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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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4.7.2 Die einzelnen Gesellschafter sind nicht in ihren Rechten verletzt, wenn ein geson<strong>de</strong>rter und einheitlicher<br />

Feststellungsbescheid an<strong>de</strong>ren Gesellschaftern nicht o<strong>de</strong>r nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist<br />

(BFH-Urteil vom 12.12.1978 – VIII R 10/76 – BStBl. 1979 II, S. 440).<br />

Zu § 123 – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten:<br />

Die Vorschrift lässt <strong>de</strong>n Nachweis zu, dass das Schriftstück o<strong>de</strong>r das elektronische Dokument <strong>de</strong>n Empfänger<br />

nicht o<strong>de</strong>r erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Zweifel gehen zu Lasten <strong>de</strong>s Empfängers.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 124 – Wirksamkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsakts:<br />

1. Der Verwaltungsakt wird mit <strong>de</strong>m Inhalt wirksam, mit <strong>de</strong>m er bekannt gegeben wird. Maßgebend ist nicht<br />

die Aktenverfügung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn die Fassung, die <strong>de</strong>m Beteiligten zugegangen ist.<br />

Bei <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes kommt es gemäß <strong>de</strong>m entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n § 133 BGB<br />

nicht darauf an, was die Finanzbehör<strong>de</strong> mit ihren Erklärungen gewollt hat, son<strong>de</strong>rn darauf, wie <strong>de</strong>r<br />

Betroffene nach <strong>de</strong>n ihm bekannten Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n materiellen Gehalt <strong>de</strong>r Erklärungen unter<br />

Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Im Zweifel ist das <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen weniger<br />

belasten<strong>de</strong> Auslegungsergebnis vorzuziehen (BFH-Urteil vom 27.11.1996 – X R 20/95 – BStBl. II 1997,<br />

S. 791).<br />

2. Weicht <strong>de</strong>r bekannt gegebene Verwaltungsakt von <strong>de</strong>r Aktenverfügung ab, so liegt i. d. R. ein Schreib- o<strong>de</strong>r<br />

Übertragungsfehler vor, <strong>de</strong>r gem. § 129 berichtigt wer<strong>de</strong>n kann. Sind die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 129 nicht<br />

gegeben, hat die Finanzbehör<strong>de</strong> alle Möglichkeiten einer Rücknahme, <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs, <strong>de</strong>r Aufhebung o<strong>de</strong>r<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes zu prüfen.<br />

3. Bis <strong>zur</strong> Bekanntgabe wird <strong>de</strong>r Verwaltungsakt nicht wirksam. Er kann daher bis zu diesem Zeitpunkt<br />

rückgängig gemacht o<strong>de</strong>r abgeän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, ohne dass die Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 130, 131 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

§§ 172 ff. vorliegen müssen.<br />

4. Eine wirksame Bekanntgabe setzt voraus, dass <strong>de</strong>r zum Erlass befugte Bedienstete diese veranlasst und dass<br />

er mit <strong>de</strong>m Willen han<strong>de</strong>lt, <strong>de</strong>n Bescheid bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 24.11.1988 – V R 123/83 –<br />

BStBl. II 1989, S. 344). Der Bekanntgabewille wird dadurch gebil<strong>de</strong>t, dass <strong>de</strong>r zeichnungsberechtigte<br />

Bedienstete die Aktenverfügung <strong>de</strong>s Verwaltungsakts abschließend zeichnet und <strong>de</strong>n Versand <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsakts veranlasst o<strong>de</strong>r dass die Beschei<strong>de</strong>rteilung in an<strong>de</strong>rer Form abschließend veranlasst und die<br />

Versendung <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s angewiesen wird.<br />

5. Der Bekanntgabewille kann aufgegeben wer<strong>de</strong>n. Die Aufgabe <strong>de</strong>s Willens <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> <strong>zur</strong><br />

Bekanntgabe eines Verwaltungsakts führt aber nur dann zu <strong>de</strong>ssen Unwirksamkeit, wenn <strong>de</strong>r Wille<br />

aufgegeben wird, bevor <strong>de</strong>r Bescheid <strong>de</strong>n Herrschaftsbereich <strong>de</strong>r Verwaltung verlassen hat; die<br />

Rechtzeitigkeit <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>s Bekanntgabewillens muss in <strong>de</strong>n Akten hinreichend klar und ein<strong>de</strong>utig<br />

dokumentiert sein (BFH-Urteil vom 23.8.2000 – X R 27/98 – BStBl. II 2001, S. 662). Der Empfänger <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsaktes ist unverzüglich schriftlich über die Aufgabe <strong>de</strong>s Bekanntgabewillens zu unterrichten. Es<br />

ist unerheblich, wenn <strong>de</strong>r Empfänger diese Mitteilung erst nach Zugang <strong>de</strong>s Verwaltungsakts erhält. Der<br />

Aufgabe <strong>de</strong>s Bekanntgabewillens kommt keine Be<strong>de</strong>utung mehr zu, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt <strong>de</strong>n<br />

Herrschaftsbereich <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bereits verlassen hat (BFH-Urteil vom 12.8.1996 – VI R 18/94 –<br />

BStBl. II 1996, S. 627).<br />

6. Unabhängig vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>s Bekanntgabewillens (vgl. Nummer 5) wird ein Verwaltungsakt<br />

aber auch dann nicht wirksam, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Empfänger vor o<strong>de</strong>r spätestens mit <strong>de</strong>r<br />

Bekanntgabe <strong>de</strong>s Verwaltungsakts mitteilt, dieser Bescheid solle nicht gelten (vgl. BFH-Urteil vom<br />

28.5.2009 – III R 84/06 – BStBl. 2009 II, S. 949). Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verwaltungsakt mit einfachem Brief versandt,<br />

ist ein solcher Wi<strong>de</strong>rruf auch dann bis zum Ablauf <strong>de</strong>s nach § 122 Abs. 2 fingierten Bekanntgabetages<br />

möglich, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt <strong>de</strong>m Empfänger tatsächlich früher zugegangen sein sollte (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 18.8.2009 – X R 25/06 – BStBl. 2009 II, S. 965). Der Wi<strong>de</strong>rruf bedarf nicht <strong>de</strong>r Schriftform, er<br />

muss aber in <strong>de</strong>n Akten hinreichend klar und ein<strong>de</strong>utig dokumentiert sein.<br />

Zu § 125 – Nichtigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes:<br />

1. Der nichtige Verwaltungsakt entfaltet keine Rechtswirkungen; aus ihm darf nicht vollstreckt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Fehler bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s materiellen Rechts führen i. d. R. nicht <strong>zur</strong> Nichtigkeit, son<strong>de</strong>rn nur <strong>zur</strong><br />

Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes.<br />

3. Der Betroffene kann die Nichtigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes je<strong>de</strong>rzeit auch noch nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Rechtsbehelfsfristen geltend machen. Der Antrag auf Feststellung <strong>de</strong>r Nichtigkeit (§ 125 Abs. 5) ist nicht<br />

fristgebun<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 118 von 235

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