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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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– Haftungsbeschei<strong>de</strong> (§ 191),<br />

– Duldungsbeschei<strong>de</strong> (§ 191),<br />

– Prüfungsanordnungen (§ 196),<br />

– Anfor<strong>de</strong>rungen von Säumniszuschlägen (§ 240),<br />

– Pfändungen (§ 281).<br />

4. Zur Korrektur von Haftungs- und Duldungsbeschei<strong>de</strong>n vgl. zu § 191.<br />

Zu § 130 – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes:<br />

1. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er im Zeitpunkt seines Erlasses ganz o<strong>de</strong>r teilweise gegen<br />

zwingen<strong>de</strong> gesetzliche Vorschriften (§ 4) verstößt, ermessensfehlerhaft ist (vgl. zu § 5) o<strong>de</strong>r eine<br />

Rechtsgrundlage überhaupt fehlt. Eine nachträgliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Sach- und Rechtslage hingegen macht<br />

einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht i. S. d. § 130 rechtswidrig, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

es läge ein Fall steuerrechtlicher Rückwirkung vor, welche <strong>de</strong>n Verwaltungsakt erfasst (vgl. BFH-Urteil vom<br />

9.12.2008 – VII R 43/07 – BStBl. 2009 II, S. 344). Beson<strong>de</strong>rs schwerwiegen<strong>de</strong> Fehler haben die Nichtigkeit<br />

und damit die Unwirksamkeit <strong>zur</strong> Folge (§ 125 i. V. m. § 124 Abs. 3). Liegt kein Fall <strong>de</strong>r Nichtigkeit vor, so<br />

wird <strong>de</strong>r rechtswidrige Verwaltungsakt zunächst wirksam.<br />

2. Die Finanzbehör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t im Rahmen ihres Ermessens, ob sie eine Überprüfung eines rechtswidrigen,<br />

unanfechtbaren Verwaltungsaktes vornehmen soll. Die Finanzbehör<strong>de</strong> braucht nicht in die Überprüfung<br />

einzutreten, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nach Ablauf <strong>de</strong>r Einspruchsfrist die Rechtswidrigkeit lediglich<br />

behauptet und Grün<strong>de</strong>, aus <strong>de</strong>nen sich schlüssig die Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s belasten<strong>de</strong>n Verwaltungsaktes<br />

ergibt, nicht näher bezeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 9.3.1989 – VI R 101/84 – BStBl. II, S. 749, 751). Ist die<br />

Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt, so ist zunächst die mögliche Nichtigkeit (§ 125), danach<br />

die Möglichkeit <strong>de</strong>r Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129), danach die Möglichkeit <strong>de</strong>r Heilung<br />

von Verfahrens- und Formfehlern (§§ 126, 127), danach die Möglichkeit <strong>de</strong>r Um<strong>de</strong>utung (§ 128) und danach<br />

die Rücknahme zu prüfen.<br />

3. Nicht begünstigen<strong>de</strong> rechtswidrige Verwaltungsakte können je<strong>de</strong>rzeit <strong>zur</strong>ückgenommen wer<strong>de</strong>n, auch wenn<br />

die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Eine teilweise Rücknahme ist zulässig.<br />

Beispiel:<br />

Ein Verspätungszuschlag ist mit einem Betrag festgesetzt wor<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r mehr als 10 v. H. <strong>de</strong>r festgesetzten<br />

Steuer ausmacht (Verstoß gegen § 152 Abs. 2). Die Festsetzung kann insoweit <strong>zur</strong>ückgenommen wer<strong>de</strong>n,<br />

wie sie 10 v. H. übersteigt; sie bleibt im Übrigen bestehen.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

4. Die Rücknahme eines begünstigen<strong>de</strong>n rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist nur unter Einschränkungen<br />

möglich (§ 130 Abs. 2 und 3). Unter einer Begünstigung i. S. d. Vorschriften ist je<strong>de</strong> Rechtswirkung zu<br />

verstehen, an <strong>de</strong>ren Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r vom Verwaltungsakt Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat<br />

(BFH-Urteil vom 16.10.1986 – VII R 159/83 – BStBl. 1987 II, S. 405). Sofern die Rücknahme zulässig und<br />

wirksam ist, kann die Finanzbehör<strong>de</strong> aufgrund <strong>de</strong>s verän<strong>de</strong>rten Sachverhalts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rten Rechtslage<br />

einen neuen Verwaltungsakt erlassen, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Beteiligten weniger vorteilhaft ist.<br />

Beispiele:<br />

a) Ein Verspätungszuschlag ist unter Abweichung von <strong>de</strong>r sonst beim Finanzamt üblichen Anwendung <strong>de</strong>r<br />

Grundsätze <strong>de</strong>s § 152 auf 500 € festgesetzt wor<strong>de</strong>n. Eine Überprüfung <strong>de</strong>s Falles ergibt, dass eine<br />

Festsetzung i. H. v. 1 000 € richtig gewesen wäre. Die Rücknahme <strong>de</strong>r Festsetzung, verbun<strong>de</strong>n mit einer<br />

neuen höheren Festsetzung, ist rechtlich zulässig, wenn die niedrige Festsetzung auf unrichtigen o<strong>de</strong>r<br />

unvollständigen Angaben <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen beruhte (§ 130 Abs. 2 Nr. 3).<br />

b) Der Steuerpflichtige hat durch arglistige Täuschung über seine Vermögens- und Liquiditätslage eine<br />

Stundung ohne Sicherheitsleistung erwirkt. Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann die Stundungsverfügung mit<br />

Wirkung für die Vergangenheit <strong>zur</strong>ücknehmen (§ 130 Abs. 2 Nr. 2), für die Vergangenheit<br />

Säumniszuschläge anfor<strong>de</strong>rn und eine in die Zukunft wirken<strong>de</strong> neue Stundung von einer<br />

Sicherheitsleistung abhängig machen.<br />

5. § 130 Abs. 3 normiert keine Prüfungsfrist, innerhalb <strong>de</strong>rer die Finanzbehör<strong>de</strong> ihr bekannte Tatsachen<br />

rechtlich zu bewerten und aus ihnen die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen hätte, son<strong>de</strong>rn lediglich<br />

eine Entscheidungsfrist. Deshalb beginnt die Jahresfrist erst dann, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> tatsächlich die<br />

Erkenntnis gewonnen hat, dass ein Verwaltungsakt <strong>zur</strong>ückgenommen bzw. wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n kann (vgl.<br />

Beschluss <strong>de</strong>s BVerwG vom 19.12.1984 – GrS 1 und 2/84 – BVerwGE 70, 356, und daran anschließend die<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 121 von 235

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