Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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4.7.2 Die einzelnen Gesellschafter sind nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ein gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid anderen Gesellschaftern nicht oder nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist (BFH-Urteil vom 12.12.1978 – VIII R 10/76 – BStBl. 1979 II, S. 440). Zu § 123 – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten: Die Vorschrift lässt den Nachweis zu, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Zweifel gehen zu Lasten des Empfängers. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 124 – Wirksamkeit des Verwaltungsakts: 1. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Maßgebend ist nicht die Aktenverfügung der Finanzbehörde, sondern die Fassung, die dem Beteiligten zugegangen ist. Bei der Auslegung des Verwaltungsaktes kommt es gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 133 BGB nicht darauf an, was die Finanzbehörde mit ihren Erklärungen gewollt hat, sondern darauf, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Im Zweifel ist das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (BFH-Urteil vom 27.11.1996 – X R 20/95 – BStBl. II 1997, S. 791). 2. Weicht der bekannt gegebene Verwaltungsakt von der Aktenverfügung ab, so liegt i. d. R. ein Schreib- oder Übertragungsfehler vor, der gem. § 129 berichtigt werden kann. Sind die Voraussetzungen des § 129 nicht gegeben, hat die Finanzbehörde alle Möglichkeiten einer Rücknahme, des Widerrufs, der Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes zu prüfen. 3. Bis zur Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt nicht wirksam. Er kann daher bis zu diesem Zeitpunkt rückgängig gemacht oder abgeändert werden, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 130, 131 oder der §§ 172 ff. vorliegen müssen. 4. Eine wirksame Bekanntgabe setzt voraus, dass der zum Erlass befugte Bedienstete diese veranlasst und dass er mit dem Willen handelt, den Bescheid bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 24.11.1988 – V R 123/83 – BStBl. II 1989, S. 344). Der Bekanntgabewille wird dadurch gebildet, dass der zeichnungsberechtigte Bedienstete die Aktenverfügung des Verwaltungsakts abschließend zeichnet und den Versand des Verwaltungsakts veranlasst oder dass die Bescheiderteilung in anderer Form abschließend veranlasst und die Versendung des Bescheides angewiesen wird. 5. Der Bekanntgabewille kann aufgegeben werden. Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts führt aber nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (BFH-Urteil vom 23.8.2000 – X R 27/98 – BStBl. II 2001, S. 662). Der Empfänger des Verwaltungsaktes ist unverzüglich schriftlich über die Aufgabe des Bekanntgabewillens zu unterrichten. Es ist unerheblich, wenn der Empfänger diese Mitteilung erst nach Zugang des Verwaltungsakts erhält. Der Aufgabe des Bekanntgabewillens kommt keine Bedeutung mehr zu, wenn der Verwaltungsakt den Herrschaftsbereich der Finanzbehörde bereits verlassen hat (BFH-Urteil vom 12.8.1996 – VI R 18/94 – BStBl. II 1996, S. 627). 6. Unabhängig vom Zeitpunkt der Aufgabe des Bekanntgabewillens (vgl. Nummer 5) wird ein Verwaltungsakt aber auch dann nicht wirksam, wenn die Finanzbehörde dem Empfänger vor oder spätestens mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts mitteilt, dieser Bescheid solle nicht gelten (vgl. BFH-Urteil vom 28.5.2009 – III R 84/06 – BStBl. 2009 II, S. 949). Wurde der Verwaltungsakt mit einfachem Brief versandt, ist ein solcher Widerruf auch dann bis zum Ablauf des nach § 122 Abs. 2 fingierten Bekanntgabetages möglich, wenn der Verwaltungsakt dem Empfänger tatsächlich früher zugegangen sein sollte (vgl. BFH- Urteil vom 18.8.2009 – X R 25/06 – BStBl. 2009 II, S. 965). Der Widerruf bedarf nicht der Schriftform, er muss aber in den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein. Zu § 125 – Nichtigkeit des Verwaltungsaktes: 1. Der nichtige Verwaltungsakt entfaltet keine Rechtswirkungen; aus ihm darf nicht vollstreckt werden. 2. Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts führen i. d. R. nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. 3. Der Betroffene kann die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes jederzeit auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen geltend machen. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit (§ 125 Abs. 5) ist nicht fristgebunden. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 118 von 235

Zu § 126 – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern: 1. Ein nachträglich gestellter, fristgebundener Antrag heilt den Verwaltungsakt nur, wenn er innerhalb der für die Antragstellung vorgeschriebenen Frist nachgeholt wird. 2. Wegen § 126 Abs. 1 Nr. 3 wird auf § 91 hingewiesen. 3. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen fehlender Begründung des Verwaltungsaktes (§ 126 Abs. 3 i. V. m. § 110) vgl. zu § 91, Nr. 3 und zu § 121, Nr. 3. Zu § 127 – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern: 1. Die Vorschrift gilt nur für die gesetzesgebundenen Verwaltungsakte. Sie verhindert, dass der Steuerpflichtige die Aufhebung eines Steuerbescheids allein deshalb beanspruchen kann, weil der Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung ein Verfahrensfehler (z. B. unterlassene Anhörung) oder ein Formfehler (z. B. fehlende Begründung) unterlaufen ist oder weil die Finanzbehörde Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht beachtet hat. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Besteuerungsgrundlagen für einen Steuerbescheid geschätzt worden sind (BFH-Urteile vom 19.2.1987 – IV R 143/84 – BStBl. II, S. 412, vom 17.9.1997 – II R 15/95 – BFH/NV 1998 S. 416, und vom 11.2.1999 – V R 40/98 – BStBl. II, S. 382, sowie BFH-Beschluss vom 18.8.1999 – IV B 108/98 – BFH/NV 2000 S. 165). Sie ist nicht anwendbar bei Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (BFH-Urteil vom 21.4.1993 – X R 112/91 – BStBl. II, S. 649). 2. § 127 gilt nicht für Ermessensentscheidungen (BFH-Urteile vom 20.6.1990 – I R 157/87 – BStBl. 1992 II, S. 43, vom 18.5.1994 – I R 21/93 – BStBl. II, S. 697, und vom 15.10.1998 – V R 77/97 – BFH/NV 1999 S. 585). Wenn diese mit einem Verfahrens- oder Formfehler behaftet sind, der nicht geheilt werden kann (§ 126), müssen sie aufgehoben und – nach erneuter Ausübung des Ermessens – nochmals erlassen werden, falls der Beteiligte rechtzeitig einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn der mit dem Rechtsbehelf gerügte Fehler die Entscheidung durch die zuständige Finanzbehörde unter keinen Umständen beeinflusst haben kann (BFH-Urteil vom 18.7.1985 – VI R 41/81 – BStBl. 1986 II, S. 169). 3. Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden ist (BFH-Urteil vom 19.11.2003 – I R 88/02 – BStBl. 2004 II, S. 751). Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung, der unter Verletzung der in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b herangezogenen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist, muss aufgehoben werden, weil die Verletzung der §§ 18, 19 in der gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b getroffenen Zuordnung ein nicht heilbarer Rechtsfehler ist (BFH-Urteile vom 15.4.1986 – VIII R 325/84 – BStBl. 1987 II, S. 195, und vom 10.6.1999 – IV R 69/98 – BStBl. II, S. 691). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 129 – Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts: 1. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 sind mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabeoder Übertragungsfehler. Eine offenbare Unrichtigkeit kann daher auch vorliegen, wenn der Sachbearbeiter den Eingabewertbogen falsch ausfüllt oder Daten versehentlich nicht oder falsch in ein Computerprogramm eingibt. Ein mechanisches Versehen wird ferner angenommen, wenn der Sachbearbeiter es versehentlich unterlassen hat, die für die Veranlagung eines Jahres vorliegenden Unterlagen auszuwerten, die ihm vom Steuerpflichtigen unterjährig übersandt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 27.5.2009 – X R 47/08 – BStBl. II, S. 946). Gleiches gilt für das Übersehen einer für den Veranlagungszeitraum einschlägigen Kontrollmitteilung, eines relevanten Grundlagenbescheides (vgl. dazu auch zu § 175, Nr. 1.2 2. Tiret) oder von Punkten eines Betriebsprüfungsberichts bzw. dessen widersprüchliche oder gar unterlassene Auswertung (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 27.11.2003 – V R 52/02 – BFH/NV 2004, S. 605). 2. Keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 129 sind Fehler bei der Auslegung oder (Nicht- )Anwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehlers, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. der Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen. Eine Berichtigung nach § 129 ist ausgeschlossen, wenn auch nur die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass ein derartiger Fehler vorliegt. 3. Ein Fehler ist dann „offenbar“ i. S. des § 129, wenn er auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist, d. h. sich für einen unvoreingenommenen Dritten ohne weiteres aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 27.5.2009 – X R 47/08 – BStBl. II, S. 946). In den objektivierten Erkenntnishorizont des Dritten sind daneben regelmäßig aber auch im konkreten Fall einschlägige interne Arbeits- und Dienstanweisungen einzubeziehen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 13.6.2012 – VI R 85/10 – BStBl. II, S. XX). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 119 von 235

Zu § 126 – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern:<br />

1. Ein nachträglich gestellter, fristgebun<strong>de</strong>ner Antrag heilt <strong>de</strong>n Verwaltungsakt nur, wenn er innerhalb <strong>de</strong>r für<br />

die Antragstellung vorgeschriebenen Frist nachgeholt wird.<br />

2. Wegen § 126 Abs. 1 Nr. 3 wird auf § 91 hingewiesen.<br />

3. Zur Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen<br />

fehlen<strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes (§ 126 Abs. 3 i. V. m. § 110) vgl. zu § 91, Nr. 3 und zu § 121,<br />

Nr. 3.<br />

Zu § 127 – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:<br />

1. Die Vorschrift gilt nur für die gesetzesgebun<strong>de</strong>nen Verwaltungsakte. Sie verhin<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

die Aufhebung eines Steuerbescheids allein <strong>de</strong>shalb beanspruchen kann, weil <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r<br />

Steuerfestsetzung ein Verfahrensfehler (z. B. unterlassene Anhörung) o<strong>de</strong>r ein Formfehler (z. B. fehlen<strong>de</strong><br />

Begründung) unterlaufen ist o<strong>de</strong>r weil die Finanzbehör<strong>de</strong> Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht<br />

beachtet hat. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Besteuerungsgrundlagen für einen Steuerbescheid<br />

geschätzt wor<strong>de</strong>n sind (BFH-Urteile vom 19.2.1987 – IV R 143/84 – BStBl. II, S. 412, vom 17.9.1997 – II R<br />

15/95 – BFH/NV 1998 S. 416, und vom 11.2.1999 – V R 40/98 – BStBl. II, S. 382, sowie BFH-Beschluss<br />

vom 18.8.1999 – IV B 108/98 – BFH/NV 2000 S. 165). Sie ist nicht anwendbar bei Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (BFH-Urteil vom 21.4.1993 – X R 112/91 – BStBl. II, S. 649).<br />

2. § 127 gilt nicht für Ermessensentscheidungen (BFH-Urteile vom 20.6.1990 – I R 157/87 – BStBl. 1992 II,<br />

S. 43, vom 18.5.1994 – I R 21/93 – BStBl. II, S. 697, und vom 15.10.1998 – V R 77/97 – BFH/NV 1999<br />

S. 585). Wenn diese mit einem Verfahrens- o<strong>de</strong>r Formfehler behaftet sind, <strong>de</strong>r nicht geheilt wer<strong>de</strong>n kann<br />

(§ 126), müssen sie aufgehoben und – nach erneuter Ausübung <strong>de</strong>s Ermessens – nochmals erlassen wer<strong>de</strong>n,<br />

falls <strong>de</strong>r Beteiligte rechtzeitig einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m<br />

Rechtsbehelf gerügte Fehler die Entscheidung durch die zuständige Finanzbehör<strong>de</strong> unter keinen Umstän<strong>de</strong>n<br />

beeinflusst haben kann (BFH-Urteil vom 18.7.1985 – VI R 41/81 – BStBl. 1986 II, S. 169).<br />

3. Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbeschei<strong>de</strong>s kann regelmäßig nicht allein <strong>de</strong>swegen beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n, weil er von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen wor<strong>de</strong>n ist (BFH-Urteil vom<br />

19.11.2003 – I R 88/02 – BStBl. 2004 II, S. 751). Ein Bescheid über die geson<strong>de</strong>rte Feststellung, <strong>de</strong>r unter<br />

Verletzung <strong>de</strong>r in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b herangezogenen Vorschriften über die örtliche<br />

Zuständigkeit ergangen ist, muss aufgehoben wer<strong>de</strong>n, weil die Verletzung <strong>de</strong>r §§ 18, 19 in <strong>de</strong>r gemäß § 180<br />

Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b getroffenen Zuordnung ein nicht heilbarer Rechtsfehler ist (BFH-Urteile vom<br />

15.4.1986 – VIII R 325/84 – BStBl. 1987 II, S. 195, und vom 10.6.1999 – IV R 69/98 – BStBl. II, S. 691).<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 129 – Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:<br />

1. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. <strong>de</strong>s § 129 sind mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabeo<strong>de</strong>r<br />

Übertragungsfehler. Eine offenbare Unrichtigkeit kann daher auch vorliegen, wenn <strong>de</strong>r Sachbearbeiter<br />

<strong>de</strong>n Eingabewertbogen falsch ausfüllt o<strong>de</strong>r Daten versehentlich nicht o<strong>de</strong>r falsch in ein Computerprogramm<br />

eingibt.<br />

Ein mechanisches Versehen wird ferner angenommen, wenn <strong>de</strong>r Sachbearbeiter es versehentlich unterlassen<br />

hat, die für die Veranlagung eines Jahres vorliegen<strong>de</strong>n Unterlagen auszuwerten, die ihm vom<br />

Steuerpflichtigen unterjährig übersandt wur<strong>de</strong>n (vgl. BFH-Urteil vom 27.5.2009 – X R 47/08 – BStBl. II,<br />

S. 946). Gleiches gilt für das Übersehen einer für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum einschlägigen<br />

Kontrollmitteilung, eines relevanten Grundlagenbeschei<strong>de</strong>s (vgl. dazu auch zu § 175, Nr. 1.2 2. Tiret) o<strong>de</strong>r<br />

von Punkten eines Betriebsprüfungsberichts bzw. <strong>de</strong>ssen wi<strong>de</strong>rsprüchliche o<strong>de</strong>r gar unterlassene Auswertung<br />

(vgl. u. a. BFH-Urteil vom 27.11.2003 – V R 52/02 – BFH/NV 2004, S. 605).<br />

2. Keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 129 sind Fehler bei <strong>de</strong>r Auslegung o<strong>de</strong>r (Nicht-<br />

)Anwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffen<strong>de</strong> Annahme eines in<br />

Wirklichkeit nicht vorliegen<strong>de</strong>n Sachverhalts o<strong>de</strong>r Fehlers, die auf mangeln<strong>de</strong>r Sachaufklärung bzw. <strong>de</strong>r<br />

Nichtbeachtung feststehen<strong>de</strong>r Tatsachen beruhen. Eine Berichtigung nach § 129 ist ausgeschlossen, wenn<br />

auch nur die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass ein <strong>de</strong>rartiger Fehler vorliegt.<br />

3. Ein Fehler ist dann „offenbar“ i. S. <strong>de</strong>s § 129, wenn er auf <strong>de</strong>r Hand liegt, durchschaubar, ein<strong>de</strong>utig o<strong>de</strong>r<br />

augenfällig ist, d. h. sich für einen unvoreingenommenen Dritten ohne weiteres aus <strong>de</strong>r Steuererklärung,<br />

<strong>de</strong>ren Anlagen sowie <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Akten befindlichen Unterlagen für das betreffen<strong>de</strong> Veranlagungsjahr ergibt<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 27.5.2009 – X R 47/08 – BStBl. II, S. 946). In <strong>de</strong>n objektivierten Erkenntnishorizont<br />

<strong>de</strong>s Dritten sind daneben regelmäßig aber auch im konkreten Fall einschlägige interne Arbeits- und<br />

Dienstanweisungen einzubeziehen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 13.6.2012 – VI R 85/10 – BStBl. II, S. XX).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 119 von 235

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