Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Beispiel: Der gesetzliche Vertreter (Bekanntgabeadressat) eines Minderjährigen (Steuerschuldner und Inhaltsadressat) wird irrtümlich als Adam Meier bezeichnet, obwohl es sich um Alfred Meier handelt, dem der Verwaltungsakt auch tatsächlich zugeht. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll im Zweifel die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unter richtiger Angabe des Bekanntgabeadressaten wiederholt werden. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 4.2.4 Geringfügige Abweichungen bei der Bezeichnung des Inhaltsadressaten, des Bekanntgabeadressaten oder des Empfängers, die – insbesondere bei ausländischen Namen – auf technischen Schwierigkeiten, Lesefehlern usw. beruhen, machen den Bescheid weder unwirksam noch anfechtbar. Dies gilt auch, wenn bei einer juristischen Person ein unwesentlicher Namensbestandteil weggelassen oder abgekürzt wird oder eine allgemein übliche Kurzformel eines eingetragenen Namens verwendet wird. Bei einem Verstoß gegen das Namensrecht (z. B. Abkürzung überlanger Namen, Übersehen von Adelsprädikaten oder akademischen Graden) wird der Steuerbescheid dennoch durch Bekanntgabe wirksam, wenn der Steuerschuldner (Inhaltsadressat) durch die verwendeten Angaben unverwechselbar bezeichnet wird. 4.3 Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes wegen eines Bekanntgabemangels Ein Verwaltungsakt wird erst mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe wirksam (§ 122 Abs. 1, § 124). Zur Heilung von Bekanntgabemängeln vgl. Nr. 4.4.4; zu Mängeln bei der förmlichen Zustellung vgl. Nr. 4.5. Wird ein inhaltlich richtiger Verwaltungsakt einem auf der Postsendung unrichtig ausgewiesenen Empfänger übermittelt (z. B. Briefumschläge werden vertauscht), ist der Verwaltungsakt weder gegenüber dem richtigen noch gegenüber dem falschen Empfänger wirksam. Beispiel: Das FA erlässt einen für Herrn Konrad Meier, Sternstraße 25, 53111 Bonn, bestimmten Einkommensteuerbescheid. Der Bescheid weist im Anschriftenfeld die vorstehende Adresse aus, wird aber in einem Briefumschlag eingelegt, der an Herrn Ludwig Meier, Königstraße 200, 40212 Düsseldorf, adressiert ist. Der Bescheid ist nicht wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig, weil aus ihm eindeutig hervorgeht, wer Steuerschuldner (Inhaltsadressat) ist. Er wurde jedoch nicht dem Beteiligten, für den er bestimmt ist, bekannt gegeben und ist damit nicht wirksam. Die Unwirksamkeit des Bescheids kann unter entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 5 förmlich festgestellt werden. Gegenüber dem richtigen Bekanntgabeadressaten/Empfänger wird er erst wirksam, wenn die Bekanntgabe an diesen nachgeholt wird. Leitet der falsche Empfänger die Ausfertigung des Verwaltungsakts an den richtigen Empfänger (Bekanntgabeadressaten) weiter, wird der zunächst vorliegende Bekanntgabemangel geheilt und der Verwaltungsakt wirksam (vgl. Nrn. 4.4.1, 4.4.4 und 1.7.3). 4.4 Wirksame Bekanntgabe 4.4.1 Fehler beim technischen Ablauf der Übermittlung des Verwaltungsaktes und Verletzungen von Formvorschriften können unbeachtlich sein (§ 127), wenn der Betroffene den für ihn bestimmten Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. Nrn. 4.2.3 und 4.4.4 zweiter Absatz). Andererseits kann eine Bekanntgabe im Rechtssinne unter bestimmten Voraussetzungen auch wirksam sein, wenn der Betroffene selbst den Verwaltungsakt tatsächlich nicht erhalten, zur Kenntnis genommen oder verstanden hat. Das Gesetz fingiert in diesen Fällen die Bekanntgabe (z. B. bei Übermittlung an einen für den Betroffenen handelnden Bekanntgabeadressaten). Zu den Folgen der Nichtbeachtung einer Empfangsvollmacht vgl. zu Nr. 1.7.3. 4.4.2 Ein Feststellungsbescheid, der im Anschriftenfeld eine im Zeitpunkt seines Erlasses bereits erloschene Personengesellschaft benennt, ist wirksam bekannt gegeben, wenn aus dem Gesamtinhalt des Bescheides erkennbar ist, für welche Personen und in welcher Höhe Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, und dieser Bescheid diesen Personen auch übermittelt wird (BFH-Urteil vom 27.4.1978 – IV R 187/74 – BStBl. 1979 II, S. 89). 4.4.3 Solange das Ausscheiden eines Gesellschafters im Handelsregister nicht eingetragen und dem Finanzamt auch sonst nicht bekannt geworden ist, ist die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides an einen Empfangsbevollmächtigten i. S. d. § 183 auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter gegenüber wirksam erfolgt (BFH-Urteile vom 3.11.1959 – I 2/59 U – BStBl. 1960 III, S. 96 und vom 14.12.1978 – IV R 221/75 – BStBl. 1979 II, S. 503; vgl. Nr. 2.5.5 und Nr. 4.2.2). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 116 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 4.4.4 Heilung von Bekanntgabemängeln Bekanntgabemängel können unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 8 VwZG (vgl. hierzu Nr. 4.5.1) geheilt werden (BFH-Urteil vom 29.10.1997 – X R 37/95 – BStBl. 1998 II, S. 266). Ein Verwaltungsakt kann trotz unrichtig angegebener Anschrift wirksam sein, wenn der Bekanntgabeadressat die Sendung tatsächlich erhält (BFH-Urteil vom 1.2.1990 – V R 74/85 – BFH/NV 1991 S. 2, für den Fall der Angabe einer unzutreffenden Hausnummer). Wird dem Bekanntgabeadressaten eines Verwaltungsakts die Einspruchsentscheidung ordnungsgemäß bekannt gegeben, so kommt es auf Bekanntgabemängel des ursprünglichen Bescheides grundsätzlich nicht mehr an (BFH-Urteile vom 28.10.1988 – III R 52/86 – BStBl. 1989 II, S. 257 und vom 16.5.1990 – X R 147/87 – BStBl. II, S. 942). Der Fehler bei der Bekanntgabe wird jedoch nicht geheilt, wenn der Einspruch in der Einspruchsentscheidung als unzulässig verworfen wird (BFH-Urteil vom 25.1.1994 – VIII R 49/92 – BStBl. II, S. 603). 4.4.5 Zusammengefasste Steuerbescheide Zusammengefasste Steuerbescheide (§ 155 Abs. 3) können gegenüber mehreren Beteiligten zu verschiedenen Zeitpunkten bekannt gegeben werden. Eine unterlassene oder unwirksame Bekanntgabe kann jederzeit nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 25.5.1976 – VIII R 66/74 – BStBl. II, S. 606); der Ablauf der Festsetzungsfrist ist zu beachten. Die Wirksamkeit eines Steuerbescheides gegenüber einem Beteiligten wird nicht dadurch berührt, dass dieser Bescheid gegenüber einem anderen Beteiligten unwirksam ist. Zur Bekanntgabe an Ehegatten vgl. Nr. 2.1. 4.5 Fehler bei förmlichen Zustellungen 4.5.1 Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist; im Fall des § 5 Abs. 5 VwZG (Zustellung eines elektronischen Dokuments; vgl. Nrn. 3.1.3.3 bis 3.1.3.5) in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat (§ 8 VwZG). Dies gilt auch dann, wenn durch die Zustellung eine Klagefrist in Lauf gesetzt wird (z. B. in den Fällen der behördlich angeordneten förmlichen Zustellung einer Einspruchsentscheidung). Ein Zustellungsmangel ist nach § 8 VwZG auch dann geheilt, wenn der Empfänger nachweislich nur eine Fotokopie des Verwaltungsaktes erhalten hat (BFH-Urteil vom 15.1.1991 – VII R 86/89 – BFH/NV 1992 S. 81). 4.5.2 Zwingende Zustellungsvorschriften sind insbesondere bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl. Nr. 3.1.1) zu beachten. Es müssen sowohl die Zustellungsart (z. B. Ersatzzustellung) als auch der Zustellungsort (Wohnung, Geschäftsraum) richtig durch den Postbediensteten beurkundet werden (BFH-Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl. 1979 II, S. 209). Das Aktenzeichen (vgl. Nr. 3.1.1.1) muss sowohl auf dem Briefumschlag als auch auf der Zustellungsurkunde angegeben sein (BFH-Urteil vom 24.11.1977 – IV R 113/75 – BStBl. 1978 II, S. 467). Auch ein Verstoß gegen § 10 VwZG bei der Anordnung einer öffentlichen Zustellung (vgl. Nr. 3.1.5) kann unter den Voraussetzungen des § 8 VwZG geheilt werden (BFH-Urteil vom 6.6.2000 – VII R 55/99 – BStBl. II, S. 560). 4.5.3 Eine wegen Formmangels unwirksame, von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung eines Verwaltungsakts kann nicht in eine wirksame „schlichte“ Bekanntgabe im Sinne des § 122 Abs. 1 umgedeutet werden (BFH-Urteile vom 25.1.1994 – VIII R 45/92 – BStBl. II, S. 603, und vom 8.6.1995 – IV R 104/94 – BStBl. II, S. 681). 4.6 Fehlerhafte Bekanntgabe von Grundlagenbescheiden Da ein Folgebescheid gemäß § 155 Abs. 2 vor Erlass eines notwendigen Grundlagenbescheides ergehen kann, ist die Unwirksamkeit der Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides für den bereits vorliegenden Folgebescheid ohne Bedeutung. Erst wenn der Grundlagenbescheid wirksam bekannt gegeben worden ist, sind daraus für den Folgebescheid Folgerungen zu ziehen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). 4.7 Bekanntgabe von gesonderten und einheitlichen Feststellungen an einzelne Beteiligte 4.7.1 Ein Verwaltungsakt, der an mehrere Beteiligte gerichtet ist (z. B. gesonderte und einheitliche Feststellung), aber nicht allen Beteiligten bekannt gegeben wird, ist dadurch nicht unwirksam. Mit der Bekanntgabe an einzelne Beteiligte ist der Verwaltungsakt als entstanden anzusehen; er hat gegenüber diesen Beteiligten Wirksamkeit erlangt und kann insgesamt nicht mehr frei, sondern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Änderungsvorschriften geändert werden (BFH-Urteile vom 31.5.1978 – I R 76/76 – BStBl. II, S. 600 und vom 25.11.1987 – II R 227/84 – BStBl. 1988 II, S. 410). Zur Nachholung der Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten vgl. Nr. 2.5.1. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 117 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

4.4.4 Heilung von Bekanntgabemängeln<br />

Bekanntgabemängel können unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s entsprechend anwendbaren § 8 VwZG (vgl. hierzu<br />

Nr. 4.5.1) geheilt wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 29.10.1997 – X R 37/95 – BStBl. 1998 II, S. 266).<br />

Ein Verwaltungsakt kann trotz unrichtig angegebener Anschrift wirksam sein, wenn <strong>de</strong>r Bekanntgabeadressat die<br />

Sendung tatsächlich erhält (BFH-Urteil vom 1.2.1990 – V R 74/85 – BFH/NV 1991 S. 2, für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r<br />

Angabe einer unzutreffen<strong>de</strong>n Hausnummer).<br />

Wird <strong>de</strong>m Bekanntgabeadressaten eines Verwaltungsakts die Einspruchsentscheidung ordnungsgemäß bekannt<br />

gegeben, so kommt es auf Bekanntgabemängel <strong>de</strong>s ursprünglichen Beschei<strong>de</strong>s grundsätzlich nicht mehr an<br />

(BFH-Urteile vom 28.10.1988 – III R 52/86 – BStBl. 1989 II, S. 257 und vom 16.5.1990 – X R 147/87 –<br />

BStBl. II, S. 942). Der Fehler bei <strong>de</strong>r Bekanntgabe wird jedoch nicht geheilt, wenn <strong>de</strong>r Einspruch in <strong>de</strong>r<br />

Einspruchsentscheidung als unzulässig verworfen wird (BFH-Urteil vom 25.1.1994 – VIII R 49/92 – BStBl. II,<br />

S. 603).<br />

4.4.5 Zusammengefasste Steuerbeschei<strong>de</strong><br />

Zusammengefasste Steuerbeschei<strong>de</strong> (§ 155 Abs. 3) können gegenüber mehreren Beteiligten zu verschie<strong>de</strong>nen<br />

Zeitpunkten bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Eine unterlassene o<strong>de</strong>r unwirksame Bekanntgabe kann je<strong>de</strong>rzeit<br />

nachgeholt wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 25.5.1976 – VIII R 66/74 – BStBl. II, S. 606); <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Festsetzungsfrist ist zu beachten. Die Wirksamkeit eines Steuerbeschei<strong>de</strong>s gegenüber einem Beteiligten wird<br />

nicht dadurch berührt, dass dieser Bescheid gegenüber einem an<strong>de</strong>ren Beteiligten unwirksam ist. Zur<br />

Bekanntgabe an Ehegatten vgl. Nr. 2.1.<br />

4.5 Fehler bei förmlichen Zustellungen<br />

4.5.1 Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen o<strong>de</strong>r ist es unter Verletzung<br />

zwingen<strong>de</strong>r Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in <strong>de</strong>m Zeitpunkt zugestellt, in <strong>de</strong>m es <strong>de</strong>m<br />

Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist; im Fall <strong>de</strong>s § 5 Abs. 5 VwZG (Zustellung eines elektronischen<br />

Dokuments; vgl. Nrn. 3.1.3.3 bis 3.1.3.5) in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Empfänger das Empfangsbekenntnis<br />

<strong>zur</strong>ückgesen<strong>de</strong>t hat (§ 8 VwZG). Dies gilt auch dann, wenn durch die Zustellung eine Klagefrist in Lauf gesetzt<br />

wird (z. B. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r behördlich angeordneten förmlichen Zustellung einer Einspruchsentscheidung). Ein<br />

Zustellungsmangel ist nach § 8 VwZG auch dann geheilt, wenn <strong>de</strong>r Empfänger nachweislich nur eine Fotokopie<br />

<strong>de</strong>s Verwaltungsaktes erhalten hat (BFH-Urteil vom 15.1.1991 – VII R 86/89 – BFH/NV 1992 S. 81).<br />

4.5.2 Zwingen<strong>de</strong> Zustellungsvorschriften sind insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Zustellung durch die Post mit<br />

Zustellungsurkun<strong>de</strong> (vgl. Nr. 3.1.1) zu beachten. Es müssen sowohl die Zustellungsart (z. B. Ersatzzustellung)<br />

als auch <strong>de</strong>r Zustellungsort (Wohnung, Geschäftsraum) richtig durch <strong>de</strong>n Postbediensteten beurkun<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

(BFH-Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl. 1979 II, S. 209). Das Aktenzeichen (vgl. Nr. 3.1.1.1)<br />

muss sowohl auf <strong>de</strong>m Briefumschlag als auch auf <strong>de</strong>r Zustellungsurkun<strong>de</strong> angegeben sein (BFH-Urteil vom<br />

24.11.1977 – IV R 113/75 – BStBl. 1978 II, S. 467). Auch ein Verstoß gegen § 10 VwZG bei <strong>de</strong>r Anordnung<br />

einer öffentlichen Zustellung (vgl. Nr. 3.1.5) kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 8 VwZG geheilt wer<strong>de</strong>n<br />

(BFH-Urteil vom 6.6.2000 – VII R 55/99 – BStBl. II, S. 560).<br />

4.5.3 Eine wegen Formmangels unwirksame, von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> angeordnete Zustellung eines<br />

Verwaltungsakts kann nicht in eine wirksame „schlichte“ Bekanntgabe im Sinne <strong>de</strong>s § 122 Abs. 1 umge<strong>de</strong>utet<br />

wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteile vom 25.1.1994 – VIII R 45/92 – BStBl. II, S. 603, und vom 8.6.1995 – IV R 104/94 –<br />

BStBl. II, S. 681).<br />

4.6 Fehlerhafte Bekanntgabe von Grundlagenbeschei<strong>de</strong>n<br />

Da ein Folgebescheid gemäß § 155 Abs. 2 vor Erlass eines notwendigen Grundlagenbeschei<strong>de</strong>s ergehen kann, ist<br />

die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Bekanntgabe eines Grundlagenbeschei<strong>de</strong>s für <strong>de</strong>n bereits vorliegen<strong>de</strong>n Folgebescheid<br />

ohne Be<strong>de</strong>utung. Erst wenn <strong>de</strong>r Grundlagenbescheid wirksam bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist, sind daraus für <strong>de</strong>n<br />

Folgebescheid Folgerungen zu ziehen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).<br />

4.7 Bekanntgabe von geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Feststellungen an einzelne Beteiligte<br />

4.7.1 Ein Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r an mehrere Beteiligte gerichtet ist (z. B. geson<strong>de</strong>rte und einheitliche<br />

Feststellung), aber nicht allen Beteiligten bekannt gegeben wird, ist dadurch nicht unwirksam. Mit <strong>de</strong>r<br />

Bekanntgabe an einzelne Beteiligte ist <strong>de</strong>r Verwaltungsakt als entstan<strong>de</strong>n anzusehen; er hat gegenüber diesen<br />

Beteiligten Wirksamkeit erlangt und kann insgesamt nicht mehr frei, son<strong>de</strong>rn nur bei Vorliegen <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Än<strong>de</strong>rungsvorschriften geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteile vom 31.5.1978 – I R 76/76 – BStBl. II, S. 600 und vom<br />

25.11.1987 – II R 227/84 – BStBl. 1988 II, S. 410). Zur Nachholung <strong>de</strong>r Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten<br />

vgl. Nr. 2.5.1.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 117 von 235

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