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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Nr. 3.1.1.3). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise (vgl. Nrn. 2.1.1 bis 2.1.5) <strong>de</strong>r angefochtene Bescheid<br />

bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist. Bei einer Zustellung mittels Einschreiben (vgl. Nr. 3.1.2) können aber bei<strong>de</strong><br />

Ausfertigungen in einer an bei<strong>de</strong> Eheleute gemeinsam adressierten Sendung <strong>zur</strong> Post gegeben wer<strong>de</strong>n (Urteil <strong>de</strong>s<br />

FG Bremen vom 23.6.1992 – II 87/91 K – EFG S. 758).<br />

Tritt gegenüber <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> nur einer <strong>de</strong>r Ehegatten im Einspruchsverfahren auf, so ist im Zweifel zu<br />

klären, ob dieser <strong>de</strong>n Einspruch nur im eigenen Namen o<strong>de</strong>r auch für <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ehegatten führt. Bei Vorliegen<br />

einer „Vollmacht“ ist zu unterschei<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r Einspruchsführer Zustellungsbevollmächtigter (vgl. Nr. 3.3.2)<br />

o<strong>de</strong>r Verfahrensbevollmächtigter (vgl. Nr. 3.3.1) ist. Dem Ehegatten als Zustellungsbevollmächtigten darf mit<br />

Wirkung auch für <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ehegatten zugestellt wer<strong>de</strong>n, wobei an ihn je eine Ausfertigung <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung für je<strong>de</strong>n Ehegatten zuzustellen ist. Dem Ehegatten als Verfahrensbevollmächtigten muss mit<br />

Wirkung für <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ehegatten zugestellt wer<strong>de</strong>n, wobei eine Ausfertigung genügt.<br />

4. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern<br />

4.1 Unwirksamkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes wegen inhaltlicher Mängel<br />

Fehlen in einem Verwaltungsakt unverzichtbare wesentliche Bestandteile (siehe zum Steuerbescheid § 157<br />

Abs. 1 Satz 2), die dazu führen, dass dieser inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1), so ist ein<br />

solcher Verwaltungsakt gemäß § 125 Abs. 1 nichtig und damit unwirksam (§ 124 Abs. 3). Eine Heilung<br />

<strong>de</strong>rartiger Fehler ist nicht möglich, vielmehr ist ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen (BFH-Urteil vom<br />

17.7.1986 – V R 96/85 – BStBl. II, S. 834).<br />

4.1.1 Wird <strong>de</strong>r Steuerschuldner (Inhaltsadressat) im Steuerbescheid gar nicht, falsch o<strong>de</strong>r so ungenau<br />

bezeichnet, dass Verwechslungen möglich sind, ist <strong>de</strong>r Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit<br />

nichtig und damit unwirksam. Eine Heilung im weiteren Verfahren gegen <strong>de</strong>n tatsächlichen Schuldner ist nicht<br />

möglich, es muss ein neuer Steuerbescheid mit richtiger Bezeichnung <strong>de</strong>s Steuerschuldners (Inhaltsadressaten)<br />

verfügt und bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 17.3.1970 – II 65/63 – BStBl. II, S. 598).<br />

Ist dagegen im Steuerbescheid eine falsche Person ein<strong>de</strong>utig und zweifelsfrei als Steuerschuldner<br />

(Inhaltsadressat) angegeben und wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bescheid dieser Person bekannt gegeben, so ist <strong>de</strong>r Bescheid nicht<br />

nichtig, son<strong>de</strong>rn rechtswidrig und damit lediglich anfechtbar (BFH-Beschluss vom 17.11.1987 – V B 111/87 –<br />

BFH/NV 1988 S. 682).<br />

4.1.2 Konnte im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge ein Steuerbescheid <strong>de</strong>m Rechtsvorgänger (Erblasser) nicht<br />

mehr rechtswirksam bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Bescheid an <strong>de</strong>n Gesamtrechtsnachfolger als<br />

Steuerschuldner (Inhaltsadressaten) zu richten. Ein gleichwohl an <strong>de</strong>n Rechtsvorgänger gerichteter Bescheid ist<br />

unwirksam (BFH-Urteil vom 24.3.1970 – I R 141/69 – BStBl. II, S. 501, vgl. Nr. 2.12.1).<br />

4.1.3 Ein Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Inhaltsadressaten selbst bekannt gegeben wird, obwohl eine an<strong>de</strong>re Person<br />

<strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong> Bekanntgabeadressat ist (vgl. Nr. 1.4.3), ist unwirksam (BFH-Urteil vom 14.5.1968 –<br />

II B 41/67 – BStBl. II, S. 503). Eine Heilung ist nicht möglich; vielmehr ist ein neuer Verwaltungsakt mit<br />

Bezeichnung <strong>de</strong>s zutreffen<strong>de</strong>n Bekanntgabeadressaten (vgl. Nr. 1.4.3) zu erlassen. Zu <strong>de</strong>n Folgen einer nur<br />

fehlerhaften Bezeichnung <strong>de</strong>s Bekanntgabeadressaten vgl. Nr. 4.2.3.<br />

4.2 Wirksamkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes trotz inhaltlicher Mängel<br />

4.2.1 Wird <strong>de</strong>r richtige Steuerschuldner (Inhaltsadressat) lediglich ungenau bezeichnet, ohne dass Zweifel an <strong>de</strong>r<br />

I<strong>de</strong>ntität bestehen (z. B. falsche Bezeichnung <strong>de</strong>r Rechtsform einer Gesellschaft: OHG statt KG, GbR statt OHG<br />

o. Ä.), so liegt kein Fall <strong>de</strong>r inhaltlichen Unbestimmtheit vor. Der Steuerbescheid ist daher nicht unwirksam; die<br />

falsche Bezeichnung kann berichtigt wer<strong>de</strong>n (BGH-Urteile vom 26.6.1974 – II R 199/72 – BStBl. II, S. 724 und<br />

vom 26.9.1974 – IV R 24/71 – BStBl. 1975 II, S. 311; BFH-Beschluss vom 18.3.1998 – IV B 50/97 – BFH/NV<br />

S. 1255).<br />

4.2.2 Ist in einem Feststellungsbescheid ein Beteiligter falsch bezeichnet, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist,<br />

kann dies durch beson<strong>de</strong>ren Bescheid gegenüber <strong>de</strong>n Betroffenen berichtigt wer<strong>de</strong>n (§ 182 Abs. 3).<br />

4.2.3 Die fehlerhafte Bezeichnung <strong>de</strong>s Bekanntgabeadressaten macht <strong>de</strong>n Bescheid nicht in je<strong>de</strong>m Fall<br />

unwirksam, die Bekanntgabe kann aber fehlerhaft sein. Die aus einer formell fehlerhaften Bezeichnung<br />

herrühren<strong>de</strong>n Mängel können geheilt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> zutreffend bestimmte, aber<br />

fehlerhaft bezeichnete Bekanntgabeadressat tatsächlich vom Inhalt <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s Kenntnis erhält.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 115 von 235

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