellschafts- und<br />

Genossenschaftsrechts. Zum an<strong>de</strong>ren fallen hierunter die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für<br />

bestimmte Betriebe und Berufe, die sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ergeben. Auch<br />

ausländische Rechtsnormen können eine Buchführungspflicht nach § 140 begrün<strong>de</strong>n (Rz. 3 <strong>de</strong>s BMF-Schreibens<br />

vom 16.5.2011, BStBl. I, S. 530). Verstöße gegen außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten<br />

stehen <strong>de</strong>n Verstößen gegen steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften gleich. Hinweis auf<br />

§ 162 Abs. 2 (Schätzung), § 379 Abs. 1 (Steuergefährdung). Aufzeichnungspflichten, die für <strong>de</strong>n<br />

Gesamthaushalt einer juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts bestehen (Doppik), führen nicht zu einer<br />

Verpflichtung <strong>zur</strong> Buchführung für einzelne Betriebe gewerblicher Art (BMF-Schreiben vom 3.1.2013, BStBl. I,<br />

S. XX).<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 141 – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:<br />

1. Die Vorschrift fin<strong>de</strong>t nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 ergibt.<br />

Wird von <strong>de</strong>m Wahlrecht nach § 241a HGB Gebrauch gemacht, kann <strong>de</strong>nnoch eine Buchführungspflicht<br />

nach § 141 bestehen. Unter die Vorschrift fallen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, nicht<br />

jedoch Freiberufler. Gewerbliche Unternehmer sind solche Unternehmer, die einen Gewerbebetrieb i. S. d.<br />

§ 15 Abs. 2 o<strong>de</strong>r 3 EStG bzw. <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 o<strong>de</strong>r 3 GewStG ausüben.<br />

Ausländische Unternehmen fallen unter die Vorschrift je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn und soweit sie im Inland eine<br />

Betriebsstätte unterhalten o<strong>de</strong>r einen ständigen Vertreter bestellt haben (BFH-Urteil vom 14.9.1994 –<br />

I R 116/93 – BStBl. 1995 II, S. 238). Die Buchführungspflicht einer Personengesellschaft erstreckt sich auch<br />

auf das Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter. Die Gesellschafter selbst sind insoweit nicht<br />

buchführungspflichtig.<br />

2. Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann die Feststellung i. S. d. § 141 Abs. 1 im Rahmen eines Steuer- o<strong>de</strong>r<br />

Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r durch einen selbstständigen feststellen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt treffen. Die<br />

Feststellung kann aber auch mit <strong>de</strong>r Mitteilung über <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2<br />

verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n und bil<strong>de</strong>t dann mit ihr einen einheitlichen Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 23.6.1983 –<br />

IV R 3/82 – BStBl. II, S. 768).<br />

3. Die Buchführungsgrenzen beziehen sich grundsätzlich auf <strong>de</strong>n einzelnen Betrieb (zum Begriff vgl. BFH-<br />

Urteil vom 13.10.1988 – IV R 136/85 – BStBl. 1989 II, S. 7), auch wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige mehrere<br />

Betriebe <strong>de</strong>r gleichen Einkunftsart hat. Eine Ausnahme gilt für steuerbegünstigte Körperschaften, bei <strong>de</strong>nen<br />

mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als ein Betrieb zu behan<strong>de</strong>ln sind (§ 64 Abs. 2). In<br />

<strong>de</strong>n maßgeben<strong>de</strong>n Umsatz (§ 141 Abs. 1 Nr. 1) sind auch die nicht steuerbaren Auslandsumsätze<br />

einzubeziehen (BFH-Urteil vom 7.10.2009 – II R 23/08 – BStBl. 2010 II, S. 219). Sie sind ggf. zu schätzen;<br />

§ 162 gilt entsprechend. Bei einem Dauerverlustbetrieb einer juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts<br />

führt allein das Überschreiten <strong>de</strong>r Umsatzgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht zu einer<br />

Buchführungspflicht, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen<br />

darstellt (BMF-Schreiben vom 9.2.2012, BStBl. I, S. 184). Da die Gewinngrenze für die land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 141 Abs. 1 Nr. 5) auf das Kalen<strong>de</strong>rjahr abstellt, wer<strong>de</strong>n bei einem vom<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr abweichen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahr die zeitanteiligen Gewinne aus zwei Wirtschaftsjahren<br />

angesetzt. Für die Bestimmung <strong>de</strong>r Buchführungsgrenzen nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 sind die<br />

Einzelertragswerte <strong>de</strong>r im Einheitswert erfassten Nebenbetriebe bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Wirtschaftswertes <strong>de</strong>r<br />

selbstbewirtschafteten Flächen nicht anzusetzen (BFH-Urteil vom 6.7.1989 – IV R 97/87 – BStBl. 1990 II,<br />

S. 606).<br />

4. Die Finanzbehör<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen auf <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Buchführungspflicht hinzuweisen. Diese<br />

Mitteilung soll <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen min<strong>de</strong>stens einen Monat vor Beginn <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres bekannt<br />

gegeben wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>ssen Beginn ab die Buchführungspflicht zu erfüllen ist. Zur Bekanntgabe <strong>de</strong>r<br />

Mitteilung über <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Buchführungspflicht bei ungeklärter Unternehmereigenschaft <strong>de</strong>r Ehegatten<br />

als Miteigentümer <strong>de</strong>r Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs Hinweis auf BFH-Urteile vom<br />

23.1.1986 – IV R 108/85 – BStBl. II, S. 539 und vom 26.11.1987 – IV R 22/86 – BStBl. 1988 II, S. 238.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 123 von 235

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