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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

8.4 § 6 <strong>de</strong>s Subventionsgesetzes, wonach Behör<strong>de</strong>n von Bund und Län<strong>de</strong>rn Tatsachen, die sie dienstlich<br />

erfahren und die <strong>de</strong>n Verdacht eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) begrün<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

mitzuteilen haben, stellt keine Ermächtigungsvorschrift i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 dar. Anzeigen an<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>s Verdachts eines Subventionsbetrugs sind daher nur zulässig, wenn ein<br />

zwingen<strong>de</strong>s öffentliches Interesse an <strong>de</strong>r Offenbarung besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b) o<strong>de</strong>r die<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 30 Abs. 5 vorliegen (vgl. Nr. 9). Betrifft <strong>de</strong>r Subventionsbetrug allerdings<br />

Investitionszulagen, so sind entsprechen<strong>de</strong> Tatsachen wie bei Steuerstraftaten <strong>de</strong>n Bußgeld- und<br />

Strafsachenstellen zu mel<strong>de</strong>n (vgl. § 14 InvZulG 2010 i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 1). Nach § 31a besteht daneben<br />

eine Offenbarungsbefugnis gegenüber <strong>de</strong>n für die Bewilligung, Gewährung, Rückfor<strong>de</strong>rung, Erstattung,<br />

Weitergewährung o<strong>de</strong>r für das Belassen einer Subvention zuständigen Behör<strong>de</strong>n und Gerichten; vgl. im<br />

Einzelnen Nr. 4.3 zu § 31a.<br />

8.5 Die Weitergabe von Informationen über Verstöße gegen die Umweltschutzbestimmungen kommt<br />

insbeson<strong>de</strong>re in Betracht, wenn daran ein zwingen<strong>de</strong>s öffentliches Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 besteht. Dies<br />

ist nicht nur <strong>zur</strong> Verfolgung <strong>de</strong>r in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstaben a und b genannten Straftaten gegeben, son<strong>de</strong>rn<br />

auch <strong>zur</strong> Verfolgung an<strong>de</strong>rer Straftaten, die wegen ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit<br />

<strong>de</strong>n genannten Regeltatbestän<strong>de</strong>n entsprechen. Bei Verdacht eines beson<strong>de</strong>rs schweren Falles einer<br />

Umweltstraftat i. S. d. § 330 StGB o<strong>de</strong>r einer schweren Gefährdung durch Freisetzung von Giften i. S. d. § 330a<br />

StGB ist ein zwingen<strong>de</strong>s öffentliches Interesse für eine Offenbarung zu bejahen. Keine Offenbarungsbefugnis<br />

besteht, wenn lediglich <strong>de</strong>r abstrakte Gefährdungstatbestand einer Umweltstraftat wie etwa § 325 StGB<br />

(Luftverunreinigung), § 325a StGB (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisieren<strong>de</strong>n Strahlen)<br />

bzw. § 326 StGB (umweltgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Abfallbeseitigung) erfüllt ist. Kann die Finanzbehör<strong>de</strong> nicht beurteilen,<br />

ob die vorgenannten Voraussetzungen für eine Weitergabe erfüllt sind, hat sie zunächst unter Anonymisierung<br />

<strong>de</strong>s Sachverhalts eine sachkundige Stelle <strong>zur</strong> Klärung einzuschalten. Soweit Verstöße gegen<br />

Umweltschutzbestimmungen steuerliche Auswirkungen haben, z. B. für die Anerkennung für eine<br />

Teilwertabschreibung, ergibt sich die Befugnis <strong>zur</strong> Weitergabe aus § 30 Abs. 4 Nr. 1, sofern die Weitergabe <strong>zur</strong><br />

Durchführung <strong>de</strong>s Besteuerungsverfahrens erfor<strong>de</strong>rlich ist. Sieht die Finanzbehör<strong>de</strong> die Notwendigkeit, Angaben<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, z. B. über schadstoffbelastete Wirtschaftsgüter, zu überprüfen, kann sie <strong>de</strong>n Sachverhalt<br />

einer zuständigen Fachbehör<strong>de</strong> offenbaren. Die Finanzbehör<strong>de</strong> hat dabei zu prüfen, ob es ausreicht, <strong>de</strong>n<br />

Sachverhalt <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong> in anonymisierter Form vorzutragen. Ist die Offenbarung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen erfor<strong>de</strong>rlich, soll sie die Fachbehör<strong>de</strong> darauf hinweisen, dass die Angaben <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c weiterhin <strong>de</strong>m Steuergeheimnis unterliegen. Die<br />

Weitergabe von Erkenntnissen über Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen kann gleichzeitig auf mehrere<br />

Offenbarungsgrün<strong>de</strong> gestützt wer<strong>de</strong>n. Eine Weitergabe von Erkenntnissen unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>s<br />

zwingen<strong>de</strong>n öffentlichen Interesses ist <strong>de</strong>shalb auch dann zulässig, wenn <strong>de</strong>r gleiche Sachverhalt bereits nach<br />

§ 30 Abs. 4 Nr. 1 offenbart wor<strong>de</strong>n ist. Die Weitergabe von Informationen über Verstöße gegen die<br />

Umweltschutzbestimmungen kann nicht auf das Umweltinformationsgesetz vom 23.8.2001 (BGBl. I S. 2218)<br />

gestützt wer<strong>de</strong>n.<br />

8.6 Zu Mitteilungen an Disziplinarstellen <strong>zur</strong> Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und<br />

Richtern vgl. BMF-Schreiben vom 12.3.2010 – IV A 3 – S 0130/08/10006 – BStBl. I, S. 222, geän<strong>de</strong>rt durch<br />

BMF-Schreiben vom 20.6.2011 – IV A 3 – S 0130/08/10006 – BStBl. I S. ... Die Regelungen dieses BMF-<br />

Schreibens sind bei vergleichbaren Verfehlungen sonstiger Angehöriger <strong>de</strong>r Finanzverwaltung (Arbeitnehmer,<br />

die we<strong>de</strong>r Beamte noch Richter sind) entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, soweit dies <strong>zur</strong> Ergreifung vergleichbarer<br />

arbeitsrechtlicher Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Kündigung) führen kann. Eine Steuerhinterziehung in<br />

erheblicher Höhe ist bei einem hoheitlich tätigen Angestellten o<strong>de</strong>r Tarifbeschäftigen einer Finanzbehör<strong>de</strong> als<br />

wichtiger Grund <strong>zur</strong> fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn <strong>de</strong>r Angestellte bzw.<br />

Tarifbeschäftigte die Hinterziehung gemäß § 371 selbst angezeigt hat (vgl. BAG, Urteile vom 21.6.2001 –<br />

2 AZR 325/00, HFR 2003, 183, und vom 10.9.2009 – 2 AZR 257/08, juris).<br />

8.7 Die Finanzbehör<strong>de</strong>n sind verpflichtet, <strong>de</strong>n für die Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zuständigen<br />

Stellen die nach § 30 geschützten Verhältnisse auf <strong>de</strong>ren Ersuchen mitzuteilen. Für die Mitteilungen an die<br />

genannten Stellen besteht in diesen Fällen ein zwingen<strong>de</strong>s öffentliches Interesse i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5. Die<br />

ersuchen<strong>de</strong>n Stellen haben in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlungen und<br />

Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Bekämpfung <strong>de</strong>s Terrorismus erfor<strong>de</strong>rlich sind. Eine bestimmte<br />

Form für die Auskunftsersuchen und die Erteilung <strong>de</strong>r Auskünfte ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Bei Zweifeln an <strong>de</strong>r<br />

I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s Auskunftsersuchen<strong>de</strong>n haben sich die Finanzbehör<strong>de</strong>n vor Auskunftserteilung über die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s<br />

Auskunftsersuchen<strong>de</strong>n auf geeignete Weise zu vergewissern. Zur Mitteilungspflicht <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>de</strong>r<br />

Geldwäsche und <strong>de</strong>r Terrorismusfinanzierung vgl. § 31b.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 12 von 235

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